Verwaltungsvereinfachung

Zu Absatz 3

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beschränkt sich die Anzahl der zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnenden steuerfreien Einnahmen gegenüber der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 WoFG auf lediglich sechs wesentliche Positionen mit förderrechtlich relevanter Lohnersatzfunktion. Als „Quasi-Werbungskosten" ersetzt eine Pauschale von 200 Euro den bisherigen Einzelnachweis der jeweiligen Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der anrechenbaren steuerfreien Einnahmen. Dies gilt nicht für die unter Nummern 1 und 3 aufgeführten Teilbeträge, die keine Aufwendungen erfordern, welche nicht schon mit der Zubilligung von Werbungskosten gemäß §§ 9, 9 a EStG abgegolten sind.

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 Nummer 1.1 WoFG.

Zu Nummer 2

Nummer 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 Nummer 5.1 WoFG (1. Alternative).

Zu Nummer 3

Nummer 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 Nummer 1.3 WoFG.

Zu Nummer 4

Die Regelung ist Bestandteil des bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 1.6 WoFG.

Zu Nummer 5

Nummer 5 entspricht der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 Nummer 8 WoFG.

Zu Nummer 6

Nummer 6 entspricht der bisherigen Regelung des § 21 Absatz 2 Nummer 2.3 WoFG.

Zu Absatz 4:

Anknüpfend an die bisherige wohnungsbindungsrechtliche Regelung zur Vermeidung von Härtefällen im Sinne des § 27 Absatz 3 Nummer 1 WoFG bleiben die Ausbildungsvergütung haushaltsangehöriger Kinder und die Einkünfte hilfloser Personen außer Ansatz („soziale Komponenten"). Wegen des Verweises auf den einkommensteuerrechtlichen Kindschaftsbegriff wird bei höherem Einkommen als 7.680 Euro die Definition des Kindschaftsbegriffes im Sinne des § 32 EStG nicht mehr erfüllt. „Hilflos" ist gemäß § 33 Buchst. b) Absatz 6 Satz 3 EStG eine Person, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf.

Zu Absatz 5:

Da das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 31 des Grundgesetzes nur durch Bundesgesetz eingeschränkt werden kann und das WFNG als Landesgesetz dieser Anforderung nicht genügt, wird mit der Unterschrift auf dem Förderungsantrag die Einwilligung des Antragstellers entsprechend § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung eingeholt, von den Finanzbehörden und dem Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Der Datenschutz Wohnungssuchender wird zusätzlich dahingehend erweitert, dass künftig auch vor einem Auskunftsersuchen bei den Finanzbehörden den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Zu § 15 (Einkommensermittlung) § 15 ersetzt die §§ 22, 23 und 24 WoFG. Zur Verwaltungsvereinfachung wird die bisher regelmäßig erforderliche Prognose des zu erwartenden Einkommens (§ 22 WoFG) durch den regelmäßigen Rückgriff auf das erzielte Vorjahreseinkommen ersetzt. Aktuelle Einkommensentwicklungen sind durch fiktive Ermittlungen des zu erwartenden 12-Monats-Einkommens zu berücksichtigen (Absatz 1). Um das anrechenbare Brutto-Jahreseinkommen in etwa dem durchschnittlichen Nettoverdienst anzupassen, sind, wie im bisherigen Recht (§ 23 WoFG) pauschale Abzüge für die Entrichtung von Lohn-/Einkommensteuer und Sonderausgaben vorgesehen (Absatz 2). Absatz 3 enthält eine gegenüber § 24 Absatz 1 WoFG erweiterte Freibetragsregelung als „soziale Komponenten". Die Anerkennung von Unterhaltsleistungen wird vereinfacht (Absatz 4).

Zu Absatz 1:

Aus der Sicht des Zeitpunkts der Antragstellung (§ 14 Absatz 1) ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Es handelt sich somit um einen abgeschlossenen kalendarisch bestimmten Zeitraum, dessen Einkommensverlauf durch Rückgriff auf schon vorhandene Abrechnungen, Bescheinigungen, Bescheide oder Erklärungen nachgewiesen werden kann. Haben sich die Einkommensverhältnisse bis zum Antragszeitpunkt dauerhaft geändert oder sind aus der Sicht des Antragszeitpunkts der Beginn und das Ausmaß einer solchen dauerhaften Veränderung sicher zu erwarten, so ist nicht vom Vorjahreseinkommen auszugehen. Stattdessen muss nach der Besonderheit des Einzelfalles alternativ das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung oder das zu erwartende Einkommen der nächsten zwölf Monate ab Antragstellung durch Hochrechnung der Einkommensveränderung auf ein fiktives Jahreseinkommen festgestellt werden. Dabei sind erzielte einmalige Einkünfte, die für einen anderen Zeitraum zugeflossen sind, nicht zu berücksichtigen.

