Sind Himmelslaternen nun Trend-Feuerwerk, Spielwaren oder Luftfahrzeuge?
Lampions in Leichtbauweise funktionieren nach dem Prinzip frei fliegender unbemannter Heißluftballone. Sie bestehen in der Regel aus einer dünnen Papiertüte, an deren unteren Öffnung sich ein Brennkörper für eine offene Flamme befindet, welcher eine brennbare Flüssigkeit oder einen Brennkörper unter Verwendung von Brennstoffen unterschiedlicher Konsistenz enthält.
Als weithin gut sichtbare ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb legen sie Strecken von vielen Kilometern zurück. Dabei sind sie nach dem Start weder in ihrer Flugbahn noch in ihrem Flugverhalten lenk- oder beeinflussbar. Nach ihrem Aufstieg erreichen sie Steighöhen, die in die Radarerfassung der Flugüberwachung und Flugsicherung eindringen können und den Umständen nach eine Gefährdung des Flugverkehrs darstellen. Aufgrund ihres brennbaren Materials, unter Verwendung einer offenen Flamme, besteht bei Kontakt während des Fluges, im Besonderen aber am Landepunkt, eine akute Brandgefahr.
Ursprünglich in Ostasien beheimatet und dort als Kommunikationsmittel bzw. bei besonderen Anlässen von Kunst und Kultur verwendet, kommen Himmelslaternen hierzulande zunehmend als beliebte fliegende Feuerobjekte bei organisierten Events, privaten Festgesellschaften und spielerischen Einzelflügen zum Einsatz. Himmelslaternen werden in Nordrhein Westfalen unter einer Vielzahl von Bezeichnungen zum Kauf angeboten.
Sie sind einzeln oder in unterschiedlichen Gebindegrößen u. a. in Baumärkten und Discountern frei erhältlich.
Im Vertrieb auch online über das Internet.
In Nordrhein-Westfalen mit seiner dicht besiedelten Infrastruktur haben Himmelslaternen bereits mehrfach Brände ausgelöst. In Siegen kam in der Nacht zu Pfingstmontag 2009 nach dem Niedergang eines solchen Flugkörpers auf einen Wintergarten eines Siegener Mehrfamilienhauses ein Kind durch Brandeinwirkung ums Leben.
Feelgood-Alive-Laterne, Feuerlaterne, Flammea, Fliegende Laterne, Fluglaterne, Himmelsfackel bzw. -feuer, Himmels-Lampions, Hochzeitslaterne, K(h)ong-Ming-Laterne bzw. -Lampion, Leuchtballon, Luftlaterne, Partyballon, Pyro-Ballon, Skyballons, SkyLantern, Sky-Laterne, Thai Lantern, Wunschlaterne, Schwebefeuer u.a. Bislang unterliegen Himmelslaternen insoweit dem Luftverkehrsrecht, soweit dies in den Ländern oder auf regionaler Ebene geregelt ist. Demgegenüber ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von einer erlaubnisfreien und erlaubten Nutzung des Luftraums auszugehen. In den Ländern Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg ist der Einsatz von Himmelslaternen mittlerweile verboten. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wird eine Aufstiegserlaubnis nicht erteilt. Sachsen-Anhalt hat eine Gefahrenabwehrverordnung zur Brandverhütung durch Ballonbenutzung erlassen, die den Gebrauch verbietet. In den nordrhein-westfälischen Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln bestand bis März dieses Jahres aufgrund einer entsprechenden Ordnungsverfügung der für beide Regierungsbezirke zuständigen Luftfahrtbehörde ein Verbot des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen, da es sich hier um Luftfahrzeuge handele. Diese Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. März 2009 aufgehoben.
Neben dem Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen mehren sich die Befürworter eines flächendeckenden Verbots des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen aufgrund des Gefahrenpotenzials - ohne Ausnahmen bei Kleinmengen oder Einzelaufstiegen. Sie befürchten, dass der Eintritt weiterer Personen- und erheblicher Sachschäden gerade bei Trockenheit lediglich eine Frage der Zeit sei und erwarten deshalb seitens der Politik unverzügliches Handeln.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass aufgrund der Verwendung von Himmelslaternen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben, Tiere, Sachgüter und nicht zuletzt die Anwender selbst ausgeht?
2. Was hat die Landesregierung unternommen, um die sicherheitstechnischen Standards von Himmelslaternen sowie deren Aufsteigenlassen bundeseinheitlich zu regeln?
3. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und ggf. Erlaubnismöglichkeiten hinsichtlich des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen bestehen zurzeit in Nordrhein-Westfalen?
4. Welche Regelungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, des präventiven Versicherungsschutzes, der Haftbarmachung und der Schadensabwicklung bei Himmelslaterneneinsätzen gibt es?
5. Was hat die Landesregierung nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von März 2009 an unternommen, welches die o. g. Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben hat sowie eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes für nötig erachtet?