Kreditinstitut

Diese gehören zum Geschäftsbereich "Private Banking", der bereits vor der Ausgliederung intern vom Geschäftsbereich "Privat- und Geschäftskunden" unterschieden wurde, da sich unterschiedliche Bedarfsbündel auf der Kundenseite herausgebildet hatten.

Die Ausgliederung umfasste auch sämtliche Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter, welche in dem Teilbetrieb "Privat- und Geschäftskunden" beschäftigt waren, sowie eine Vielzahl weiterer Vertrags- und Rechtsverhältnisse.

Aufgrund zweier Beschwerden befasste sich die Aufsichtsbehörde mit der grundsätzlichen Frage, wie Fusionen und Ausgliederungen etc. nach dem Umwandlungsgesetz datenschutzrechtlich zu bewerten sind.

a) Verschmelzung von Unternehmen (Fusion) Verschmelzungen i.S.d. § 2 UmwG bzw. die Registereintragungen bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 UmwG).

Der Begriff der "Übermittlung" i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BDSG ist sehr weit gefasst, sodass zu überlegen ist, ob der Umwandlungsvertrag in Verbindung mit der beantragten (und erfolgten) Registereintragung als Übermittlung zu bewerten ist.

Hiergegen spricht jedoch, dass der Vorgang der Verschmelzung - sei es nun bei der Verschmelzung durch Neugründung oder bei der Verschmelzung durch Aufnahme - nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass Daten vom Vertragspartner des Kunden an einen "Dritten" i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG gelangen, sondern dass sich die rechtliche Identität des Vertragspartners ändert.

Unter welchen Voraussetzungen Änderungen der rechtlichen Identität von Unternehmen und damit aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ein Wechsel bzw. eine Veränderung des Vertragspartners zulässig sind, ist eine dem BDSG vorgelagerte Frage. Das BDSG regelt nur, dass sich sowohl vor als auch nach der Umwandlung die Datenverarbeitung des Kreditinstitutes nach § 28 BDSG richten muss.

Wenn man anderer Auffassung wäre, würde dies bedeuten, dass der Abschluss von Verschmelzungsverträgen von sehr diffizilen Abwägungen nach §§ 28 ff. BDSG hinsichtlich aller Daten oder - im Falle von Bankverträgen - von den Einwilligungen aller betroffenen Kunden abhängig wäre. Damit würde man § 20 UmwG und das UmwG aushebeln. Eine sachgerechte Auslegung sowohl des BDSG als auch des UmwG kann daher nur von zwei unterschiedlichen Regelungsmaterien ausgehen, die sich nicht überschneiden, sondern eher in einer Art Stufenverhältnis zueinander stehen: Zuerst ist nach Maßgabe des UmwG zu entscheiden, ob die Verschmelzung überhaupt zulässig ist. Danach erst ist das BDSG maßgeblich für die Datenverarbeitung durch das "neue" Unternehmen.

Im Übrigen lässt sich die datenschutzrechtliche Irrelevanz von Verschmelzungen auch aus § 132 UmwG ableiten: In § 132 UmwG hat der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit für den Abschluss von Umwandlungsverträgen durch die Bezugnahme auf Normen außerhalb des Umwandlungsgesetzes begrenzt. Dies hat er jedoch nur für ganz spezielle Umwandlungsarten getan.

Unabhängig davon, ob das Bundesdatenschutzgesetz tatsächlich zu den nach 132 UmwG zu beachtenden Schranken gehört (siehe nachfolgend unter b), führt zumindest der Umkehrschluss aus § 132 UmwG dazu, dass das Bundesdatenschutzgesetz jedenfalls beim Abschluss und Vollzug sonstiger Umwandlungsverträge unbeachtlich sein muss.

Im Ergebnis ist das BDSG für die Verschmelzung von Unternehmen nicht anwendbar.

