Zu e Rennwett und Lotteriegesetz vom 8 April 1922 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett und Lotteriegesetz vom 16 Juni

31. Dezember 2009 abgeschlossen werden kann. Zur Vermeidung untragbarer Regelungslücken ist jedenfalls eine Verlängerung des Verfalldatums unerlässlich.

Zu e) Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922, Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922

Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind für den Bereich der öffentlichen Lotterien und der Ausspielungen "Oddsetwetten" weiterhin erforderlich. Im Falle ihres Verfalls würde ein rechtsfreier Raum entstehen, der nur durch eine neue landesrechtliche Regelung aufgefangen werden könnte.

Zu f) Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10. Februar 1937, Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandsordnung) vom 3. September 1937

Es existieren noch Wasser- und Bodenverbände, die auf diese Rechtsnormen gründen. Daher kann auf den Weiterbestand des zu evaluierenden Gesetzes nicht verzichtet werden.

Zu g) Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931

In diesem Gesetz wurden abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensnehmern die derzeit noch aktuellen Zins- und Tilgungssätze für die bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ­ heutige Postbank ­ verwalteten Darlehen, für die der Bund Mittel für Maßnahmen des § 38 Satz 2 Bundesvertriebengesetzes zur Förderung einheimischer Siedlungsbewerber auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat, erhöht.

Bei Verfall der o. g. Normen entstünde demnach eine Regelungslücke. Die Verlängerung des Verfalldatums dieser Normen ist daher unerlässlich. Da die Tilgung der Darlehen noch mehrere Jahre, eher Jahrzehnte, in Anspruch nehmen wird, ist eine längere Frist wünschenswert.

Es wird vorgeschlagen, das Verfallsdatum zunächst auf den 31.12.2014 festzulegen und vor Fristablauf erneut zu überprüfen.

Zu h) Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 29. Mai 1935, Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 11. Januar 1936

Diese Verordnungen enthalten als Ausführungsbestimmungen zum ebenfalls als Landesrecht fortgeltenden Preußischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 Zuständigkeitsbestimmungen bei zwei die Grenze zu Niedersachsen überschreitenden Bahneinheiten. Eine Bahneinheit ist das Vermögen einer Privateisenbahn oder einer Kleinbahn.

Dabei sind die Bahnstrecken, die sonstigen Grundstücke und das gesamte bewegliche Vermögen zu einem Sondervermögen zusammengefasst, das beispielsweise einheitlich mit Hypotheken oder Grundschulden belastet werden kann. Die Zusammenfassung aller Vermögensgegenstände eines Bahnbetriebes in einem sog. Bahngrundbuch soll der Erleichterung der Kreditfinanzierung der Eisenbahnunternehmen dienen, indem die gesamte Bahneinheit geschlossen als Kreditsicherungsmittel angeboten werden kann. Für Nordrhein-Westfalen wurde im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Grundbuchs festgestellt, dass insgesamt noch ca. 16 Bahngrundbücher existieren. Der Entwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen sieht mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Aufhebung sowohl des Preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten als auch der beiden o. g. Verordnungen vor, weil die gesetzlichen Regelungen betreffend Bahneinheiten und Bahngrundbücher bedeutungslos geworden sind. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung notwendigen Übergangsbestimmungen trifft Art. 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes. Diese Vorschriften sehen nach Überführung auf Bahneinheiten lastender Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden in die Grundbücher der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke die Schließung der Bahngrundbücher vor. Zudem enthält Art. 3 Abs. 4 aus Klarstellungsgründen einen landesgesetzlichen Vorbehalt für grenzüberschreitende Bahnlinien, soweit Grundstücke im Lande Niedersachsen betroffen sind. Bis zur Aufhebung des Preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten und dessen grundbuchlichen Vollzug durch jene Übergangsbestimmungen werden die Verordnungen noch benötigt. Das Verfallsdatum muss daher zunächst verlängert werden.

Zu 2.

Die über § 5 in Verbindung mit der Anlage II fortgeltenden Gesetze und Verordnungen können insgesamt aufgehoben werden.

