Mietwohnungen

Zu Absatz 7 Absatz 7 übernimmt die bisher von § 11 Absatz 5 WBFG erfasste Regelung und besagt, dass die NRW.BANK zur Wahrnehmung von Aufgaben für fremde Rechnung berechtigt ist.

Dies umfasst einmal bereits bestehende, bisher von der Wfa wahrgenommene Aufgaben z. B. die Verwaltung von Treuhandmitteln der Bundestreuhandstelle. Weitergehend eröffnet die Regelung ­ wie bisher ­ die Übernahme weiterer Aufgaben auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung für fremde Rechnung, sofern die Aufsichtsbehörde zustimmt.

Zu § 4 (Beteiligung der Kommunen)

Die Kommunen sollen als wichtige Partner der sozialen Wohnraumförderung gestärkt werden. Die Vorschrift benennt kommunale Handlungsfelder und deren Auswirkungen auf die Wohnraumförderung des Landes.

Vor dem Hintergrund sich auseinander entwickelnder Märkte in Nordrhein-Westfalen soll hier zum einen die besondere Kenntnis der Kommunen über die örtliche Wohnungsmarktlage genutzt werden, aber auch Mitverantwortung der Kommunen für die Wohnraumversorgung im eigenen Gebiet eingefordert werden. Die Kommunen sollen ermutigt werden, im Rahmen kommunaler Handlungskonzepte, eigene Lösungsvorstellungen zu entwickeln, um so die Wohnraumförderung mit zu gestalten. Das Land soll die daraus abgeleiteten Maßnahmen bei der sozialen Wohnraumförderung besonders berücksichtigen. Die Kommunen können zudem eigene Fördermaßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes durchführen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit den in §§ 19 und 22 normierten kommunalen Gestaltungsspielräumen für die generelle Freistellung von Belegungsbindungen in Teilen eines Gemeindegebietes oder für die Verkürzung von Nachwirkungsfristen.

Zu Absatz 1:

Die soziale Wohnraumförderung ist eine gemeinsame Aufgabe von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden und erfordert ein abgestimmtes Zusammenwirken der Gebietskörperschaften. Die Vorschrift richtet sich an das Land und die Kommunen als Gebietskörperschaften und Verwaltungsträger, nimmt also keine sachliche Zuständigkeitszuweisung zu Behörden vor. Angesprochen sind damit auf Seiten des Landes sowohl die Landesregierung, die zuständigen Fachministerien als auch die Landesverwaltung. Satz 2 eröffnet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit, kumulativ zur Landesförderung mit eigenen Mitteln soziale Wohnraumförderung zu betreiben und dabei die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Zu Absatz 2 Absatz 2 konkretisiert das notwendige Zusammenwirken von Land und Kommunen auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung. Die Vorschrift lässt die grundsätzliche Verantwortung des Landes für die Gestaltung der Wohnraumförderungsprogramme und Förderbestimmungen unberührt und soll gleichzeitig zu einer stärkeren Einbeziehung der Kommunen in die Entscheidungsprozesse über Fördermaßnahmen in ihrem Gemeindegebiet beitragen.

Kommunen verfügen in der Regel über detaillierte Kenntnisse der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse. Für eine möglichst effiziente Wohnraumförderung ist es erforderlich, dass Kommunen eigene Vorstellungen darüber entwickeln, welche Art von Wohnraumförderung zur Lösung der wohnungswirtschaftlich notwendigen Anforderungen benötigt wird.

Entwickelt eine Kommune auf der Grundlage eines kommunalen wohnungspolitischen Handlungskonzepts Empfehlungen für geeignete Fördermaßnahmen, soll das Land diese bei der sozialen Wohnraumförderung, zum Beispiel bei der Zuteilung von Fördermitteln oder der Anwendung der Förderbestimmungen besonders berücksichtigen. Diese Vorschrift räumt dem Land einen Ermessenspielraum ein. Bei der Ermessensentscheidung über Art und Umfang der Unterstützung von Maßnahmen auf der Grundlage kommunaler wohnungspolitischer Handlungskonzepte hat das Land zu prüfen, ob die Belange der Kommune mit übergeordneten wohnungspolitischen Interessen des Landes vereinbar sind.

Zu Absatz 3:

Die Regelung entspricht der bisher für den freifinanzierten Bestand (§ 4 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum ­ Wohnungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) und gilt nunmehr für alle Bestände. Satz 1 benennt die Verpflichtung der zuständigen Stelle, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der tatsächlichen Verfügbarkeit hilfsbedürftige Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung zu unterstützen.

Satz 2 stellt klar, dass daraus kein einklagbarer Anspruch abgeleitet werden kann.

Zu § 5 (Fördergrundsätze)

Die Fördergrundsätze stellen übergeordnete Leitlinien für die Aufstellung von Wohnraumförderungsprogrammen dar und setzen mit qualitativen Anforderungen und Themenfeldern Maßstäbe für Ermessensentscheidungen im Bereich der sozialen Wohnraumförderung.

Gleichzeitig nennen die Fördergrundsätze den beihilferechtlichen Rahmen, der bei der Gestaltung der Programme und der Förderkonditionen zu berücksichtigen ist. Die Konkretisierung der Fördergrundsätze obliegt dem zuständigen Fachressort und erfolgt durch Steuerung bei der Aufstellung der einzelnen Förderprogramme und Förderkonditionen zur bedarfsgerechten Umsetzung des politischen Gestaltungsauftrags.

