Sind Himmelslaternen nun Trend-Feuerwerk, Spielwaren oder Luftfahrzeuge?

Sind Himmelslaternen nun Trend-Feuerwerk, Spielwaren oder Luftfahrzeuge?

Der Innenminister hat die Kleine Anfrage 3475 mit Schreiben vom 5. August 2009 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Lampions in Leichtbauweise funktionieren nach dem Prinzip frei fliegender unbemannter Heißluftballone. Sie bestehen in der Regel aus einer dünnen Papiertüte, an deren unteren Öffnung sich ein Brennkörper für eine offene Flamme befindet, welcher eine brennbare Flüssigkeit oder einen Brennkörper unter Verwendung von Brennstoffen unterschiedlicher Konsistenz enthält.

Als weithin gut sichtbare ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb legen sie Strecken von vielen Kilometern zurück. Dabei sind sie nach dem Start weder in ihrer Flugbahn noch in ihrem Flugverhalten lenk- oder beeinflussbar. Nach ihrem Aufstieg erreichen sie Steighöhen, die in die Radarerfassung der Flugüberwachung und Flugsicherung eindringen können und den Umständen nach eine Gefährdung des Flugverkehrs darstellen. Aufgrund ihres brennbaren Materials, unter Verwendung einer offenen Flamme, besteht bei Kontakt während des Fluges, im Besonderen aber am Landepunkt, eine akute Brandgefahr.

Ursprünglich in Ostasien beheimatet und dort als Kommunikationsmittel bzw. bei besonderen Anlässen von Kunst und Kultur verwendet, kommen Himmelslaternen hierzulande zunehmend als beliebte fliegende Feuerobjekte bei organisierten Events, privaten Festgesellschaften und spielerischen Einzelflügen zum Einsatz. Himmelslaternen werden in Nordrhein Westfalen unter einer Vielzahl von Bezeichnungen zum Kauf angeboten.

Sie sind einzeln

Feelgood-Alive-Laterne, Feuerlaterne, Flammea, Fliegende Laterne, Fluglaterne, Himmelsfackel bzw. -feuer, Himmels-Lampions, Hochzeitslaterne, K(h)ong-Ming-Laterne bzw. -Lampion, Leuchtballon, Luftlaterne, Partyballon, Pyro-Ballon, Skyballons, SkyLantern, Sky-Laterne, Thai Lantern, Wunschlaterne, Schwebefeuer u.a. oder in unterschiedlichen Gebindegrößen u. a. in Baumärkten und Discountern frei erhältlich.

Im Vertrieb auch online über das Internet.

In Nordrhein-Westfalen mit seiner dicht besiedelten Infrastruktur haben Himmelslaternen bereits mehrfach Brände ausgelöst. In Siegen kam in der Nacht zu Pfingstmontag 2009 nach dem Niedergang eines solchen Flugkörpers auf einen Wintergarten eines Siegener Mehrfamilienhauses ein Kind durch Brandeinwirkung ums Leben.

Bislang unterliegen Himmelslaternen insoweit dem Luftverkehrsrecht, soweit dies in den Ländern oder auf regionaler Ebene geregelt ist. Demgegenüber ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von einer erlaubnisfreien und erlaubten Nutzung des Luftraums auszugehen. In den Ländern Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg ist der Einsatz von Himmelslaternen mittlerweile verboten. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wird eine Aufstiegserlaubnis nicht erteilt. Sachsen-Anhalt hat eine Gefahrenabwehrverordnung zur Brandverhütung durch Ballonbenutzung erlassen, die den Gebrauch verbietet. In den nordrhein-westfälischen Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln bestand bis März dieses Jahres aufgrund einer entsprechenden Ordnungsverfügung der für beide Regierungsbezirke zuständigen Luftfahrtbehörde ein Verbot des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen, da es sich hier um Luftfahrzeuge handele. Diese Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. März 2009 aufgehoben.

Neben dem Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen mehren sich die Befürworter eines flächendeckenden Verbots des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen aufgrund des Gefahrenpotenzials - ohne Ausnahmen bei Kleinmengen oder Einzelaufstiegen. Sie befürchten, dass der Eintritt weiterer Personen- und erheblicher Sachschäden gerade bei Trockenheit lediglich eine Frage der Zeit sei und erwarten deshalb seitens der Politik unverzügliches Handeln.

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass aufgrund der Verwendung von Himmelslaternen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben, Tiere und Sachgüter und nicht zuletzt den Anwender selbst ausgeht?

Ja.

2. Was hat die Landesregierung unternommen, um die sicherheitstechnischen Standards von Himmelslaternen sowie deren Aufsteigenlassen bundeseinheitlich zu regeln?

3. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und ggf. Erlaubnismöglichkeiten hinsichtlich des Aufsteigenlassens von Himmelslaternen bestehen zurzeit in Nordrhein-Westfalen?

Das Innenministerium hat mit der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)" vom 13. Juli 2009

(GV.NRW.S.398) landesweit grundsätzlich verboten, unbemannte Flugobjekte steigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird. Im begründeten Einzelfall kann von der örtlichen Ordnungsbehörde eine Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, soweit die besonderen Umstände eine Gefährdung

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf 2007, S. 416 und Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf - Az.: 68.01-Fluglaternen vom 21. November 2007. Aufgehoben durch das Himmelslaternen-Urteil der 6. VG-Kammer (Az.: 6 K 5937/07). der Allgemeinheit ausschließen. Ein Verstoß gegen die Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

4. Welche Regelungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, des präventiven Versicherungsschutzes, der Haftbarmachung und der Schadensabwicklung bei Himmelslaterneneinsätzen gibt es?

Neben der genannten Ordnungsbehördlichen Verordnung gelten die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Vorschriften.

5. Was hat die Landesregierung nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom März 2009 an unternommen, welches die o.g. Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben hat sowie eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes für nötig erachtet?

Das Innenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr geprüft, ob ein Verbot auf das Ordnungsbehördengesetz oder das Luftverkehrsgesetz zu stützen ist.

Der Aufstieg von Himmelslaternen ist nach Auffassung des MBV kein Luftverkehr, der besonderen Regelungen zu unterwerfen wäre. Er ist luftrechtlich nur insoweit von Bedeutung, als hiervon möglicherweise auch Gefahren für die Luftfahrt ausgehen können. Im BundLänder-Fachausschuss Luftfahrt hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine klarstellende Änderungsverordnung angekündigt. Die Verordnungsänderung wird mangels gesetzlicher Ermächtigung auch zukünftig nicht den Betrieb dieser Geräte verbieten, sie wird vielmehr die Fluglaternen als Hindernisse bzw. Gefahrenquellen behandeln, vor denen der Luftverkehr in bestimmten, klar definierten Bereichen durch Aufstiegsverbote geschützt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.