Bewilligungsbehörde

Diese Neuerung dient der Verfahrensbeschleunigung. Wird in diesem Zeitraum keine Einigung zwischen der Bewilligungsbehörde und der NRW.BANK über die Prüfungsfeststellungen der NRW.BANK erzielt, haben beide Parteien das Recht, den Sachverhalt dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zur Prüfung vorzulegen. Anders als bisher ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr die nächst höhere Aufsichtsbehörde, also die Bezirksregierung, sondern das fachlich zuständige Ministerium verantwortlich. Dies ermöglicht eine einheitliche Rechtsanwendung und eröffnet dem Ministerium Erkenntnisse über wiederkehrende Fehlerquellen bei der Bewilligungstätigkeit der kommunalen Behörden. Zugleich kann damit frühzeitig ein Interessenausgleich auf oberster Verwaltungsebene moderiert werden.

Die Entscheidung des Ministeriums ist abschließend und nicht eigenständig gerichtlich angreifbar, soweit sie sich nach Absatz 3 auf den Befreiungs- und Erstattungsanspruch der NRW.BANK gegen die Bewilligungsbehörde bezieht.

Zu Absatz 3:

Bestätigt dass für das Wohnungswesen zuständige Ministerium die Auffassung der Bewilligungsbehörde, bleibt es bei den Verbindlichkeiten für die NRW.BANK, die durch die Förderzusage begründet wurden. Diese Entscheidung ist abschließend.

Bestätigt die Bewilligungsbehörde oder das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium die Auffassung der NRW.BANK, so wird damit die Möglichkeit für die NRW.BANK eröffnet, gegen die Bewilligungsbehörde Befreiungs- oder Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Diese Ansprüche können vor dem Verwaltungsgericht durch Leistungsklage eingeklagt werden.

Zu Absatz 4 Absatz 4 eröffnet der NRW.BANK einen spezialgesetzlichen Schadenersatzanspruch, der ­ anders als der Befreiungs- und Erstattungsanspruch nach Absatz 3 ­ auch dann gilt und vor den Verwaltungsgerichten durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann, wenn das für Wohnungswesen zuständige Ministerium die Rechtsauffassung der NRW.BANK nicht bestätigt. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Bewilligungsbehörde gegen § 10 Absatz 4 oder Absatz 5 verstoßen hat, dass ihr also bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 selbst ein Fehler unterlaufen ist, sofern diese Prüfung in ihrer Zuständigkeit liegt (Absatz 5) oder sie die Entscheidung der NRW.BANK nicht eingeholt oder fehlerhaft angewandt hat, sofern die NRW.BANK für die Entscheidung zuständig ist (Absatz 4).

Durch diesen Verstoß muss der NRW.BANK kausal ein bezifferbarer finanzieller Schaden entstanden sein. Diesen muss die Bewilligungsbehörde verschuldet haben. Es muss also entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben sein.

Zu § 13 (Einkommensgrenze, Haushaltsangehörige)

Die Vorschrift legt die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze fest und konkretisiert damit die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung. Die Einkommensgrenze orientiert sich an den zum 01.01.2009 geltenden Beträgen. Abweichungen von der gesetzlichen Einkommensgrenze können nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 Satz 2 zugelassen werden. Bisher sind in der Verordnung über die Abweichung von der Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW, SGV. NRW 237) Erhöhungsbeträge für Ein- und Zweipersonenhaushalte gegenüber den Einkommensgrenzen nach dem WoFG sowie eine Dynamisierungsklausel vorgesehen. Diese Regelungen werden nun in das Landesgesetz übernommen.

Der Festlegung der Höhe der Einkommensgrenze liegt eine Abwägung zu Grunde: Auf der einen Seite sollen einseitige Belegungsstrukturen vermieden werden, die durch eine zu niedrige Festsetzung der Einkommensgrenze begünstigt werden können. Auf der anderen Seite würde eine zu weite Festlegung des Berechtigtenkreises bei einem in den nächsten Jahren rückläufigen Sozialwohnungsbestand die Möglichkeiten verschlechtern, die Haushalte zu un terstützen, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können.

