Wann kommt der nordrhein-westfälische "Feuerwehr-Führerschein"?

Mit der positiven Entscheidung zum Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat der Deutsche Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrates im Juli 2009 Sonderregelungen für Feuerwehren, Hilfs- und Rettungsdienste sowie für den Katastrophenschutz beschlossen. Hintergrund ist die künftige Wahrung der mobilen Einsatzfähigkeit im Ehrenamt. Denn zu wenige junge ehrenamtliche Engagierte besitzen heute eine ausreichende Fahrerlaubnis für größere Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, falls sie seit dem Jahr 1999 (= Ablösung des PKW-Führerschein der Klasse 3 durch eine EUeinheitliche Führerscheinregelung) einen Führerschein der Klasse B erworben haben. Dafür ist jetzt ein spezieller "Feuerwehr-Führerschein" geschaffen worden, der einen wesentlich teureren und aufwendig zu erwerbenden Spezial-Führerschein entbehrlich macht. Die bislang geltende Regelung sprengte das Budget der meisten dieser Hilfsorganisationen.

Dafür war ein zielführender Kompromiss auf dem schmalen Grat zwischen der praktischen Notwendigkeit der Einsatzdienste beim Retten, Löschen und Bergen, Verkehrssicherheitsaspekte sowie die geltende EU-Führerscheinrichtlinie notwendig, der diese Aspekte in Einklang bringt.

Nun besteht die bundesgesetzliche Grundlage, dass künftig gerade für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks verbandsinterne Schulungen ausreichen, um Einsatzfahrzeuge mit einen zulässigen Gesamtgewicht bis 4,75 Tonnen zu führen. Darüber hinaus ist zum Erwerb einer Fahrerlaubnis bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung eine Sonderregelung vorgesehen. In Verbindung mit der Vereinfachung von Ausbildung und Prüfung kann die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge zu einem reduzierten Tarif von rund 600 Euro erworben werden. Zudem ist es künftig möglich, diese nach zwei Jahren prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 zu übernehmen.

Jetzt sind die Länder zur Umsetzung dieser weiterführenden Neuerungen gefordert. Ihrem Zuständigkeitsbereich obliegen im Besonderen die Inhalte und Richtlinien für die verbandsinternen Schulungen und für die zu absolvierenden Prüfungen zum Erwerb von diesen Sonderfahrberechtigungen.

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nach einer lediglich verbandsinternen Einweisung durch die eingangs genannten Organisationen?

Die Landesregierung hat in der Vergangenheit die politischen Initiativen unterstützt, die einen erleichterten Erwerb von Fahrberechtigungen für ehrenamtliche Helfer bei den Feuerwehren, bei den Technischen Hilfsdiensten und bei den Rettungsdiensten zum Ziel hatten. Hierbei waren Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit und der Führsorgepflicht für die Vermeidung unnötiger Unfallrisiken für die ehrenamtlichen Helfer sowie der Wunsch nach einer Stärkung des Ehrenamtes in Einklang zu bringen. Die Regelungen im Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sind ein Kompromiss zwischen diesen beiden wichtigen politischen Zielen und werden daher von der Landesregierung im Grundsatz begrüßt.

Auf der Grundlage des o. g. Gesetzes, das am 23. Juli 2009 in Kraft getreten ist, ist es den Ländern nunmehr möglich, für die Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr, der Technischen Hilfsdienste und der Rettungsdienste in eigener Zuständigkeit die Bedingungen für die Erteilung von Fahrberechtigungen bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 4,75 t festzulegen. Für die Einsatzfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t werden demgegenüber die Bedingungen für die Erteilung von Fahrberechtigungen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Hierbei ist eine vereinfachte Ausbildung durch Fahrschulen mit einer Prüfung durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Nordrhein-Westfalen TÜV Rheinland und TÜV Nord) vorgesehen. Für beide Regelungsbereiche gilt jedoch, dass es sich bei den Fahrberechtigungen nicht um Erlaubnisse im Sinne des Fahrerlaubnisrechts handelt. Nach den Vorstellungen des BMVBS werden die betroffenen Einsatzfahrzeuge von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Stattdessen dürfen derartige Fahrzeuge auch von Inhabern bundes- oder landesrechtlich geregelter Fahrberechtigungen geführt werden. Nach dieser durch den Bundesgesetzgeber getroffenen Entscheidung ist für eine lediglich verbandsinterne Einweisung zumindest für Fahrzeuge oberhalb eines zulässigen Gesamtgewichts von 4,75 t kein Raum mehr.