Zu Absatz 1:

Die Aufzählung der bei der Förderung zu berücksichtigenden Grundsätze charakterisiert den Wesensgehalt der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen.

Zu Nummer 1:

Die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse sollen bei der Förderung berücksichtigt werden. Damit soll die Förderung so effizient, bedarfsgerecht und zielgenau wie möglich ausgestaltet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die landesweit differierenden Grundstückspreise und Baukosten, das Niveau der Marktmieten, die örtlichen Siedlungsstrukturen, der regionalspezifische Wohnungsbedarf, besondere Standortfaktoren und Ähnliches.

Zu Nummer 2:

Es soll erreicht werden, dass bei der Förderung auch die speziellen Anforderungen der in § 2 benannten Zielgruppe, insbesondere der auf Unterstützung angewiesenen Personengruppen wie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere sowie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Berücksichtigung finden.

Zu Nummer 3:

Sowohl bei der Förderung als auch bei der Belegung von Wohnraum ist auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen zu achten. Ziel führend können in diesem Zusammenhang die Durchmischung von geförderten und nicht geförderten Wohnungen und die Förderung von Wohnraum für unterschiedliche Haushaltstypen sein. Auch die differenzierte Begründung von Belegungsrechten, unterschiedliche Befristung, mittelbare Belegung durch Begründung von Belegungsrechten an anderen als den geförderten Wohnungen, gezielte Anwendung der Freistellungsregelungen und Möglichkeiten zur Bindungsübertragung können zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen.

Zu Nummer 4:

Ziel ist es, in Nordrhein-Westfalen ausreichend Wohnraum vorzuhalten, der möglichst in allen Lebensphasen genutzt werden kann. Dabei ist es insbesondere für Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung wichtig, dass der Wohnraum keine unüberwindbaren Schwellen aufweist. Mit der Formulierung in Nummer 4 soll gewährleistet werden, dass bei der Förderung von Baumaßnahmen der Grundsatz der Barrierefreiheit so weit als möglich umgesetzt wird. Dabei gelten für den Neubau strengere Anforderungen als bei investiven

Maßnahmen im Wohnungsbestand. Die Vorschrift nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen DIN-Normen zum Thema „barrierefreies Bauen", sondern lässt Spielraum für eine praxisnahe Vorgabe zur baulichen Ausgestaltung von Mietwohnungen, Eigentumsmaßnahmen und Sonderwohnformen in den Förderrichtlinien.

Zu Nummer 5:

In Nummer 5 werden der sparsame Umgang mit Grund und Boden sowie Ressourcen schonende Bauweisen eingefordert. Unabhängig von den Anforderungen der bau- und umweltrechtlichen Fachgesetze sollen bei der sozialen Wohnraumförderung ökologische Aspekte berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise die dauerhafte Senkung des Primärenergieverbrauchs, des Wasserverbrauchs, die bevorzugte Verwendung erneuerbarer Energien, die naturnahe Regenwasserbewirtschaftung und die Minimierung der Flächenversiegelung durch sparsame Inanspruchnahme von Bauland.

Zu Nummer 6:

Das genossenschaftliche Wohnen ist für die Entwicklung von eigentumsähnlichen Wohnformen besonders geeignet und kann einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Zwecks der sozialen Wohnraumförderung leisten.

Zu Nummer 7:

Auf die Verzahnung von Wohnraumförderung und Städtebau wird hingewirkt. Soweit für Bauvorhaben Mittel der sozialen Wohnraumförderung gewährt werden, kann die Förderung einen Beitrag zur Stärkung der Wohnfunktionen für die in den integrierten Wohnraum- und Stadtentwicklungskonzepten enthaltenen Planungen oder Lösungen leisten und durch ein gezieltes Zusammenwirken die städtebaulichen Maßnahmen unterstützen.

Zu Absatz 2:

Die soziale Wohnraumförderung ist eine sogenannte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, da sie zielgruppenorientiert Wohnraumangebote für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen versorgen können, unterstützt. Sie unterliegt der Beihilfekontrolle der Europäischen Union.

Den beihilferechtlichen Rahmen für die soziale Wohnraumförderung setzen die Entscheidung der Kommission zu Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (Amtsblatt der Europäischen Union L 312/67), der Gemeinschaftsrahmen (Amtsblatt der Europäischen Union C 297/4) und eine Richtlinie zur Änderung der Transparenzrichtlinie (RL 2005/81 EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der RL 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, Amtsblatt der Europäischen Union L 312/47), letztere umgesetzt im Transparenzrichtlinien-Gesetz (TranspRLG) des Bundes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3364). § 5 Absatz 2 greift das Spannungsverhältnis von Wettbewerbsrecht und Daseinsvorsorge auf und nennt die Voraussetzungen, nach denen staatliche Mittel für die soziale Wohnraumförderung beihilfekonform gewährt werden können. Das Land hat in den Förderprogrammen diese Anforderungen zu beachten.

Satz 1 stellt klar, dass die soziale Wohnraumförderung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU Rechts ist, die in einem öffentlichen Auftrag erfolgt.

Nach Satz 2 muss die Förderung für einen angemessenen Zeitraum erfolgen, der lang genug ist, damit das Förderziel, angemessenen Wohnraum für die Zielgruppe zu schaffen, realisiert werden kann. Es ist Aufgabe der Förderprogramme und Förderzusagen, Zeiträume zu finden, die den Besonderheiten des Wohnungsbaus als langfristigen Investitionsentscheidungen Rechnung tragen und einen Ausgleich von Förderung und Gegenleistung sichern.