Arbeitszeitverordnung der Feuerwehren in NRW

Mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes wurde die Wochenarbeitszeit für Beamte der Feuerwehren auf 48 Stunden wöchentlich begrenzt. Mit dieser Regelung befindet sich NRW in Einklang mit den Entscheidungen auf europäischer Ebene. Aufgrund dieser Entscheidungen ergeben sich derzeitig bei den Feuerwehrbeamtinnen und -beamten Fragen hinsichtlich der Opt-Out-Regelung sowie der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr in NRW erheblicher Nachfragebedarf.

1. Bestehen seitens der Landesregierung Überlegungen die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr zu überarbeiten?

Derzeit nicht. Weder die politischen Diskussionen zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie auf EU-Ebene noch die bisherigen Erfahrungen kommunaler Arbeitgeber in der Anwendung der AZVOFeu in Nordrhein-Westfalen geben dazu Anlass.

2. Wie beurteilt die Landesregierung den Wunsch vieler Feuerwehren den 24 Stunden-Dienst beizubehalten?

Die Landesregierung hat über Art und Umfang der Wünsche der Feuerwehren zur Beibehaltung des 24-Stunden-Dienstes keinen abschließenden Überblick. Hierzu bedürfte es einer Erhebung bei allen kommunalen Dienstherren, die den zeitlichen Rahmen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage überschreiten würde.

Der 24-Stunden-Dienst wird insbesondere deshalb geschätzt, weil damit die Rüstzeiten (Anund Abfahrten zum Dienstort, Zeiten der Schichtübergabe etc.) für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geringer sind als in den Schichtmodellen mit niedrigerer Stundenzahl; dies hat für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch finanzielle Vorteile (Wegekosten). Gleichwohl muss der Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Die Erfahrungen mit den unterschiedlichen örtlichen Lösungen, die kurze und lange Schichten miteinander kombinieren, sind gut: In den Feuerwehren, in denen bereits solche Dienstzeitmodelle praktiziert werden, sind die Feuerwehrleute mehrheitlich der Auffassung, dass sich diese bewährt haben.

3. Wie beurteilt die Landesregierung das Bestehen der Opt-Out-Regelung vor dem Hintergrund des neuen Landesbeamtengesetzes?

Die allgemeine Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen ist in § 60 LBG NRW geregelt. Nach § 60 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW dürfen hinsichtlich der Arbeitszeit im wöchentlichen Zeitraum im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschritten werden.

Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände besteht nach § 117 Absatz 2 i. V. m. § 111 Abs. 3 LBG NRW für das Innenministerium die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit zu erlassen. Dies ist durch die AZVOFeu geschehen, die weiterhin - im Einklang mit europäischem Recht - die Möglichkeit einer Opt-Out-Regelung vorsieht.

4. Wie hoch schätzt die Landesregierung den zusätzlichen Personalbedarf bei den Feuerwehren in NRW ein?

Soweit vor Ort die Opt-Out-Regelung nicht zur Anwendung kommt, kann - bei Beibehaltung des bisherigen Systems der Dienstzeitmodelle und deren 1:1 Umsetzung als 24-StundenDienst - rein rechnerisch von einem zusätzlichen Personalbedarf von 11% ausgegangen werden. Inwieweit sich bei Anwendung neuer Dienstzeitmodelle, bei denen auch das Verhältnis zwischen aktiver Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten anders gestaltet wird, der Personalbedarf reduzieren lässt, hängt von der individuellen Gestaltung des kommunalen Dienstherrn unter Beachtung des durch die EU gesetzten Rahmens für den Gesundheitsschutz ab.

5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um zusätzlichen Personalbedarf bei den Feuerwehren zu decken?

Es handelt sich bekanntlich um eine kommunale Aufgabe. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, in die Selbstverwaltungshoheit der Kommunen einzugreifen.