Schliefanlagen: Was unternimmt die Landesregierung gegen die Tierquälerei durch Jagdhundausbildung an eingesperrten Füchsen?

Oft vor der Öffentlichkeit versteckt, trainieren Jäger in sogenannten Schliefanlagen ihre Hunde darauf, Füchse in ihren Bauen zu verfolgen und sie entweder dem Jäger vor die Flinte zu treiben oder sie im Bau zu töten. Diese Abrichtung erfolgt an lebenden Füchsen, die eigens für dieses Zweck gefangen wurden und zwischen den einzelnen Abschnitten der Jagdhundausbildung in Käfigen gehalten werden. Laut Berichten von Tierschützern, werden die Tiere oft vorschriftswidrig in sehr kleinen Zwingern eingesperrt. Das wiederholte Gejagtwerden bedeutet für die Füchse extremen Stress und Todesangst. Sie sind ohne Fluchtmöglichkeiten ihren Feinden Mensch und Jagdhund ausgeliefert: Tod durch Herzinfarkt ist eine häufige Folge. Die Ausbildungspraxis - Hunde auf lebende Tiere zu hetzen, erfüllt den Strafbestand gemäß § 3 Nr. 7 und 8 TierSchG und ist verboten. Laut Aussagen von Fachleuten ist Kunstdachsbau überflüssig, weil jeder Jagdteckel von sich aus Füchse verfolgen würde. Die Abrichtung mit lebenden Tieren ist daher absolut sinnlos.

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über existierende Schliefanlagen in NRW?

Sofern Schliefanlagen nicht gewerblich betrieben werden, unterliegt die Haltung von Füchsen in Gehegen gemäß § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht der Erlaubnispflicht.

Zuständig sind nach Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen die Unteren Landschaftsbehörden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen (§ 67) werden die Veterinärbehörden beteiligt.

Bei Hinweisen auf nicht tierschutzkonforme Haltungen der Schliefenfüchse, werden unverzüglich Überprüfungen durch die Veterinärämter durchgeführt.

Die bisher ergangene Rechtsprechung (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.09.1996, Az.:20 K 34/94 und Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen v. 05.06.2001, Az.: 10 E 644/97) sieht in der Ausbildung von Jagdhunden in Schliefanlagen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen § 3 Nr. 7 und 8 TierSchG, da durch technische Vorkehrungen ausgeschlossen sei, dass es zu einem unmittelbaren Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs komme.

2. Wie viele Schliefanlagen gibt es insgesamt in NRW?

Nach derzeitigen Erkenntnissen sind in NRW 15 Schliefanlagen amtlich bekannt. Diese befinden sich in den Kreisen Borken, Coesfeld, Lippe, Steinfurt, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie in den Städten Bottrop, Dortmund und Solingen.

3. Wie viele Schliefanlagen wurden von Veterinärämtern im Jahr 2008 überprüft?

Drei Anlagen wurden letztmalig amtlich im Jahre 2008 überprüft, fünf im Jahre 2009.

4. In wie vielen Fällen wurden Mängel bzw. Verstöße gegen die Vorschriften oder gegen geltende Gesetze und Rechtsverordnungen festgestellt?

Verstöße gegen geltende Gesetze und Rechtsverordnungen wurden nicht festgestellt.

Mängel, die die Ausgestaltung der Gehege betreffen und damit den Anforderungen des „Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" nicht genügen, wurden in zwei Fällen festgestellt. In einem Fall fehlte der gewachsene Gehegeboden und Sand für das Komfortverhalten, in einem zweiten Fall war der Außenbereich des Geheges zu wenig strukturiert.

5. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um der Tierquälerei von Schliefanlagen zu beenden?

Der Betrieb von Schliefanlagen ist tierschutzrechtlich möglich und jagdrechtlich geboten.

Zum tierschutzkonformen Betrieb von Schliefanlagen zur Ausbildung von brauchbaren Jagdhunden liegen zahlreiche Gerichtsurteile vor. Unter anderem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.05.1997, Az.: 20 A 5922/96 und Urteil des Verwaltungsgericht Gießen vom 05.06.2001 Az.: 10 E 644/97, in dem es im Leitsatz heißt: „Bei einer Schliefprüfung in der sog. Schliefanlage ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs auf Grund der technischen Vorkehrungen bei ihrem ordnungsgemäßen Einsatz ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich nicht um das Abrichten oder die Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe (...). [I]n dem zeitweisen Verschließen des Ausganges in Richtung des Springkorbs durch einen Schieber [liegt] keine entsprechende künstliche Einschränkung der natürlichen Fluchtmöglichkeit des Fuchses vor, welche den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung widerspricht. Soweit die Baujagd durch Hunde im unterirdischen Fuchsbau nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist, widerspricht die Beschränkung der Fluchtmöglichkeit des Fuchses in der Schliefanlage nicht allein deshalb den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung, weil sie zur Ausbildung von Jagdhunden - hier Jagdterriern - künstlich herbeigeführt wird."