Die Aufsichtsbehörde teilt damit die in den Hinweisen Nr. 38 des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Datenschutz für die private Wirtschaft (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg 2000, vom 18. Januar 2000, [Punkt A.3.]) vertretene Rechtsauffassung.

b) Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung Spezielle Problematik des § 132 UmwG

Bei Ausgliederungen, Aufspaltungen und Abspaltungen i.S.d. § 123

UmwG bewirkt die Registereintragung der entsprechenden Verträge eine partielle Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 UmwG. Für die genannten Umwandlungsarten gilt § 132 UmwG. Danach bleiben allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131

UmwG [= partielle Gesamtrechtsnachfolge] unberührt. § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht der Aufspaltung nicht entgegen.

Nach dem Zweck des § 132 UmwG sollen sich rechtliche Schranken, die einer Einzelrechtsnachfolge entgegenstehen, auch auf die Wirksamkeit der Gesamtrechtnachfolge auswirken. Der Gesetzgeber wollte damit der Gefahr, dass die speziellen Formen der Umwandlung nach § 123 UmwG nur gewählt werden, um die für die Einzelübertragung geltenden Schranken zu umgehen, entgegenwirken (Teichmann in Lutter (Hrsg.), UmwG,

§ 132 Rn. 2,3).

Es stellt sich daher die Frage, ob das BDSG einer Einzelrechtsnachfolge entgegenstünde.

Hierbei ist nicht maßgeblich, ob die Kundendaten als eigenständiges Vermögensgut veräußert werden können, sondern es kommt darauf an, ob das BDSG der Einzel-Übertragung eines Kundenvertrages entgegenstünde.

Denn wenn ein Kundenvertrag wirksam übergeht, dann darf der neue Vertragspartner selbstverständlich alle vom alten Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses zulässigerweise gespeicherten Daten weiter nutzen und verarbeiten.

Die Einzelübertragung der Rechte und Pflichten aus den einzelnen Bankverträgen erfordert zivilrechtlich zumindest eine Schuldübernahme, welche nach §§ 414, 415 BGB der Einwilligung bzw. Genehmigung des Gläubigers (Bankkunden) bedarf. Die im BGB nicht explizit geregelte Übertragung einer ganzen Vertragsposition (hier also des Bankvertrages mit den Kunden) ist nach der Rechtsprechung nur nach Mitwirkung/Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Kunden zulässig.

In der Praxis wird sich daher die Frage, ob der Abschluss entsprechender (auf die Schuld- bzw. Vertragsübernahme gerichteter) Vereinbarungen und die in deren Vollzug erfolgende Datenweitergabe als Übermittlungen zu bewerten sind, gar nicht stellen.

Hiervon zu unterscheiden sind freilich die Fälle, bei denen Kundendaten nicht im Gefolge einer zivilrechtlich wirksamen Schuld- bzw. Vertragsübernahme, sondern unabhängig oder im Vorgriff auf eine solche (bzw. im Hinblick auf eine wegen Fehlens der Einwilligung/Genehmigung des Kunden noch schwebend unwirksame Vertragsübernahme) übertragen werden. In diesen Fällen läge zweifellos eine Übermittlung vor.

Die Abtretung einer Forderung wird ebenfalls als Übermittlung bewertet (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 28 Rn. 1109 für die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen).

Dies könnte ein Argument sein, dann auch die Schuldübernahme und die komplette Vertragsübernahme als Übermittlung zu bewerten (bzw. genauer den Gesamtvorgang der Vereinbarung nebst Vollzug). Zwingend erscheint dies jedoch nicht.

Vielmehr könnte man durchaus das Verhältnis des BDSG zu den zivilrechtlichen Regelungen des BGB und der daraus entwickelten Rechtsprechung über die Übertragung von Vertragsverhältnissen als eine Art Stufenverhältnis ansehen (vgl. oben a):

Die für die Verarbeitung von Kundendaten zentrale Norm des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG knüpft an das Bestehen eines Vertragsverhältnisses an, dessen Zustandekommen wird nicht geregelt. (Der Abschluss eines Vertrages kann nicht als Übermittlung gewertet werden.) Demzufolge ist fraglich, ob die Übertragung von Verträgen unter den Begriff der Übermittlung fallen kann. Wie bereits erwähnt, ist die Frage aber jedenfalls in der Praxis nicht (bzw. allenfalls im Hinblick auf die Form der zivilrechtlich oh12 nehin erforderlichen Einwilligung/Genehmigung) relevant und von der Aufsichtsbehörde nicht vertieft worden, denn auch im Hinblick auf § 132

