Mietwohnraum in Eigentumswohnungen

Wird geförderter Wohnraum veräußert oder geförderter Mietwohnraum in Eigentumswohnungen umgewandelt, so erfordert das Mieterschutzinteresse, dass die zuständige Stelle die von der Veräußerung oder der Umwandlung betroffenen Mieterhaushalte über diese Veränderungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen informiert. Um es der zuständigen Stelle zu ermöglichen, dieser neuen Rechtspflicht nachzukommen, ist der bisherige Verfügungsberechtigte verpflichtet, eine Veräußerung des Wohnraums oder eine von ihm eingeleitete Umwandlung des Wohnraums in Eigentumswohnungen ohne schuldhaftes Zögern der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen. Daneben ist zusätzlich auch ein neuer Verfügungsberechtigter verpflichtet, seinen Erwerb oder die vom ihm nach dem Erwerb eingeleitete Begründung von Wohnungseigentum gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.

Die zuständige Stelle kann dann ihr Wohnraum-Bestandsverzeichnis entsprechend aktualisieren.

Zu Absatz 7 Absatz 7 regelt die Unzulässigkeit der Eigenbedarfskündigung, solange die Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt. Diese mieterschutzrechtliche Vorschrift entspricht § 32 Absatz 3 Satz 2 WoFG.

Zu § 22 (Endtermin der Zweckbindung)

Zu Absatz 1:

Für nach dem WoFG und diesem Gesetz geförderten Wohnraum tritt das planmäßige Ende der Zweckbindung mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist ein (Satz 1). Bei Sozialwohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt die bisherige Regelung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG fort; danach endet die Zweckbindung mit Ablauf des Kalenderjahres der planmäßigen Vollrückzahlung der öffentlichen Mittel (Satz 2). Nach Satz 3 endet in allen anderen Fällen die Zweckbindung mit dem Wegfall der Subvention (2.

Förderungsweg) oder mit der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist (3. Förderungsweg).

Sofern bei der Förderung kein anderer Maßstab festgelegt wurde, gelten als Verrechnungsmaßstäbe für die auf die einzelne Wohnung einer größeren Baumaßnahme entfallende Wohnfläche und den jeweiligen Anteil der auf die einzelne Wohnung entfallenden Fördermittel weiterhin die Maßstäbe des § 15 Absatz 4 WoBindG. Danach ist vom Grundsatz der einheitlichen Förderung auszugehen, wonach auch das Bindungsende bei planmäßiger Mittelrückzahlung nur einheitlich für alle Wohnungen eines Gebäudes eintreten kann. Förderung von Dachgeschossausbauten ab 29.08.1990 nehmen eine Sonderstellung ein: Deren separate Förderung lässt ­ unabhängig vom Eintritt des planmäßigen Bindungsendes der übrigen Wohnungen des Gebäudes ­ die Ableitung eines eigenständigen Endes der Zweckbindung zu.

Zu Absatz 2:

Entsprechend § 16 Absatz 1 WoBindG gilt im Falle der freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Mittelrückzahlung die bisherige Zweckbindung der geförderten Wohnung nur noch zeitlich befristet in der sogenannten „Nachwirkungsfrist" fort. Endet der planmäßige Förderzeitraum vor Beendigung der Nachwirkungsfrist, so besteht die Zweckbindung nur bis zu diesem früheren Zeitpunkt. Abweichend von Absatz 1 Sätze 4 bis 6 kann in allen Fällen vorzeitiger, freiwilliger und vollständiger Mittelrückzahlung der Darlehen für Mietwohnungen und Eigentumsmaßnahmen bereits durch Rückzahlung allein der anteilig auf eine Wohnung entfallenen Fördermittel deren Nachwirkungsfrist ausgelöst oder ihr sofortiges Bindungsende bewirkt werden.

Zu Absatz 3:

Nach freiwilliger vorzeitiger und vollständiger Mittelrückzahlung tritt bei Eigentumsmaßnahmen das Ende der Zweckbindung wie nach § 16 Absatz 5 WoBindG im Zeitpunkt der Mittelrückzahlung ein. Absatz 3 gilt auch für umgewandelte Eigentumswohnungen oder durch Umnutzung von Mietwohnungen entstandene Eigentumsmaßnahmen. Wie schon in § 16 Absatz 5 WoBindG vorgesehen, kann nachträglich eine starre Nachwirkungsfrist noch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn erst nach der Mittelrückzahlung die Voraussetzungen zur Anwendung des Absatzes 3 geschaffen werden.

Zu Absatz 4:

Werden die Fördermittel mit rechtlicher Verpflichtung (also nach einer Darlehenskündigung) vorzeitig zurück gezahlt, so bleibt die Zweckbindung bis zum Eintritt des planmäßigen Bindungsendes nach Absatz 1 bestehen, längstens jedoch für die Dauer einer um zwei Jahre längeren Nachwirkungsfrist als derjenigen bei freiwilliger Mittelrückzahlung (Absatz 2).

Zu Absatz 5:

Die zuständige Stelle kann wegen verminderten öffentlichen Interesses an den Bindungen durch Satzung für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Gebiete innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (z. B. Wohnquartiere, Stadtviertel, Stadtteile) bestimmen, dass die Nachwirkungsfrist bei freiwilliger vorzeitiger und vollständiger Mittelrückzahlung bis auf drei Jahre abgekürzt wird. Die Frist entspricht der Schutzfrist bezüglich Eigenbedarfskündigungen nach § 577 a Absatz 1 BGB.