2. Welchen Zeitplan hat sich die Landesregierung im Einzelnen zur vollständigen wie zielführenden landesrechtlichen Umsetzung der neuen bundesgesetzlichen Möglichkeit konkret gesetzt?

Der Zeitplan hängt zum einen davon ab, wann die erforderlichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung abgeschlossen werden können, da dort die o.a. Ausnahme der Einsatzfahrzeuge von der Fahrerlaubnispflicht geregelt werden muss. Nach Auskunft des BMVBS ist eine Befassung des Bundesrates noch im September 2009 vorgesehen. Zum anderen sind auch für den Regelungsbereich der Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t, für den landesrechtliche Bestimmungen geschaffen werden müssen, noch grundsätzliche Fragen zu klären, die zur Zeit keine verlässliche Prognose für einen konkreten Zeitplan erlauben. So hat der Bundesgesetzgeber entgegen dem klaren Votum des Bundesrates für die Erteilung der Fahrberechtigungen ausdrücklich die "zuständigen obersten Landesbehörden" für zuständig erklärt. Da aber weder für den Bereich bis 4,75 t als auch für den Bereich bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht das Innenministerium und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als zuständige oberste Landesbehörden selbst die Fahrberechtigungen erteilen werden, muss von dieser expliziten Zuständigkeitszuweisung landesrechtlich abgewichen werden. Bei diesen durch Bundesgesetz den zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesenen Vollzugsaufgaben handelt es sich nicht um ministerielle Aufgaben. Ein Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Ministerien steht damit im Widerspruch zu den in § 5 LOG verankerten Grundsätzen.

Nachdem im vorliegenden Fall ein Bundesgesetz ausdrücklich die Zuständigkeit von bestimmten Landesbehörden regelt, muss geprüft werden, wie im Lichte des Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes von dieser Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann.

Erste Stellungnahmen von Justizministerien einzelner Länder deuten darauf hin, dass es hierzu in allen Ländern spezielle landesgesetzliche Regelungen geben muss. Auch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilt diese Einschätzung.

3. Welche Inhalte und Richtlinien für verbandsinterne Schulungen sowie für die insgesamt zu absolvierenden Prüfungen zum Erwerb solcher Sonderfahrberechtigungen werden in Nordrhein-Westfalen im Einzelnen festgelegt?

Für die Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t werden die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der ehrenamtlichen Mitglieder der betroffenen Organisationen zurzeit durch das BMVBS im Rahmen der Änderung der FahrerlaubnisVerordnung festgelegt. Hinsichtlich der Anforderungen und Regelungen für die in der landesrechtlichen Zuständigkeit liegenden Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 t sind noch keine Festlegungen erfolgt. Erste Abstimmungsgespräche werden in Kürze zwischen den hierfür zuständigen Ressorts (Innenministerium und Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und dem für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen Ressort (Ministerium für Bauen und Verkehr) aufgenommen.

4. Welche landesseitigen Unterstützungen erhalten sowohl die betroffenen Organisationen als auch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden zur ordnungsgemäßen wie praktikablen Einführung eines "FeuerwehrFührerscheins"?

Das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fahrberechtigungen wird zwischen den betroffenen Ressorts und unter Beteiligung der betroffenen Organisationen sowie der kommunalen Spitzenverbände abgestimmt.

5. Wie regelt die Landesregierung den Abstimmungsbedarf bei den notwendigen länderübergreifenden geltende Inhalten und Richtlinien für einen "FeuerwehrFührerschein" bei Einsätzen außerhalb Nordrhein-Westfalens bzw. bei Übernahme in den Dienst eines anderen Landes?

Die Landesregierung geht zurzeit davon aus, dass die Fahrberechtigungen, die auf der Grundlage des § 2 Abs. 10 Sätze 5 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes erteilt werden, bundesweit Gültigkeit haben. In Bund-Länder-Gesprächen hat sich jedoch gezeigt, dass es bei einzelnen Ländern durchaus Zweifel gibt, ob insbesondere die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t bundesweite Geltung entfalten oder nur innerhalb des jeweiligen Landes gültig sind. BMVBS hat deshalb eine eingehende Prüfung dieser Frage zugesagt.