UmwG kann die Frage wohl letztlich dahingestellt bleiben: Würde man § 132 UmwG wörtlich auslegen und anwenden, dann würde bereits § 415 BGB hinsichtlich der Kundenbeziehungen der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge entgegenstehen, denn § 415 BGB enthält eine Voraussetzung für die Übertragbarkeit von Schulden, nämlich die Einwilligung/Genehmigung der Kunden. (So wohl Teichmann a.a.O., Rn. 10.). Folglich würde die Übertragung der Kundenbeziehungen bereits aus diesem Grund scheitern (ohne dass es auf § 4 BDSG ankäme!).

In der Kommentierung zum UmwG wird jedoch die Auffassung vertreten, dass § 415 BGB nicht gelte. Dies beruht auf der grundsätzlichen Kritik an § 132 UmwG:

Danach wird es zwar im Ausgangspunkt als verständlich betrachtet, dass der Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der "Umgehungsgefahr" die Kriterien für die Grenzen bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge aus dem Recht der Einzelübertragung entwickelt hat. Gleichzeitig wird dieser Ansatz jedoch zum einen gerade wegen seiner Ergebnisse, zum anderen aber auch grundsätzlich kritisiert. Nähme man § 132 wörtlich, so wäre eine Abspaltung oder eine Ausgliederung komplexer Vermögenseinheiten, für die die Rechtsinstitute gerade schaffen wurden, faktisch nicht möglich.

Die Kommentierung kommt so unter anderem im Wege der teleologischen Reduktion zu der Auslegung, dass bei der Übertragung von Vertragspositionen (bzw. der Schuldübernahme) § 415 BGB nicht gelte. Verträge gehen, wenn dies im Spaltungsvertrag so vorgesehen ist, im Ganzen, also mit ihren Ansprüchen, Rechten und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Teichmann a.a.O., Rn. 12 - 14, 22).

Wenn Verträge wirksam übergehen, darf der neue Vertragspartner auch die Vertragsdaten erhalten und verarbeiten.

Selbst wenn man den Abschluss von Vereinbarungen über die Vertragsübernahmen (und den im Vollzug erfolgenden Datentransfer) als Übermittlung i.S.d. BDSG bewerten würde, so kann man im Wege der einschränkenden Auslegung des § 132 UmwG gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen, dass das BDSG ebenso wenig einschlägig ist wie § 415 BGB:

Bei der teleologischen Auslegung des § 123 UmwG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Einzubeziehen in diese Interessenabwägung ist die Zielsetzung des Gesetzes, notwendige oder auch nützliche Umstrukturierungen von Unternehmen gegenüber Einzelrechtsnachfolgen zu erleichtern oder überhaupt erst möglich zu machen. Dabei kann danach differenziert werden, ob bei dem Spaltungsvorgang ganze Betriebe bzw. Betriebsteile übergehen sollen, denn der Zweck des Gesetzes ist auf die Erleichterung des Transfers von Betrieben und Betriebsteilen gerichtet (Teichmann, a.a.O., Rn. 13).

Im konkreten Fall liegt eindeutig die Ausgliederung eines ganzen Betriebsteiles vor.

Wenn schon einer kompletten Verschmelzung der Bank A mit der Bank B, bei der sämtliche Kundenbeziehungen (nebst Daten) übergehen würden, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entgegenstünden (siehe oben angeführt), dann ist nicht verständlich, warum bei der Übertragung der überwiegenden Zahl von (Privat-)Kundenbeziehungen das BDSG entgegenstehen sollte.

Im Ergebnis hielt die Aufsichtsbehörde daher die von den Banken vertretene Auffassung, dass für die Ausgliederung auf die Bank B keine Einwilligungen nach § 4 BDSG erforderlich gewesen seien und die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zulässigerweise gespeicherten Daten auch zulässig "übertragen" worden seien, für zutreffend.

Da aber die Auslegung des UmwG insgesamt mit Unsicherheiten behaftet ist, wird die wissenschaftliche Diskussion der Gesellschaftsrechtler zur Auslegung des UmwG weiter zu verfolgen sein.