Kreditinstitut

Begründung A Allgemeine Begründung

I. Hintergrund und Anlass für den Gesetzentwurf

1. Zu Artikel 1

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in wesentlichen Teilen des Wohnungswesens, vor allem für das Recht der Wohnraumförderung und für das Wohnungsbindungsrecht, erhalten. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten fort, soweit sie nicht durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser im Zuge der Föderalismusreform übertragenen neuen Kompetenz, die dem besonderen Regionalbezug des Wohnungswesens Rechnung trägt, soll in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht werden. Die Notwendigkeit eines eigenen Gesetzes zur Förderung von Wohnraum und zur Nutzung von gefördertem Wohnraum ergibt sich aus neuen Zielen und gesellschaftlichen Anforderungen an eine wirksame soziale Wohnraumförderung.

Die Neuregelung schafft einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Wohnraumförderung des Landes und für die Sicherung der Zweckbestimmung von gefördertem Wohnraum.

Sie ersetzt das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz ­ WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) sowie das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz ­ WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2407). Damit werden die bisherige Zweigleisigkeit von förder- und bindungsrechtlichen Regelungen beseitigt, Parallelregelungen abgebaut und das bindungsrechtliche Instrumentarium für bisher geförderte und künftig zu fördernde Wohnungsbestände vereinheitlicht.

Zugleich integriert der Gesetzentwurf die bisher im Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003, zuletzt geändert zum 01.01.2009 durch das 6. ÄndG-WBFG vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) verankerten Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen sowie die bisher im Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz - WoG -) vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274) geregelte Wohnungsaufsicht. Durch diesen umfassenden Ansatz leistet das Gesetz einen Beitrag zur Normenklarheit und Entbürokratisierung im Bereich der Wohnraumförderung.

2. Zu Artikel 2 und 3

Die derzeit bei den Fördermöglichkeiten der NRW.BANK bestehenden strukturellen Hindernisse werden beseitigt und die NRW.BANK wird als zentrale Förderplattform des Landes Nordrhein-Westfalen optimiert und fortentwickelt.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung vom 02. April 1957 (GV. NRW 1957, S. 80 ff) errichtet.

Das Landeswohnungsbauvermögen wurde auf die Anstalt übertragen.

1992 wurde die ursprünglich rechtlich selbständige Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen als nichtrechtsfähige Anstalt in die damalige Westdeutsche Landesbank Girozentrale integriert. Hintergrund war die seinerzeitige Verschärfung der bankaufsichtsrechtlichen Haftkapitalanforderungen. Durch die Eingliederung der Wohnungsbauförderungsan stalt Nordrhein-Westfalen in die Westdeutsche Landesbank Girozentrale wurde die Anerkennung des Landeswohnungsbauvermögens als haftendes Eigenkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes zugunsten der West-deutsche Landesbank Girozentrale ermöglicht.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen blieb auch nach der Integration in die Westdeutsche Landesbank Girozentrale als organisatorische Einheit erhalten („Anstalt in der Anstalt"). Das Landeswohnungsbauvermögen blieb zweckgebunden und war unbeschadet seiner vorrangigen Funktion als haftendes Eigen-kapital der Westdeutsche Landesbank Girozentrale ausschließlich für die Finanzierung der Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu verwenden (Doppelfunktion des Landeswohnungsbauvermögens).

In den Jahren 2001 und 2002 wurden mit der EU-Kommission die so genannten Verständigungen I und II über den Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei öffentlichrechtlichen Kreditinstituten und über Förderbanken getroffen.

Im ersten Schritt erfolgte dann im Jahre 2002 eine Trennung von Wettbewerbs- und Fördergeschäft. Hierzu wurde von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale der das Fördergeschäft umfassende Teil abgespalten. Dieser ist damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Landesbank Nordrhein-Westfalen (jetzt NRW.BANK) übergegangen.

Im zweiten Schritt wurde die NRW.BANK im Jahre 2004 in eine Förderbank im Sinne der Verständigung II mit der EU-Kommission umstrukturiert. Die Rechtskonstruktion der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen als „Anstalt in der Anstalt" wurde beibehalten, obwohl es hierfür seit der Etablierung der NRW.BANK als Verständigung II-Förderbank aus europa- oder wettbewerbsrechtlicher Perspektive keinen zwingenden Grund mehr gab.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird derzeit von der NRW.BANK als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geführt. Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ist schon bisher Vermögen der NRW.BANK, jedoch getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten. Es ist zweckgebunden und daher unbeschadet seiner vorrangigen Funktion als haftendes Eigen-kapital im Sinne des Kreditwesengesetzes ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben, d.h. für die Zwecke der Wohnraumförderung zu verwenden. Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen, wobei eine Inanspruchnahme erst möglich ist, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen nicht möglich ist.

