Veranstaltergemeinschaft

In § 60 Absatz 1 wird das Wort „Die" durch das Wort „Eine" ersetzt.

(1) Die Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.

(2) Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung

1. die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung stellen,

2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen;

(4) Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen.

§ 61

Kündigung der Vereinbarung:

(1) Die Vereinbarung kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Beabsichtigen die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündigungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung hinzuwirken. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.

(4) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft aus wichtigem Grund, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen.

(5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfahrens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

(6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfahrens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung über den Widerruf der Zulassung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

(7) Der Kündigende hat die LfM unverzüglich schriftlich über die Kündigung zu unterrichten.

(8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, widerruft die LfM die Zulassung.

55. § 62 wird wie folgt geändert: § 62

Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

1. Evangelische Kirchen,

2. Katholische Kirche

3. Jüdische Kultusgemeinden

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3,".

4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt oder Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3,

5.oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft," eingefügt.

8. Sportbund des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),

cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 29 Bundesnaturschutzgesetz" durch die Angabe „§ 12 Landschaftsgesetz NRW" und das Wort „Verbände" durch das Wort „Vereine" ersetzt.

10. nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Verbände,