Erläuterungen zur Aufhebung des Tumultschädengesetzes und damit verbundener Normen:

Das Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden (Tumultschädengesetz) vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 941) ist durch Verordnung vom 29. März 1924 (RGBl. S. 381) auf die Länder übergleitet worden. Dieses Gesetz wurde seinerzeit vor dem Hintergrund der Tumultereignisse in Deutschland der Zwanziger Jahre verabschiedet. Das Gesetz begründet einen Anspruch gegen das Land auf Entschädigung für Sachschäden (maximal 75 %), die im Zusammenhang mit „inneren Unruhen" durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, wenn ohne die Entschädigung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet ist. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind sehr eng gefasst. So fallen unter den Begriff der „inneren Unruhe" Bewegungen, die sich von innen heraus entwickeln und über eine engere räumliche Begrenzung oder einen begrenzten Personenkreis hinaus die Ruhe weiterer Bevölkerungsschichten stören. Damit ist die untere Schwelle eines Bürgerkrieges gemeint. Krawalle im Rahmen von gewaltsam verlaufenden Demonstrationen fallen jedoch nicht unter diesen Begriff. Zudem setzt der Anspruch voraus, dass der Betroffene nachweist durch die erlittenen Sachschäden in seiner Existenz gefährdet zu sein. Dieser enge Haftungsgrund führte in der Praxis stets dazu, dass dieses Gesetz keine praktische Bedeutung hatte. Dies gilt selbst für die in Nordrhein-Westfalen in den 70iger Jahren angewandte Härtefallregelung (§ 17a Tumultschädengesetz). Die Mehrheit der Länder hat dieses Gesetz bereits im Rahmen ihrer Rechtsbereinigungen aufgehoben (zuletzt Hessen im Jahre 2007). Eventuelle Haftungslücken sind durch eine bundeseinheitliche Kodifizierung des Staatshaftungsrechts zu schließen. Hierfür hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG).

Mit der Aufhebung des Tumultschädengesetzes sind auch alle damit in Zusammenhang stehenden Normen obsolet.

Zu 3.

Die Befristung wird in Form des Verfalldatums fortgeschrieben.

Begründung zu Artikel 5:

Das Gesetz hat sich in der Praxis bewährt. Gemäß Runderlass des Innenministeriums vom 15. November 2008 wurden die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren in Hagen, Köln und Münster mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgelöst und mit dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik zusammengeführt, der seit dem 1. Januar 2009 den Namen Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) trägt. Im Übrigen besteht kein Änderungsbedarf.

Das DSG NRW steht im Einklang mit der europäischen Rechtsentwicklung im Datenschutzrecht. Es hat im Jahre 2003 schwerpunktmäßig Anpassungen an Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie redaktioneller Art erfahren. Die so genannten Datenschutzskandale, die im nicht-öffentlichen Bereich in den letzten beiden Jahren festzustellen waren, haben zu einer aktuellen Veränderung des BDSG für den nicht-öffentlichen Bereich geführt.

Für eine Modifikation des DSG NRW, das sich mit dem Datenschutz im öffentlichen Bereich auf Landesebene befasst, gibt es keine aktuelle Notwendigkeit.

Begründung zu Artikel 6:

Dieses Gesetz muss fortbestehen, da es sich hierbei um ein wesentliches Querschnittsgesetz handelt. Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder darauf beruhende Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge enthalten nicht selten bestimmte Bezugsgrößen für Zinsen und andere Leistungen. Aus Anlass der Einführung des Euro wurden in 1998 durch den Bund neue Bezugsgrößen vorgegeben (Ersetzung des Diskontsatzes durch den Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes). Dies wurde in NRW durch das (erste) Euro-Einführungsgesetz von November 1998 landesrechtlich nachgezeichnet. Die bundesrechtlichen Bezugsgrößen wurden jedoch kurze Zeit danach durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in 2001 und durch die Aufhebung des Diskontsatz-ÜberleitungsGesetzes in 2002 abermals erneuert. Dies wurde durch das Zweite Euro-Einführungsgesetz in NRW nachvollzogen und ist weiterhin unverändert gültig. Das (erste) EuroEinführungsgesetz war daher obsolet und ist seit November 2007 aufgehoben.

In § 5 wird die Berichtspflicht für weitere fünf Jahre und als dynamische Befristung fortgeschrieben.

Begründung zu Artikel 7:

Das im Jahre 2002 in Kraft getretene IFG NRW ist im Jahre 2004 evaluiert worden mit dem Ergebnis, dass sich die Norm insgesamt bewährt hat. Auch weitere Arbeitsanfallstatistiken verstärken diesen positiven Eindruck. Das Bedürfnis nach Transparenz, wie es das IFG NRW im Verwaltungsbereich befriedigen will, ist weiter ungebrochen. Die um Auskunft gebetenen Behörden beantworten die Anfragen im Regelfall unverzüglich, wobei die im Gesetz aufgeführte Bearbeitungsfrist von einem Monat nur selten überschritten wird. Ablehnende Bescheide stellen Ausnahmen dar. Ein Änderungsbedarf wird derzeit nicht gesehen.

Begründung zu Artikel 8:

Das VwVG NRW hat sich grundsätzlich bewährt. Auf seine Regelungen kann nicht verzichtet werden. Daher ist die Verlängerung um weitere fünf Jahre erforderlich (Nummer 4). Nummer 1 und 2 kommen Anregungen aus der Vollstreckungspraxis zur Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung nach.