Zu Absatz 2:

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens werden prozentuale Pauschalabzüge vom Bruttoeinkommen vorgenommen. Der Pauschalabzug für die Entrichtung von Steuern vom Einkommen steigt von 10 auf 12 Prozent. Er berücksichtigt die innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 anzutreffende reale Belastung der Jahreseinkommen mit direkten Steuern. Der weitere Pauschalabzug von 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung entspricht pauschal der tatsächlichen Beitragslast krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die daneben regelmäßig auch Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung entrichten; auf die kumulative namentliche Aufführung auch der Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung wird in Anbetracht deren relativer Geringfügigkeit verzichtet. Der auf 12 Prozent angehobene Pauschalabzug für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Annäherungswert an die tatsächlich zu leistenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die regelmäßig mit nominell geringfügigeren Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung gekoppelt sind. Die Summe der Pauschalabzüge förderberechtigter sozialversicherungspflichtiger Personen berücksichtigt somit kalkulatorisch die direkten Steuern sowie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflichtbeiträge und beträgt in der Summe 34 Prozent. Die pauschalen Abzüge liegen insgesamt um vier Prozentpunkte höher als nach dem Wohnraumförderungsgesetz und berücksichtigen damit besser die tatsächliche Abgabenbelastung von Arbeitnehmerhaushalten.

Die Neuregelung verzichtet auf eine Differenzierung zwischen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung oder zu privaten Versicherungen mit entsprechender Zweckentsprechung. Sie lässt somit unter dem Gleichbehandlungsaspekt für nicht sozialversicherungspflichtige Personen zu, freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung einerseits sowie z. B. private Lebensversicherungen und / oder z. B. Invaliditäts- oder Unfallversicherungen für den

Fall der Arbeitslosigkeit andererseits wie bei Sozialversicherungspflichtigen zu berücksichtigen.

Die pauschalen Abzüge werden auch wegen solcher Beiträge gewährt, die für Angehörige entrichtet werden, sofern diese Personen für eigene Einkünfte keine pauschalen Abzüge geltend machen können. Aus Satz 5 folgt, dass der Pauschalabzug wegen der Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung nicht anfällt, wenn für die Antrag stellende Person ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gegenüber Dritten besteht (Angehörige der Feuerwehr oder der Polizei; Soldaten). Dementsprechend wird der Pauschalabzug wegen der Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen auch nicht gewährt, wenn ­ wie im Berufsbeamtentum ­ bereits eine im Wesentlichen beitragsfreie Alterssicherung besteht, für die ein Dritter aufkommt.

Zu Absatz 3:

Die anrechnungsfreien Beträge des Absatzes 3 ersetzen als „soziale Komponenten" die bisherigen Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG.

Zu Nummern 1 bis 4

Bedarfsorientiert sind die anrechnungsfreien Beträge für einen erweiterten Personenkreis Pflegebedürftiger der verschiedenen Pflegestufen als auch für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50 erweitert. Diese Erweiterung des bisherigen Rechts entspricht der bisherigen wohnungsbindungsrechtlichen Praxis zur Vermeidung besonderer Härten im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WoFG.

Zu Nummer 5

Der anrechnungsfreie Betrag für Zwei-Personen-Haushalte orientiert sich am neuen Haushaltsbegriff und erweitert den begünstigten Personenkreis und erhält den „status quo" der bisherigen Regelung des § 24 Absatz 1 Nummer 3 WoFG für junge Ehepaare.

Zu Nummern 6 bis 8

Die Regelungen entsprechen § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 WoFG, die Beträge werden den Entwicklungen der „Düsseldorfer Tabelle" angepasst.

Zu Absatz 4:

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit höheren als den in Absatz 3 Nummern 6 bis 8 aufgeführten Beträgen sind nur anrechnungsfrei, wenn sie auf einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder einem behördlichen Bescheid beruhen. Die Regelung entspricht damit im Kern der Regelung des § 24 Absatz 2 Satz 1 WoFG, jedoch mit der Erleichterung, dass die bisherige aufwändige Anforderung an die Glaubhaftmachung der geschlossenen Unterhaltsvereinbarung durch eine notarielle Beurkundung nun entfällt.

Zu § 16 (Mietbindung)

Die Vorschrift übernimmt weitgehend die Regelung des § 28 WoFG zur Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete und schreibt diese Grundsätze für die nach diesem Gesetz zu fördernden Mietwohnungen fort. § 16 steht in Zusammenhang mit § 10 Absatz 3 Sätze 5 und 6. Während dort geregelt ist, dass in der Förderzusage eine höchst zulässige Miete zu bestimmen ist, soweit eine Mietbindung begründet werden soll, schreibt § 16 auf Gesetzesebene Art und Umfang der aus der Mietbindung resultierenden Pflichten und Rechte fest.

Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass die Regelung nur für Mietwohnungen gilt, die nach dem WoFG und nach diesem Gesetz gefördert worden sind oder gefördert werden. Dies steht im Zusammenhang mit § 44, wonach das Kostenmietprinzip für nach dem II. WoBauG geförderte Mietwohnungen erhalten bleibt.