Verstärkung und Modernisierung des Pumpwerkes Wächterstadt
Ist es zutreffend, dass das Land Hessen in der Vergangenheit bei unvorhergesehenen und außergewöhnlichen Maßnahmen, wie der Verstärkung und Modernisierung des Pumpwerkes Wächterstadt oder der Instandsetzung einer Rheinschleuse, finanzielle Unterstützung gegeben hat?
Das Land Hessen hat sich sowohl im Bereich des Pumpwerkes Wächterstadt als auch beim Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried mit einer Förderung beteiligt.
Der Grund für die Sanierung des Deiches im Bereich des Pumpwerkes Wächterstadt war in der mangelnden Standsicherheit des Deiches selbst begründet. Im Gegensatz dazu war im Bereich des Pumpwerkes Kammerhof die Ursache für die Sanierung die akute Gefährdung des Deiches durch das zusammengebrochene Stahlrohr im Durchlass.
Für die Sanierung des Deiches im Bereich des Pumpwerkes Wächterstadt wurde durch den Naturschutz zur Auflage gemacht, die Riedwiese Wächterstadt nicht zu befahren. Somit war das Anlegen einer Baustraße nicht möglich. Für die Arbeiten musste deshalb der Deichkörper befahren werden. Die dabei entstandenen lastbedingten Schäden am Pumpwerk Wächterstadt waren zu ersetzen.
Bei der Instandsetzung der Rheinschleuse handelt es sich um das Sperrtor Ginsheim des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet-Ried. Der Verband ist aufgrund seiner Verbandsaufgaben nach § 59 Hessisches Wassergesetz (HWG) förderfähig. Die Maßnahme konnte aufgrund vorhandener Haushaltsmittel finanziert werden.
Frage 2. Ist es zutreffend, dass andere Wasser- und Bodenverbände, wie der Wasserverband Modaugebiet, der Sommerdammverband Kornsand-Ludwigsaue, für die Unterhaltung bzw. Aktivierung eigener Anlagen Landesmittel erhielten bzw. erhalten?
Ja. Der Wasserverband Modaugebiet hat im Rahmen der Gewässerunterhaltung und Beseitigung von Hochwasserschäden Mittel erhalten. Ebenso wurde eine Baumaßnahme an einem Hochwasserrückhaltebecken anteilig finanziert. Beim Wasserverband Modaugebiet handelt es sich ebenfalls um einen Verband, der aufgrund seiner Verbandsaufgaben nach § 59 HWG gefördert werden kann.
Der Sommerdammverband Kornsand-Treburer-Auen erhält derzeit keine Landesmittel mehr. Nach dem HWG sind Förderungen nur noch an Verbände möglich, die die Gewässerunterhaltung und die Belange des Hochwasserschutzes zur Aufgabe haben. Die letztmalige Zuwendung - eine Deichverteidigungsmaßnahme - datiert aus dem Jahr 1993.
Frage 3. Ist es richtig, dass das RP Darmstadt die Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme Pumpwerk Kammerhof im Zusammenhang mit der Winterdeichsanierung in Höhe von rd. 360.000 DM dem Astheim-Erfelder-Entwässerungsverband auferlegen will?
Der Astheim-Erfelder-Entwässerungsverband (AEEV) hat als Wasser- und Bodenverband die Aufgabe, die Grundstücke seiner Mitglieder zu entwässern und das Wasser abzuleiten. Die im Eigentum des Verbandes befindlichen Pumpwerke und Gräben wurden bisher nur aus Verbandsmitteln unterhalten.
Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung gehören nicht zu den Verbandsaufgaben.
Bei der dem AEEV durch das RP Darmstadt mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Februar 2000 auferlegten Summe von ca. 360.000 DM handelt es sich um die Differenz der gesamten Kosten von ca. 760.000 DM und der vom Land aufgebrachten 400.000 DM für die Sanierung des Rheinwinterdeiches. Die dem AEEV auferlegten Kosten begründen sich durch die Instandsetzung der den Deich durchquerenden Entwässerungsleitung.
Es handelt sich somit nicht um die Kosten der Gesamtmaßnahme, sondern lediglich um die durch die Instandsetzung der Anlagen des AEEV ergebende Differenz zur Winterdeichsanierung
Frage 4. Wenn ja, warum gibt es vonseiten des Landes Hessen dafür keine Finanzierungshilfe?
Sieht das Land darin nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber der früheren Vorgehensweise?
Der AEEV ist kein Verband, der nach den §§ 59 und 60 HWG Fördermittel erhalten kann, da er hierfür die erforderlichen Verbandsaufgaben nicht erfüllt. Eine Benachteiligung des AEEV gegenüber den anderen Verbänden ist nicht gegeben, da sowohl der Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried als auch der Wasserverband Modaugebiet aufgrund ihrer Verbandsaufgaben unter den § 59 HWG fallen und somit förderfähig sind.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber der früheren Vorgehensweise ist nicht gegeben.