Da auch hier die unterschiedlichen Wirkungen bei vorzeitiger vollständiger Mittelrückzahlung ohne rechtliche Verpflichtung und mit rechtlicher Verpflichtung erhalten bleiben sollen, ist gewährleistet, dass die Nachwirkungsfrist bei unfreiwilliger vorzeitiger Mittelrückzahlung stets zwei Jahre länger gilt als bei freiwilliger vorzeitiger Mittelrückzahlung.

Die Gültigkeitsdauer der Satzung ist auf fünf Jahre befristet. Soweit Kreise die Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnehmen, können sie ihr Satzungsrecht für Gebiete der Kleinen kreisangehörigen Gemeinden nur mit Einverständnis der betroffenen Kommunen ausüben.

Zu § 23 (Zwangsversteigerung)

Zu Absatz 1 Absatz 1 übernimmt für den gesamten Wohnungsbestand die bisher nur für Sozialwohnungen geltenden Bestimmungen des § 17 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz und Absatz 2 WoBindG.

Zu Absatz 2:

Für selbst genutztes oder zur Selbstnutzung bestimmtes Wohneigentum ist im Falle der Zwangsversteigerung die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz WoBindG übernommen worden.

Zu Absatz 3 Absatz 3 betrifft ausschließlich Eigentumsmaßnahmen. Kann die Zwangsversteigerung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung mit Zustimmung der Darlehensgläubigerin durch freihändigen Verkauf abgewendet werden, so tritt ­ abweichend von § 22 Absatz 3 ­ das Ende der Zweckbindung bereits im Zeitpunkt der Mittelrückzahlung ein, selbst wenn gegenüber dem bisherigen Darlehensschuldner die Kündigung des Darlehens vorgenommen wurde oder die darlehensverwaltende Stelle eine Löschungsbewilligung erteilt hat. Satz 2 der Vorschrift regelt neu, dass auch im Falle einer angetroffenen Nachwirkungsfrist nach § 22 Absatz 4 das Ende der Zweckbindung im Zeitpunkt des Zuschlages eintritt, sofern die wegen der Förderung begründeten Grundpfandrechte nicht schon zuvor erloschen sind. Besteht die Zweckbindung im Zeitpunkt der Veräußerung zur Abwendung einer Zwangsversteigerung noch fort, so entfällt sie in den Fällen vorzeitig, in denen durch Förderung des Erwerbs aus dem Bestand eine neue Zweckbindung begründet wird (Satz 3).

Zu § 24 (Bestätigung)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem Regelungsgehalt des § 18 Absatz 1 WoBindG. Durch die Erwähnung von „Dritten" wird dem Anliegen des § 18 Absatz 2 WoBindG entsprochen, wonach neben Mietern auch Wohnungssuchende ein berechtigtes Interesse daran haben können, den Endtermin der Zweckbestimmungen zu kennen. Die Bestätigung ist ­ unabhän gig vom Adressatenkreis ­ immer ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Zu § 25 (Erfassung)

Zu Absatz 1 Absatz 1 sichert die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nach landes-rechtlicher Spezialvorschrift und ermöglicht es der zuständigen Stelle, zur Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums ihre Wohnungsakten auf dem Laufenden zu halten.

Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 32 Absatz 2 Satz 2 WoFG und § 4 Absatz 2 WBFG die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, der zuständigen Stelle Einblick in seine Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Zur Überprüfung der Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums sind Beschäftigte der zu-ständigen Stelle befugt, Grundstücke, Gebäude, Wohnraum oder Räume zu betreten und zu besichtigen. Insoweit ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) entsprechend der bisherigen Regelung in § 32 Absatz 2 WoFG eingeschränkt.

Zu Absatz 3:

Für Ihre Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Stellen weiterhin - wie bisher von der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - nunmehr von der NRW.BANK einen Verwaltungskostenbeitrag je kontrollpflichtiger Wohnung. Diese in den „Richtlinien für die Erfassung und Kontrolle von Sozialwohnungen" enthaltende Regelung wird nun gesetzlich normiert.

Zu § 26 (Geldleistungen)

Zu Absatz 1:

Die Sätze 1 und 2 sind inhaltliche Übernahmen des § 25 Absatz 1 WoBindG. Der Katalog der mit Geldleistungen bewehrten Verpflichtungen ist jedoch um die Instandhaltungspflicht nach § 21 Absatz 1 erweitert worden. Da die Geldleistungen nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Schadensersatzforderungen sind, widerspricht ihre Festsetzung neben der Festsetzung von Bußgeldern nach § 27 nicht dem Doppelbestrafungsverbot für dieselbe Tat nach Artikel 103 GG.

Zur besseren Durchsetzbarkeit von Geldleistungsbescheiden bestimmt Satz 3, dass Rechtsmittel gegen die Erhebung von Geldleistungen keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung besitzen. Mithin sind fällige Geldleistungen unabhängig davon zu begleichen, ob in einem Rechtsmittelverfahren die Rechtmäßigkeit der Festsetzung bestritten wird.

Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält eine Übernahme des § 27 Satz 1 WoBindG mit der Einschränkung, dass die weitergehenden Vertragsverpflichtungen nur durchgesetzt werden können, sofern nicht schon Geldleistungen zur Abgeltung des entstandenen öffentlich-rechtlichen Schadens entrichtet wurden.

Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält eine inhaltliche Wiedergabe des § 25 Absatz 4 WoBindG in Ver-bindung mit § 33 Satz 3 WoFG.

Zu § 27 (Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1:

Ordnungswidrige Verstöße gegen die in Absatz 1 enumerativ aufgeführten Verpflichtungen berechtigen die zuständige Stelle oder die Gemeinde zur Festsetzung von Bußgeldern nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Der Katalog der Bußgeldtatbestände ist um den Verstoß