Auslaufende Konzessionsverträge für Strom und Gas in Kommunen

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt, dass Kommunen das öffentliche Wegenetz für die Verlegung von Strom- und Gasleitungen zur Verfügung stellen müssen. Die Kommunen können diese Leitungen selbst betreiben (z. B. durch kommunale Stadtwerke) oder den Betrieb einem privaten Energieversorgungsunternehmen übertragen. Dazu muss ein Konzessionsvertrag abgeschlossen werden. Das Energieunternehmen muss eine Konzessionsabgabe an die Kommune zahlen, die auf den Energiepreis umgelegt wird.

Konzessionsverträge, die Anfang der 1990er Jahre von vielen Städten und Gemeinde in NRW mit einer in der Regel zwanzigjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sind, laufen in den kommenden Jahren aus.

Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG erlaubt den Abschluss von neuen Konzessionsverträgen für eine Laufzeit von maximal 20 Jahren. Die Konzessionsvergabe ist demnach eine langfristig wirkende, energiepolitische Weichenstellung in der Kommune.

Für die Kommunen stellt sich vor einer Neuvergabe die grundsätzliche Frage, ob sie statt einer Konzessionsvergabe eine Rekommunalisierung der Netze anstreben. Entscheiden sie sich für erneute Konzessionsvergabe, müssen sie das Ende des laufenden Vertrags spätestens zwei Jahre vor Vertragsablauf öffentlich bekannt machen, damit über den bisherigen

Konzessionsnehmer hinaus weitere Energieunternehmen die Chance haben, sich um die Vergabe der Konzession zu bewerben.

Naturgemäß haben die derzeitigen Konzessionsnehmer kein Interesse daran, dass Kommunen ihre Netze rekommunalisieren oder die Konzession an ein anderes Energieunternehmen vergeben. Neben dem Betrieb des Netzes selbst ist vor allem der direkte Zugang zu den Endkundinnen und Endkunden wirtschaftlich interessant. Deshalb versuchen sie auch veränderungswillige Kommunen zu verunsichern, wie z. B. öffentliche Reaktionen von RWE auf eine Rekommunalisierungsentscheidung der Sauerland-Gemeinden Meschede, Bestwig und Olsberg zeigen.

1. Welche Kommunen haben Konzessionsverträge mit welchen Energieunternehmen geschlossen (bitte Auflistung der einzelnen Kommunen und der Energieunternehmen getrennt nach Strom und Gas)?

2. Wann laufen diese Konzessionsverträge aus? (Bitte Auflistung für jede einzelne Kommune getrennt nach Strom und Gas).

3. Welche Kommunen betreiben ihre Gas- bzw. Stromnetze z. B. in Form eines kommunalen Stadtwerks selbst?

Mit der Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 wurde sowohl die Möglichkeit, Verträge über ausschließliche Wegenutzungsrechte für Strom- und Gasleitungen zu schließen, als auch die Offenlegungspflicht für derartige Vereinbarungen abgeschafft. Es bestehen seitdem weder kartellrechtliche noch energiewirtschaftsrechtliche oder kommunalaufsichtliche Verpflichtungen der Kommunen, die Aufsichtsbehörden über entsprechende Verträge und deren Laufzeiten zu informieren. Die Auflistung beruht somit auf freiwilligen Angaben der Kommunen. Unvollständigkeiten sind diesem Umstand geschuldet.

Als Anhang beigefügt ist eine Auflistung der Angaben zu den Fragen 1 - 3.

4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für Kommunen, durch die Rekommunalisierung oder Neuvergabe von Konzessionsverträgen Beiträge zur Erreichung energiepolitischer Ziele (Ausbau Erneuerbarer Energien und Kraft Wärme - Kopplung, Energieeffizienz, Wettbewerb im Energiemarkt usw.) zu erreichen?

Die Konzeption des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 beruht auf der Trennung von Netzbetrieb einerseits und Produktion und Vertrieb andererseits. Der Netzbetreiber ist zur Neutralität gegenüber den am Markt tätigen Stromanbietern verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind die spezifischen Möglichkeiten, durch das Netzeigentum gezielt Einfluss auf die Erfüllung von Effizienz- und Umweltzielen hinzuwirken, eng begrenzt. Die Verfolgung der entsprechenden Ziele erfolgt durch spezialgesetzliche Regelungen, zum Beispiel das Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG). Bei der Planung des Ausbaus der Verteilernetze haben die Betreiber nach § 14 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentrale Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung, hierzu durch eine Rechtsverordnung allgemeine Grundsätze festzulegen, bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.

5. In welcher Weise unterstützt die Landesregierung Kommunen bei der Rekommunalisierung bzw. dem Abschluss neuer Konzessionsverträge?

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Abschluss neuer Konzessionsverträge beziehungsweise bei der Rekommunalisierung um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung.

Die Landesregierung respektiert die Autonomie kommunaler Entscheidungsprozesse und enthält sich deshalb einer eigenen Bewertung.