Nach einer Untersuchung des Instituts Wohnen und Umwelt im Auftrag des Ministeriums für Bauen und Verkehr umfasst die Einkommensgrenze insgesamt rund 4,9 Mio. Haushalte in Nordrhein-Westfalen. Haushalte, in denen der Haupteinkommensbezieher arbeitslos oder anderweitig nicht erwerbstätig ist, sind in der Regel sozialwohnungsberechtigt. Dabei handelt es sich um rund 1,1 Mio. Haushalte. Rentner und Pensionäre fallen nach dieser Untersuchung zu knapp 70 % unter die Einkommensgrenze und bilden mit rund 2 Mio. Haushalten die Hauptgruppe der Wohnberechtigten. Von den Erwerbstätigenhaushalten liegen insgesamt 42% unter der Einkommensgrenze. Die familienfreundliche Staffelung der Einkommensgrenze bewirkt, dass dieser Anteil bei den Haushalten mit vier und mehr Personen überdurchschnittlich ist.

Zu Absatz 1 Absatz 1 legt die für die soziale Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen maßgebliche Einkommensgrenze gestaffelt nach Haushaltsgrößen fest und orientiert sich an der zum 01.01.2009 geltenden Einkommensgrenze. Die bisherige Unterscheidung von ZweiPersonen-Haushalten mit eigener Einkommensgrenze und Mehrpersonenhaushalten mit einem Grundbetrag zzgl. Mehrbetragszuschlägen wird aufgegeben und durch eine neu strukturierte Einkommensgrenze ersetzt. Ergänzend hierzu enthält § 15 Absatz 3 Nummer 5 einen anrechnungsfreien Betrag von 4.000 Euro für alle Zwei-Personen-Haushalte, der sich am neuen Haushaltsbegriff orientiert.

Zur besonderen Förderung von Haushalten mit Kindern ist ein Zuschlag zur Einkommensgrenze in Höhe von 600 Euro pro Kind vorgesehen. Die Definition des Kindschaftsbegriffs entspricht der Regelung des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift regelt, wer im Sinne dieses Gesetzes zum Haushalt gehört. Der zum Haushalt gehörende Personenkreis wird gegenüber dem bisherigen Recht auf alle gleich zu behandelnden gemeinsamen Lebensformen erweitert und damit für den Vollzug vereinfacht. Die neue Definition des Begriffs „Haushaltsangehörige" ist von zentraler Bedeutung für die Bemessung der maßgeblichen Einkommensgrenze und die Einkommensermittlung und hat damit Auswirkung auf die Förderberechtigung, die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins und andere „einkommensbezogene" Regelungen.

Bereits durch das WoFG wurde der an der traditionellen Familie orientierte Haushaltsbegriff des § 8 II. WoBauG aufgegeben und durch Einbeziehung von „Lebenspartnern" und „Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft" an veränderte Lebens- und Wohnformen angepasst. Mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung wird die Differenzierung des Begriffs der Haushaltsangehörigen nach Art und Grad der verwandtschaftlichen oder verwandtschaftsähnlichen Beziehung aufgegeben, so dass alle gemeinsamen Lebensformen gleichberechtigt sind. Zum Haushalt gehören alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, d. h. die ­ vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 28 Absatz 1 (Untervermietung) ­ gemeinsam wohnen und wirtschaften. Dabei sind auch alsbald dem Haushalt angehörende oder alsbald aus dem Haushalt ausscheidende Personen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3 Absatz 3 beinhaltet die Ermächtigung, eine Sonderregelung für besondere Formen des gemeinschaftlichen Wohnens zu treffen. Die Vorschrift kann z. B angewandt werden auf Fälle des gemeinschaftlichen Wohnens von pflegedürftigen oder behinderten Menschen, Wohngemeinschaften von Studenten oder andere besondere Wohnformen, die sich künftig am Markt entwickeln werden. Durch die Öffnungsklausel soll ermöglicht werden, dass in den betreffenden Fällen abweichend von Satz 1 nur auf das Einkommen der jeweiligen Einzelpersonen abzustellen ist, ohne dass im Einzelnen der Nachweis erbracht werden muss, dass man zwar zusammen wohnt aber nicht im Sinne einer „Einstehensgemeinschaft" gemeinsam wirtschaftet und daher keinen Haushalt bildet. Somit werden insbesondere gemeinschaftliche Wohnformen für ältere Menschen an der Schnittstelle zur Pflege, für Menschen, die wegen ihrer Behinderung die Gemeinschaft suchen, oder für Studenten, die sich vorübergehend zusammenfinden, besonders unterstützt. Absatz 3 ist anwendbar, wenn der Wohnraum entweder bereits bei der Förderung für besondere Wohnformen zweckbestimmt wird oder wenn Wohnraum, der bei der Förderung für andere Zwecke bestimmt worden ist, an diese besonderen Wohnformen überlassen wird.