II. Ziel des Gesetzentwurfs und Auswirkungen

1. Zu Artikel 1

Der vorliegende Gesetzentwurf bildet künftig den einheitlichen gesetzlichen Rahmen für alle Wohnraumfördermaßnahmen des Landes einschließlich der Förderangebote, die nicht mit Preis- und Belegungsbindungen verknüpft sind. Ziele, Fördergegen-stände und Regeln zur Sicherung der Zweckbindung werden hinreichend bestimmt formuliert. Gleichzeitig bleibt Raum für die weitere Ausgestaltung der Förderprogramme und Förderbestimmungen durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. So können die Schwerpunkte der Förderung und die Förderkonditionen jeweils unmittelbar und angemessen an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden.

Neben der aus der Föderalismusreform fließenden Neuregelung der landesrechtlichen Wohnraumförderung ist der Gesetzentwurf durch die Strukturveränderungen geprägt, die mit der Vollintegration der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen

(Wfa) in die NRW.BANK verbunden sind. So enthält § 3 WFNG eine Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Landesbehörden, kommunalen Behörden und der NRW.BANK im Zusammenhang mit der sozialen Wohnraumförderung. Wie bisher erfolgt die Förderung in einem zweistufigen Förderverfahren aus verwaltungsrechtlicher Förderzusage und daran gekoppelter banken-technischer Fördermittelvergabe sowie der Bewilligungsüberprüfung.

Mit diesem Gesetzentwurf wird zugleich die Verzinsung von Förderdarlehen abschließend gesetzlich geregelt. Untergesetzliche Eingriffe in Altdarlehen - wie sie die bisherigen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorsehen - unterbleiben daher zukünftig. Insofern werden bei Wohnungsbauförderungsdarlehen, die auf der Grundlage des I. und II. WoBauG bewilligt wurden, die bisherigen bundesgesetzlichen und untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen zur Verzinsung durch die §§ 30 bis 38 des Abschnitts 7 WFNG NRW ersetzt. Diese Maßnahme ist erforderlich, um eine Anerkennung des Landeswohnungsbauvermögens als aufsichtsrechtlich vollwertiges Haftkapital im Sinne des § 10 KWG zu erreichen. Zugleich wird dem Vertrauensschutz der Darlehensnehmer und Mieter Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch in Zukunft die aus Zinsanhebungen resultierenden Kosten- und Mietsteigerungen tragbar sind.

Insgesamt regelt der siebte Teil des Gesetzentwurfs die Verzinsung sowohl von zukünftigen Förderdarlehen nach dem WFNG als auch des Förderdarlehensbestandes. Dieses Konzept ist vom Grundsatz getragen, dass Grundlage der Verzinsung aller Förderdarlehen der Darlehensvertrag ist. Härtefälle, die bei allen Förderungen vorkommen können, werden durch eine spezielle Regelung (§ 37) aufgefangen. Für die Darlehen werden ein höchstzulässiger Verzinsungssatz sowie weitere Begrenzungsregelungen in Abhängigkeit von der Art der ausgereichten Darlehen und der durch die Verzinsung entstehenden Belastungen für Mieter, Nutzer Eigentümer und Investoren festgelegt. Dabei haben Vertrauensschutz der Darlehensnehmer und die Tragbarkeit von Kosten- und Mietsteigerungen für Darlehensnehmer, Mieter und Nutzer auch weiterhin Vorrang vor den Ertragsinteressen der NRW.BANK.

Dieser Gesetzentwurf schafft die Grundlage für eine soziale Wohnraumförderung, die den künftigen Anforderungen der unterschiedlichen Wohnungsmärkte in Nordrhein-Westfalen gerecht wird. Dabei werden landesspezifische Gegebenheiten berücksichtigt und überholte bundesgesetzliche Regelungen abgebaut.

Mit der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum, Mietwohnraum und besonderen Formen des gemeinschaftlichen Wohnens sollen in Kontinuität zu dem bisherigen Wohnraumförderungsgesetz des Bundes Haushalte unterstützt werden, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (Zielgruppe). Kernaufgabe der staatlichen sozialen Wohnraumförderung ist es, den Haushalten, die sich alleine nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können, den Bezug preiswerten Wohnraums zu ermöglichen und auch die Wohnkosten tragbar zu halten.

Der neue Zielkatalog für eine moderne Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen ergänzt die Aufgabe, das Wohnungsangebot für Haushalte mit Marktzugangsproblemen zu erweitern, um weitere wichtige Themenfelder der Wohnungspolitik (§ 2). Gesetzliches Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist es nun auch, bestehenden Wohnraum durch bauliche Maßnahmen an die Erfordernisse des demo-grafischen Wandels anzupassen und das Wohnungsangebot auf die Anforderungen einer älter werdenden Gesellschaft auszurichten. Damit korrespondiert eine Einbeziehung von Wohnraum in Betreuungseinrichtungen in den Katalog der Fördergegenstände und eine Öffnungsklausel beim Haushaltsbegriff zugunsten besonderer Formen gemeinschaftlichen Wohnens (§ 13 Absatz 3). Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der energetischen Sanierung in den Zielkatalog der sozialen Wohnraumförderung werden die Anforderungen des Klimaschutzes aufgegriffen. Im Interesse der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung können so bauliche Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs, zur Nutzung regenerativer Energien und zur Eindämmung der Wohnnebenkosten gefördert werden.