Verpackungsverordnung (VerpackV)

Im Rahmen der Verpackungsverordnung (VerpackV) werden Verkaufsverpackungen mit dem "grünen Punkt" lizenziert. Lizenzgeber sind die dualen Systeme als Systembetreiber.

Die Systembetreiber melden, die bei ihnen lizenzierten Verpackungsmengen an eine Clearingstelle um die Gesamtlizenzmenge aller dualen Systeme und die jeweiligen Anteile zu ermitteln. Die Mengen werden unterjährig als Plan-Mengen und zum Jahresabschluss als ISTMengen gemeldet.

In den vergangenen Jahren ist die Menge der bei den Systembetreibern lizenzierten Verpackungsmengen kontinuierlich zurückgegangen, obwohl die durch die Entsorger erfasste Menge an Verpackungen (über den gelben Sack) fast gleichgeblieben ist.

Es bestand die Möglichkeit, alternativ zur dualen Lizenzierung die Verpackungsmengen bei Selbstentsorgersystemen zu lizenzieren. Die durch die Selbstentsorgersysteme nachgewiesenen Verwertungsmengen entsprachen maximal den durch die VerpackV vorgegebenen Mengen. Im Verhältnis zu den durch duale Systeme nachgewiesenen Verwertungsmengen ist dies nur eine sehr geringe Menge. Die Kosten für die Lizenzierung bei einem Selbstentsorgersystem waren im Verhältnis zur Lizenzierung bei einem dualen System auf ca. ein Drittel reduziert. Mit der 5. Novelle zur VerpackV wollen Bund und Länder dem einen Riegel vorschieben.

Im Jahre 2008 ist die von den dualen Systemen gemeldete IST-Menge im Verhältnis zur gemeldeten Planmenge deutlich abgesunken. Insgesamt wird hier von einer Mengendifferenz von 200.000t ausgegangen, das entspricht bezogen auf die Gesamtlizenzmenge einer Reduzierung von 15%. Diese 200.000t haben das System verlassen, sind quasi "verschwunden".

Die Systembetreiber und die Selbstentsorgersysteme haben die Auflage, den Ländern jährlich einen Mengenstromnachweis als Nachweis dafür, dass die Vorgaben der VerpackV eingehalten wurden, vorzulegen. Sollten die Vorgaben der VerpackV durch den Systembetreiber nicht eingehalten worden sein, besteht für die Länder die Möglichkeit dem Systembetreiber die "Freistellung" und damit die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Daher sollten die vorgelegten Mengenstromnachweise entsprechend geprüft werden.

1. Sind für das Jahr 2008 alle Mengenstromnachweise vorgelegt und geprüft worden?

Das für die Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung und der Dokumentation nach Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 VerpackV zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat die Prüfung der Mengenstromnachweise durchgeführt. Insgesamt hat die Prüfung durch das LANUV ergeben, dass die genannten sieben dualen Systeme die Verwertungsquoten für alle Materialfraktionen im Kalenderjahr 2008 erfüllt bzw. übererfüllt haben. Ursachen für den Mengenrückgang der lizenzierten Verpackungen lassen sich aufgrund der Maßgaben in der Verpackungsverordnung den Mengestromnachweisen nicht entnehmen.

2. Hat sich das Land mit der Bundesregierung bzw. mit den übrigen Länderregierungen über die Prüfung der Mengenstromnachweise im Hinblick auf die im Jahre 2008 aufgetauchte Mengendifferenz ins Benehmen gesetzt?

Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), in dem das Land vertreten ist, hat in seiner Sitzung am 09./10.06.2009 auch über die Ursachen für den Rückgang der Lizenzmengen beraten.

Es bestand Einvernehmen, dass es sich bei dem Mengenrückgang im Jahr 2008 wohl um das bekannte Problem des „Trittbrettfahrens" bzw. der „Selbstentsorgung" handeln dürfte, das noch aus der alten Rechtslage resultiert, da ein Großteil der Regelungen der 5. Novelle der Verpackungsverordnung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Hinzu kommt, dass die gegenwärtige Clearingvereinbarung, die in alleiniger Verantwortung der dualen Systeme ausgehandelt wurde, offensichtlich erheblich zu den dargestellten Problemen beigetragen hat.

3. Sieht die Landesregierung in diesem Vorgang einen Verstoß gegen die VerpackV und/oder einen Missbrauch der VerpackV? Konkrete ahndungsbedürftige Verstöße gegen die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnten nicht festgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um eines der Probleme, dem mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung begegnet werden soll.

4. Mit welchen konkreten inhaltlichen Argumenten will die Landesregierung in der weiteren Diskussion um die Verpackungsverordnung verhindern, dass die Konsumenten das Durcheinander und die wenig transparente Freistellungspraxis am Ende bezahlen müssen?

Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung war nicht zuletzt bezweckt worden, dem Mengenschwund, verursacht insbesondere durch nicht am System teilnehmende „Trittbrettfahrer", entgegenzuwirken. Neu eingeführt wurde deshalb unter anderem das Instrument der sogenannten Vollständigkeitserklärung, Diese Erklärung müssen grundsätzlich alle Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, jeweils zum 1. Mai des Folgejahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer hinterlegen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es Anzeichen, dass sich die Menge der lizenzierten Verpackungen im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöht hat. Darüber hinaus arbeiten die dualen Systeme derzeit an einer Anpassung der Clearingvereinbarung, die auch die Einbeziehung nachlizenzierter Mengen in das Jahresclearing berücksichtigen soll.

Ein langfristiger Trend lässt sich jedoch, auch vor dem Hintergrund, dass sich neue Regelungen und Instrumente erst einspielen müssen und endgültige Zahlen für das Jahr 2009 erst im nächsten Jahr vorliegen werden, noch nicht ausmachen.

Es ist jedoch sorgfältig zu beobachten, ob aufgrund des im Rahmen der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009 neu eingeführten Instituts der sog. „branchenbezogenen Erfassungsstrukturen" (Branchenlösungen) die mit der Novelle angestrebte Erhöhung der Lizenzmenge der dualen Systeme trotz der großen Anzahl von neuen Branchenlösungen tatsächlich eintritt. Die Zahl der angezeigten Branchenlösungen liegt gegenwärtig bei rund 100.

Die Landesregierung wird daher die künftige Entwicklung weiterhin aufmerksam verfolgen.