Verbraucherschutz

Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Im Übrigen würden alle Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe zahlen, aus der die Obere Jagdbehörde, die staatliche Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und die jagdlichen Fördermittel finanziert würden. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe belaufe sich auf ca. 2,4 Mio. Euro/Jahr.

Das Kommunalabgabengesetz (KAG-NRW) solle geändert werden:

Die Befugnis zur Erhebung der Jagdsteuer ende mit Ablauf des Jahres 2012.

Bis dahin werde die Jagdsteuer in drei Stufen abgeschmolzen: 2010: auf 80 % 2011: auf 55 % 2012: auf 30 % 2013: --Basis (100 %) sei der Steuersatz, der für 2009 in den Kreisen/kreisfreien Städten, die Jagdsteuer erheben, festgesetzt worden sei.

Durch folgende Leistungsverpflichtungen seitens der Jägerschaft solle das oben geschilderte Leistungsvolumen der Jägerschaft gesichert und ausgebaut werden:

1. Vereinbarung zwischen Landesjagdverband und der Landesregierung

Damit die Abschaffung der Jagdsteuer umgesetzt werden könne, werde der Landesjagdverband eine Vereinbarung mit der Landesregierung abschließen und seine Mitglieder aktiv aufrufen, in den Jagdrevieren in Nordrhein-Westfalen Verkehrsunfallwild (Schalenwild) unverzüglich und sachgerecht zu entsorgen. Hierdurch werde zum Erhalt und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beigetragen und die Träger der Straßenbaulast würden von den Kosten der Entsorgung des Verkehrsunfallwildes entlastet.

Die Fallwildbeseitigung solle nicht auf Bundesautobahnen und vergleichbaren Schnellstraßen erfolgen. Hier verbleibe es bei der Verantwortung des Straßenbaulastträgers.

In der Vereinbarung werde sich der Landesjagdverband auch verpflichten, die ihm untergliederten Kreisjägerschaften ­ wegen der möglichen Inanspruchnahme des Treuhandkontos (siehe Nr. 3) schon im Eigeninteresse ­ dazu anzuhalten, entsprechende Vereinbarungen über die Entsorgung des Verkehrsunfallwildes mit den kreisfreien Städten und Kreisen abzuschließen.

2. Entwurf eines Musterpachtvertrages mit Inhalten zur Verkehrsunfallwildentsorgung

Der Landesjagdverband werde in Kooperation mit dem Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe und dem Rheinischen Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften einen Musterpachtvertrag entwickeln, in dem die Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung übernehmen würden, das Verkehrsunfallwild zu entsorgen. Der Landesjagdverband werde den Abschluss derartiger Verträge seinen Mitgliedern empfehlen, allein schon um die Inanspruchnahme des Treuhandkontos zu vermeiden.

3. Treuhandkonto zur Absicherung der Verpflichtungen in der Entsorgung von verkehrsverunfalltem Wild

Der Landesjagdverband werde ein Treuhandkonto in Höhe von 100.000 Euro errichten, auf das die Kreise und kreisfreien Städte als Straßenbaulastträger zurückgreifen könnten, wenn die Verpflichtungen des Landesjagdverbandes und der ihm untergliederten Kreisjägerschaften zur Beseitigung von Verkehrsunfallwild (Schalenwild) (vgl. Nr. 1), im Einzelfall nachweislich nicht wahrgenommen worden seien. Die finanziellen Mittel für das Treuhandkonto sollten von den Jagdpächtern aufgebracht werden, da diese durch den Wegfall der Jagdsteuer finanziell entlastet würden. Eine Evaluation dieser Treuhandkontoregelung werde nach dem 31. Dezember 2015 durchgeführt.

4. Vereinbarung zwischen Landesjagdverband und Landesregierung zu Naturschutzleistungen

Der Landesjagdverband werde mit der Landesregierung eine Rahmenvereinbarung über die verstärkte Umsetzung von Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz abschließen, die von den Vereinigungen der Jäger finanziert würden. Die Kreisjägerschaften würden vom LJV angehalten, Verträge mit den kreisfreien Städten und Kreisen abzuschließen, die konkrete Inhalte zur Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen beinhalteten. Dies umfasse einen breiten Wirkungsbereich, wie die Erhaltung und Pflege von Hecken, Schutzgehölzen und Feldholzinseln, das Anlegen von Tümpeln und Feuchtgebieten bis hin zur Unterstützung wildbiologischer Forschung.

5. Vereinbarung zwischen dem Landesjagdverband und der Landesregierung zur Umweltbildung

Der Landesjagdverband werde eine Vereinbarung über die verstärkte Beteiligung der Jägerschaft an der Umweltbildung, insbesondere in Kindergärten, allgemeinbildenden Schulen, aber auch in Einrichtungen, wie den Offenen Ganztagsschulen, zum Beispiel im Nachmittagsunterricht und im außerschulischen Lernen, abschließen. Die Kreisjägerschaften würden vom LJV angehalten, entsprechende Verträge mit den kreisfreien Städten und Kreisen abzuschließen, die konkrete Inhalte zur Umsetzung von Maßnahmen zur Umweltbildung beinhalteten. Der heute schon erfolgreiche Einsatz Rollender Waldschulen? oder stationärer Umweltbildungseinrichtungen der Jägerschaft solle damit intensiviert und ausgebaut werden.

Hierdurch würden die Gemeinden als Schulträger entlastet.

Die Gesetzesänderung löse als solche keine Kostenfolgen aus.

In 2008 hätten die Einnahmen aus der Jagdsteuer 8,297 Mio. Euro (Quelle: LDS NRW, Informationssystem Finanzstatistik ­ ISF) betragen. Der Anteil des Aufkommens aus der Jagdsteuer in Relation zu den Einnahmen der jeweiligen Verwaltungshaushalte sei in aller Regel marginal. Er erreiche bei der Mehrzahl der Kreise nur einen prozentualen Anteil von 0,1 % oder weniger. In keiner kreisfreien Stadt werde die Marke von 0,1 % erreicht. Dem Aufkommen aus der Jagdsteuer stehe ein Verwaltungsaufwand für deren Erhebung gegenüber, der bei deren Wegfall ebenso entfalle. Die Kreise und kreisfreien Städte erhielten darüber hinaus die unter B. beschriebenen Leistungen.

Durch die Abschaffung der Jagdsteuer würden den Kreisen und kreisfreien Städten keine Ansprüche nach dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) erwachsen, denn durch sie werde weder eine neue Aufgabe übertragen noch eine bestehende und übertragbare Aufgabe verändert. Das Jagdsteuererhebungsrecht sei ein Recht, nicht aber eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte.

Die Gesetzesänderung habe keine finanziellen Auswirkungen auf private Haushalte und Unternehmen.

Die geltende Befristungsregelung für das Kommunalabgabengesetz bleibe bestehen.

B Beratungsergebnis und Schlussabstimmung

Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP - Drucksache 14/8884 ­ in seiner Sitzung am 25.000 Jäger in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren auf die Abschaffung der Jagdsteuer warten. Die Jagdsteuer sei nicht mehr zeitgemäß, weil sie eine Besteuerung von jägerischer Tätigkeit beinhalte, die nicht der Besteuerung unterliegen dürfe.

Die Jäger würden so viele positive Leistungen im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie des Artenschutzes erbringen. Letztendlich erfolge die Jagdausübung, wenn sie am Hegeziel des § 1 Bundesjagdgesetz ausgerichtet sei, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und mithin auch im Allgemeinwohlinteresse.