Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze
A Problem:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in wesentlichen Teilen des Wohnungswesens, vor allem für das Recht der Wohnraumförderung und für das Wohnungsbindungsrecht, erhalten.
Die NRW.BANK ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ist historisch bedingt als sogenannte Anstalt in der öffentlich-rechtlichen Anstalt NRW.BANK konzipiert. Das Vermögen der Wohnungsbauförderanstalt Nordrhein-Westfalen unterliegt einer gesetzlichen Zweckbindung zugunsten der sozialen Wohnraumförderung und ist gleichzeitig haftendes Eigenkapital der NRW.BANK. Wegen der spezifischen Zweckbindung für die soziale Wohnraumförderung ist das Wohnungsbauvermögen bisher bankaufsichtlich nur eingeschränkt als haftendes Eigenkapital nutzbar und steht nicht für andere Förderzwecke zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten der NRW.BANK insgesamt sind dadurch beschränkt.
B Lösung:
Mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) wird von der durch die Föderalismusreform übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht. Dem besonderen Regionalbezug, sowie den neuen Zielen und gesellschaftlichen Anforderungen an eine wirksame soziale Wohnraumförderung soll damit Rechnung getragen werden. Damit werden die bisherige Zweigleisigkeit von förder- und bindungsrechtlichen Regelungen beseitigt, Parallelregelungen abgebaut und das bindungsrechtliche Instrumentarium für bisher geförderte und künftig zu fördernde Wohnungsbestände vereinheitlicht. Durch diesen umfassenden Ansatz leistet das Gesetz einen Beitrag zur Normenklarheit und Entbürokratisierung im Bereich der Wohnraumförderung. Auch in Zu kunft wird eine jährliche an Zielgruppen orientierte und nach regionalen Marktgegebenheiten differenzierende, soziale Wohnraumförderung entsprechend der Nachfragesituation erfolgen.
Wegen des Sachzusammenhangs mit der Neuregelung des Wohnungsrechts werden die Regelungen des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (Wohnungsgesetz WoG NRW) integriert und redaktionell überarbeitet.
Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird in die Strukturen der NRW.BANK integriert. Das Vermögen verbleibt wie bisher bei der NRW.BANK und ist künftig nicht mehr ausschließlich für die soziale Wohnraumförderung zweckgebunden. Dies ermöglicht, das Vermögen der NRW.BANK in höherem Umfang als bislang aufsichtsrechtlich als Haftkapital anzusetzen. Dadurch werden die Fördermöglichkeiten des Landes mit Mitteln der NRW.BANK insgesamt ausgeweitet und die Risikotragfähigkeit der Förderbank erhöht.
C Alternativen:
Das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform schafft einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für eine moderne soziale Wohnraumförderung des Landes und für die Sicherung der Zweckbestimmung von gefördertem Wohnraum und erleichtert den Gesetzesvollzug.
Damit ist es einer Beibehaltung der bisherigen Rechtslage vorzuziehen.
Die Erhöhung der Eigenkapitalbasis der NRW.BANK mittels Zuführungen aus dem Landeshaushalt stellt keine Alternative dar.
D Kosten:
Durch die Beibehaltung des zweistufigen Verfahrens der sozialen Wohnraumförderung entstehen den Kommunen keine zusätzlichen Kosten. Der Landeshaushalt wird im Ergebnis entlastet, indem die NRW.BANK die Verpflichtung zur Rückführung der Bundesmittel übernimmt. Durch die Überführung der bisherigen bundesrechtlich geregelten Vorschriften in das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine neuen Kosten.
E Zuständigkeit Federführend zuständig sind das Ministerium für Bauen und Verkehr und das Finanzministerium, beteiligt sind alle Ressorts.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Umgliederung des bereits heute in der NRW.BANK befindlichen Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen in das Stammkapital der NRW.BANK verringert die Beteiligungsquoten der Landschaftsverbände an der NRW.BANK. G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.
H Befristungsmöglichkeiten:
Eine Befristung der Gesetze ist nach den Grundsätzen der Landesregierung nicht erforderlich, da die Tätigkeit der Bank genauso wie die soziale Wohnraumförderung auf Dauer angelegt ist.
Zudem würde eine Befristung des Gesetzes über die NRW.BANK negative Auswirkungen auf deren Positionierung am Kapitalmarkt als Emittentin von Schuldverschreibungen mit längeren Laufzeiten zur Folge haben.
Eine Befristung des WFNG kommt wegen der abschließenden Regelungen über die Verzinsung sowohl künftiger Förderdarlehen nach dem WFNG als auch des gesamten Förderdarlehensbestandes nicht in Betracht.