Abgrabungsgesetz NRW

Der "Arbeitsbericht zur Rohstoffsicherung in Nordrhein-Westfalen" weist darauf hin, dass "die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen ist". Das rohstoffreiche Nordrhein Westfalen trägt mit erheblichen Vorkommen wesentlich zur Versorgung des Staates und der Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen bei. Insgesamt sind in NRW über 12.147 Betriebe mit 351.000 Beschäftigten direkt oder indirekt mit der Veredelung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen beschäftigt. Der Gesamtumsatz macht 16% des Bruttoinlandsproduktes von NRW aus. Hinzuzurechnen ist die nicht unerhebliche Anzahl von indirekt Beschäftigten in Bereichen wie bspw. Transport, Rekultivierung, Instandsetzung sowie Energie- und Betriebsstoffe. Diese liegt noch mal einmal bei ca. 43.000 Erwerbstätigen. Diese Zahlen rechtfertigen es auch nach Ansicht von Vertretern anderer Bundesländer, in denen kein eigenes Abgrabungsrecht existiert, dass in NRW ein solches Gesetz vorhanden ist. NRW liegt bei der Gewinnung von Steine- und Erden -Produkten an der Spitze in Deutschland vor Bayern und Baden-Württemberg.

1. Wie hat sich nach Einschätzung der Landesregierung das Abgrabungsgesetz in NRW bewährt?

2. Welche Überlegungen und Beweggründe gibt es in der Landesregierung, das Abgrabungsgesetz abzuschaffen?

3. Wie will die Landesregierung nach einer möglichen Abschaffung des Abgrabungsgesetzes Rechts- und Verfahrenssicherheit garantieren?

Zur Beantwortung der Fragen 1-3 wird auf den Evaluierungsbericht der Landesregierung zum Abgrabungsgesetz (Vorlage 14/2342) verwiesen.

Das darin unter "E. Fazit" angesprochene Evaluierungsgespräch hat unter Beteiligung der Steine- und Erden-Verbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Naturschutzverbände am 19. Mai 2009 im MUNLV stattgefunden. Es führte zu dem Ergebnis, das Abgrabungsgesetz als solches beizubehalten und den Vorschlag Nr. 197 der Steuerungsgruppe Verwaltungsstrukturreform / Binnenmodernisierung des IM NRW, die Regelungen des Abgrabungsgesetzes in das Landschaftsgesetz zu integrieren, nicht weiter zu verfolgen.

Die Landesregierung wird dem Landtag in der durch Vorlage 14/2342 vorgegebenen Frist (30.10.2009) erneut berichten.