Zu Absatz 4:

Die Regelung in Absatz 4 führt zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenze an sich verändernde Verbraucherpreise der privaten Haushalte in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2013. Anknüpfungspunkt ist der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland. Diese Dynamisierungsklausel macht eine Gesetzesänderung zum Zweck der Anpassung der Einkommensgrenze entbehrlich. Die angepasste Einkommensgrenze kann jeweils unmittelbar vom zuständigen Fachministerium bekannt gegeben werden. Absatz 4 entspricht der Verordnung über die Abweichung von der Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW, SGV.NRW. 237).

Zu § 14 (Einkommen) § 14 ersetzt die §§ 20 und 21 WoFG. Er hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Einkommensermittlung das Gesamteinkommen des Haushalts maßgebend ist (Absatz 1). Die Definition des Jahreseinkommens verweist weiterhin auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts (Absatz 2). Der Umfang der hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte ist erheblich verringert worden (Absatz 3).

Im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen im Wohnraumförderungsgesetz bleiben bedarfsorientierte Transferleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, bei der Einkommensprüfung außer Betracht, da der Gewährung dieser Leistungen bereits eine Einkommensprüfung nach den jeweiligen Regelungen im Sozialgesetzbuch zu Grunde gelegen hat. Das bedeutet, dass Haushalte, in denen ausschließlich Transferleistungsempfänger leben, ohne weitere Einkommensprüfung in einem vereinfachten Verfahren ihre Wohnberechtigung nachweisen können.

Die Ausbildungsvergütung haushaltsangehöriger Kinder und die Einkünfte zu betreuender hilfloser Personen bleiben außer Ansatz (Absatz 4).

Zu Absatz 1:

Das maßgebende Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen (§ 13 Absätze 2 und 3), verringert um die neu als „soziale Komponenten" eingeführten anrechnungsfreien Beträge (§ 15 Absatz 3). Da für die Einkommensermittlung einzelner haushaltsangehöriger Personen unterschiedliche Ermittlungsmethoden zugrunde gelegt werden dürfen (§ 15), sind einzelne Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen zu addieren, die sich nach den jeweiligen Besonderheiten für einen individuellen Ermittlungszeitraum herleiten. Das Gesamteinkommen des Haushalts basiert somit nicht notwendigerweise auf den Jahrseinkommen der Haushaltsmitglieder für identische Zeiträume. Maßgebender Stichtag für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist unverändert der Zeitpunkt der Antragstellung.

Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem § 21 Absatz 1 WoFG. Zum Jahreseinkommen einer jeden haushaltsangehörigen Person zählen die positiven Brutto-Jahreseinkünfte der sieben Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 EStG. Für die Definition der Einkünfte ist § 2 Absatz 2 EStG zugrunde zu legen; steuerfreie Einnahmen sind nur im Rahmen des Absatzes 3 Bestandteil des Jahreseinkommens. Ein ein-kommensteuerrechtlich zulässiger Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten einer haushaltsangehörigen Person oder zwischen zusammen veranlagten Ehegatten ist ausgeschlossen.