Datenerfassungssystem (DES) zur Berechnung des Lärmschutzbereiches gemäß Fluglärmschutzgesetz am Flughafen Köln/Bonn

Bis zum Ende des Jahres 2009 muss gemäß § 4 Abs. 4 Fluglärmschutzgesetz der Lärmschutzbereich am Flughafen Köln/Bonn neu berechnet und festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Fluglärmschutzgesetz per Rechtsverordnung der Landesregierung. Entscheidend für die Größe des Lärmschutzbereiches sind die Eingangsdaten aus dem Datenerfassungssystem (DES), das der Flughafen Köln/Bonn dem NRWUmweltministerium zur Verfügung stellen muss. Das Umweltministerium hat sich bislang geweigert, den Mitgliedern der Fluglärmkommissionen an den NRW-Flughäfen diese Eingangsdaten aus dem DES zur Verfügung zu stellen, obwohl eine entsprechende Anfrage seitens des Vorsitzenden der Fluglärmkommission am Flughafen Köln/Bonn vorliegt. Die Herausgabe der Eingangsdaten des DES zur Berechnung der Lärmkarten gemäß EUUmgebungslärmrichtlinie am Flughafen Düsseldorf musste sich das Mitglied der Fluglärmkommission am Düsseldorfer Flughafen, Joachim Hans Beckers, vor kurzem erst gerichtlich unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz erstreiten. Die sich anschließende Durchsicht ergab unberücksichtigte Flugverkehrssituationen im DES, was zwangsläufig zu einer fehlerhaften Berechnung der Schallimmissionspläne führen musste. Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel der Freien Hansestadt Bremen. Der zuständige Bremer Senator für Wirtschaft und Häfen stellte der Bundesvereinigung gegen Fluglärm Anfang Juni 2009 anstandslos den Entwurf des Datenerfassungssystems zur Berechnung von Lärmschutzzonen für den Verkehrsflughafen Bremen zur Verfügung. Die Akzeptanz künftiger Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Köln/Bonn steht und fällt mit der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Eingangsdaten des DES.

1. Aus welchen Gründen hat sich das Umweltministerium bislang geweigert, den Mitgliedern der Fluglärmkommissionen an den NRW-Flughäfen die Eingangsdaten des Datenerfassungssystems (DES) für die Berechnung des Lärmschutzbereiches gemäß Fluglärmschutzgesetz zur Verfügung zu stellen?

Das Umweltministerium hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, die Eingangsdaten (DES) den Fluglärmkommissionen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war von Beginn an vorgesehen, den Mitgliedern der Fluglärmkommissionen die Datenerfassungssysteme (DES) und die hiernach berechneten Konturen zu übermitteln. Dies sollte zeitgleich mit der Anhörung der Gemeinden vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche geschehen. Über diese Vorgehensweise wurden die Mitglieder der Fluglärmkommissionen in den Frühjahrssitzungen informiert. Da der Wunsch geäußert wurde, vor Berechnung der Lärmschutzzonen das DES einzusehen, erhalten die Mitglieder der Lärmschutzkommissionen vorab das Datenerfassungssystem zur Information.

2. Wird die Landesregierung der Fluglärmkommission am Flughafen Köln/Bonn die Daten des DES noch vor der Neuberechnung des Lärmschutzbereiches für den Flughafen Köln/Bonn zur Verfügung stellen?

Ja.

3. Bis wann genau wird die Landesregierung diese DES-Daten der Fluglärmkommission zur Verfügung stellen?

Sowie die Daten des DES der Landesregierung vorliegen, bekommen die Mitglieder der Fluglärmkommission eine Ausfertigung zur Verfügung gestellt.

4. Wie beurteilt die Landesregierung das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, das einen Rechtsanspruch nach Umweltinformationsgesetz auf Herausgabe der Eingangsdaten des DES zur Berechnung der Lärmkarten nach EUUmgebungslärmrichtlinie am Flughafen Düsseldorf bejaht hat?

Zunächst ist klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem angesprochenen gerichtlichen Verfahren (Aktenzeichen 26 K 5485/08) kein Urteil verkündet hat, sondern in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2009 nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien dem Kläger durch Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt in diesem Beschluss zudem fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der Eingangsdaten des DES gegen den Flughafen Düsseldorf zusteht.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits im Frühjahr 2008 das der Berechnung der Lärmkarten zu Grunde liegenden Datenerfassungssystem von der Stadt Ratingen erhalten hat.