Der Aufwands und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen

(3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.

(4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.

(6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 35

Aufstellung des Haushaltsplans:

(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.

(2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:

1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,

2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.

(3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.

(4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 36

Übergangsermächtigung

Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,

d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.

§ 37

Eigenkapital und Rücklagen:

(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.

(2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die

a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,

b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.

(4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.

(5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.

(6) Zur Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

§ 38

Deckungsstock:

(1) Für eine vom Rundfunkrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.

(2) Zur Beschlußfassung über die Bildung eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

§ 39

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit:

(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden.