Regelung der elterlichen Sorge ab 111999 Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge 8127 6920

Eine konkrete, statistisch untermauerte Aussage zur Entwicklung der Sorgerechtsentscheidungen nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ist nicht möglich, da vor dem 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) entnommen.

Die bundeseinheitliche Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) wurde aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 1999 geändert. Aus der Auswertung der Zählkarten nach dem vorgezogenen Jahresergebnis für 1999 (das vorgezogene Jahresergebnis umfasst den Berichtszeitraum 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) sind nunmehr zusätzlich folgende Angaben zu entnehmen: Siehe Anlage 5.

Frage 7. Wie oft wurde für ein Kind ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt?

Welche Erfahrungen liegen in diesen Fällen vor?

Aus der Zählkartenstatistik nach dem vorgezogenen Jahresergebnis 1999 ergeben sich die nachfolgenden Angaben: Anzahl der Fälle

In den Eheverfahren (Scheidungsverfahren und andere Eheverfahren) war ein Verfahrenspfleger nach § 50 FGG bestellt:

- Ja 6

- Nein 13.

In den Verfahren über abgetrennte Folgesachen und allein anhängige andere Familiensachen sowie in Prozesskostenhilfeverfahren war ein Verfahrenspfleger nach § 50 FGG bestellt:

- Ja 187

- Nein 14.

Die gerichtliche Praxis berichtet überwiegend von positiven Erfahrungen mit Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern. Durch sie könne es gelingen, die Interessen der betroffenen Kinder besser herauszuarbeiten und zu berücksichtigen; auch sähen Kinder in ihnen nicht selten einen Verbündeten und begriffen dies als Chance, sich selbst besser in das Verfahren einzubringen. Allerdings erfolgt die Handhabung des Instituts der Verfahrenspflegschaft sowohl hinsichtlich der personellen Auswahl als auch der Häufigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers recht unterschiedlich. Mit der Aufgabe des Verfahrenspflegers werden entweder ausschließlich geeignet erscheinende Anwältinnen und Anwälte oder daneben auch Angehörige anderer Berufe wie Psychologinnen und Psychologen und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter betraut. Zum Teil erfolgt eine Bestellung nur im Ausnahmefall, zum Teil stellt sie den Regelfall dar.

Frage 8. Wie zeitnah waren die Entscheidungen bei Scheidung, Sorgerechts- und Umgangsverfahren von der Antragstellung bis zum Beschluss?

a) Wie lange dauern die längsten Entscheidungen?

b) Wie viele "einstweilige Anordnungen" gab es in Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen?

Die Verfahrensdauer bei Scheidung, Sorgerechts- und Umgangsregelungen ist in hohem Maße einzelfallbezogen.

Bei Scheidungsverfahren wird die Verfahrensdauer im Wesentlichen durch die Kontenklärung im Versorgungsausgleich beeinflusst; diese wiederum hängt nahezu ausschließlich von der Mitarbeit der Prozessparteien ab. Bei zügiger Kontenklärung und einverständlicher Scheidung im Übrigen kann von einer Verfahrensdauer zwischen acht und zwölf Monaten als Regelfall ausgegangen werde. Ohne Versorgungsausgleich und ohne weitere Regelungen von Folgesachen kann eine Scheidung schon innerhalb von vier bis sechs Wochen erfolgen. Im Scheidungsverfahren mit zusätzlichen Verbundanträgen zum Unterhalt, Güterrecht und sonstigen Prozessgegenständen kann es zu mehrjähriger Verfahrensdauer kommen.

Zu Sorge- und Umgangsverfahren ist anzumerken, dass sich Schnellschüsse regelmäßig verbieten. Dies rechtfertigt sich insbesondere aus der Komplexität der Problematik und dem Umstand, dass die durch das Gericht getroffene Entscheidung sorgfältig vorbereitet werden muss, damit sie überzeugen und von den Parteien zum Wohle der Kinder auch mitgetragen werden kann. In der Regel vergehen bis zu einer abschließenden Entscheidung mindestens drei Monate, da zunächst ein Jugendamtsbericht einzuholen ist. Umstrittene Verfahren dauern allein schon deswegen länger, weil der Beratungs- und damit der Zeitaufwand des zuständigen Jugendamts größer ist. Zu einer weiteren zeitlichen Verlängerung des Verfahrens kann es durch die oftmals gebotene getrennte persönliche Anhörung von Eltern und Kindern kommen.

Zudem führt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauer um drei bis sechs Monate.

Die Verfahrensdauer wird schließlich auch insbesondere im Sorge- und Umgangsregelungsverfahren dadurch geprägt, dass auch innerhalb des laufenden gerichtlichen Verfahrens Beratungsprozesse eingeschoben werden können, die sich über einige Monate hinziehen können und nach deren Scheitern dann das gerichtliche Verfahren fortgesetzt werden muss. Schließlich kommt es in Umgangsregelungsverfahren nicht selten zu Absprachen der Beteiligten beim Jugendamt oder im Rahmen der gerichtlichen Anhörung, und das gerichtliche Verfahren wird dann wieder fortgesetzt, wenn es erneut Probleme gibt.

Statistisch stellt sich die Verfahrensdauer auf der Grundlage der Zählkartenstatistik nach dem vorgezogenen Jahresergebnis 1999 wie folgt dar, wobei eine weitere Unterteilung der Verfahren nicht möglich ist: Siehe Anlage 6.

Bezogen auf die einzelnen Familiengerichte ergibt sich das aus Anlage 3 und 4 folgende Bild.

Zu a): Die Angaben zur Verfahrensdauer werden vom Statistischen Landesamt nur nach den oben angegebenen Zeitblöcken errechnet und ausgedruckt. Die Dauer der längsten Verfahren könnte nur durch Einzelauswertung der Zählkarten oder Durchsicht sämtlicher Verfahrensakten festgestellt werden. Dies ist aufgrund des hohen Zeit- und Personalaufwands nicht leistbar.

Zu b): Die Anzahl der einstweiligen bzw. vorläufigen Anordnungen in Sorgerechtsund Umgangsrechtsentscheidungen wird statistisch nicht erfasst. Auch hier würden durch eine Einzelauswertung der Verfahrensakten die Belange der Familienrechtspflege erheblich beeinträchtigt.

Frage 9. In wie vielen Fällen wurden Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten eingeholt?

Wie oft wurde abweichend vom Gutachten entschieden?

Die Fälle, in denen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten eingeholt werden, werden statistisch nicht erfasst.

Das Amtsgericht Gießen schätzt, dass dort derzeit jährlich etwa 15 bis 20

Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten eingeholt werden, wobei etwa in einem Fünftel von der Empfehlung des Gutachters abgewichen wird.

Nach Schätzung der Familienrichterinnen und Familienrichter des Amtsgerichts Kassel werden dort in etwa 5 bis 10 v.H. der streitigen Sorgerechtsund Umgangsrechtsverfahren Gutachten eingeholt werden; eine abweichende Entscheidung sei eher selten.

Für das Amtsgericht Wiesbaden belaufen sich die Schätzungen auf 50 bis 70

Gutachten seit dem 1. Juli 1998. Die Anzahl der Gutachtenaufträge ist hier durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz nicht beeinflusst worden. Abweichungen von Gutachten sind die Ausnahme und kommen fast nur bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nach der Gutachtenerstattung vor.

Frage 10. In wie vielen Fällen wurden Unterhaltsentscheidungen getroffen, und wie hat sich diese Zahl im Vergleich zu 1997 entwickelt?

Wie oft handelte es sich um Mangelfälle?

In wie vielen Fällen wurden Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltsverpflichtung eingeleitet?

Aus der Tabelle in Anlage 7 ist zu entnehmen, in wie vielen Fällen Verfahren auf Unterhalt für ein Kind bzw. für einen Ehegatten mit dem Scheidungsverfahren, als abgetrennte Scheidungsfolgesache oder als allein anhängige andere Familiensache anhängig waren. Eine statistische Aussage zu den Unterhaltsentscheidungen ist nur in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren möglich.

Eine Aussage über die Häufigkeit von Mangelfällen kann nicht getroffen werden, da diese statistisch nicht gesondert erfasst werden. Soweit im konkreten Verfahren sowohl Ehegatten- als auch Kindesunterhalt in Betracht kommt, ist nach Einschätzung des Präsidenten eines Amtsgerichts der Mangelfall der Regelfall.

Aus der vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport geführten Polizeilichen Kriminalstatistik ergibt sich für das Jahr 1998 eine Erfassung von insgesamt 693 Fällen der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung, wobei 337 Fälle dem ersten Halbjahr und 356 Fällen dem zweiten Halbjahr, also dem Zeitraum ab dem 1. Juli 1998, zuzurechnen sind.

Im Jahr 1999 wurden insgesamt 689 Straftaten wegen Verletzung der Unterhaltsverpflichtung erfasst, wobei hier auf das erste Halbjahr 327 Delikte und auf das zweite Halbjahr 362 Delikte entfielen.

Erfasste Fälle sind alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten.

In Hessen wurden 1998 216 Personen wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB verurteilt, abgeurteilt wurden 415 Fälle.

In der Zahl der abgeurteilten Fälle sind auch sonstige Entscheidungen der Gerichte, wie Einstellungen und Freisprüche, enthalten.

Weitere Differenzierungen sind von hier aus nicht möglich, insbesondere liegt eine Verurteilungsstatistik für das Jahr 1999 noch nicht vor.

Frage 11. Welche Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe/Beratungsstellen und Gerichten gibt es in Hessen?

Wieweit ist diese Zusammenarbeit institutionalisiert?

Die Notwendigkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit im Bereich des Familienrechts wird allgemein anerkannt. Bereits vor der Verabschiedung der Kindschaftrechtsreform bestanden verschiedene interdisziplinäre Arbeitskreise zwischen Jugendhilfe bzw. Beratungsstellen sowie den Familienund Vormundschaftsgerichten. Diese haben auch durch die Reform nicht an Bedeutung verloren, da auch weiterhin viele Probleme nur fachübergreifend geklärt werden können.