Überprüfungsaufgaben

Die abweichenden Regelungen beziehen sich zunächst einmal auf § 11 Abs. 1 EEWärmeG, der den Rahmen für die Überprüfungsaufgaben beschreibt. Danach ist mindestens eine stichprobenhafte Kontrolle der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG vorgeschrieben.

Zu § 2 (Überprüfung durch Sachkundige)

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben der Sachkundigen bei der Überprüfung der geforderten Maßnahmen.

Zu Abs. 1 § 10 Abs. 3 EEWärmeG behandelt die Nachweise für die ordnungsgemäße technische Planung, Auslegung und tatsächliche Erfüllung der geforderten Maßnahmen. Für die Überprüfung der Nachweise muss der Verpflichtete eine sachkundige Person beauftragen, da diese Überprüfung durch eine zuständige Behörde entfallen soll.

Der Umfang der Überprüfungsaufgaben ist mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 11 EEWärmeG vergleichbar. Die Nachweise nach § 10 Abs. 3 EEWärmeG sind zugleich Bestandteile des Energieausweises, der als Bedarfsausweis für jedes Gebäude erstellt werden muss. Insofern kann die Überprüfung der Nachweise und die Überprüfung der Pflichterfüllung nach dem EEWärmeG sehr gut mit der Erstellung des Energieausweises koordiniert werden. Ähnliche Kontrollen sind ebenfalls nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschrieben.

Zu Abs. 2 Die Vorschrift regelt die Gleichwertigkeit der Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige mit der Überprüfung durch die zuständige Behörde. Hinsichtlich der Zeitabläufe, in denen die Überprüfung vorgenommen werden sollte, wurden die Fristen des § 10 Abs. 3 EEWärmeG für den Vollzug durch eine zuständige Behörde sinngemäß übernommen.

Zu Abs. 3 Mit Blick auf einen geregelten Vollzug soll sich die zuständige Behörde die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke im Bedarfsfall vom Verpflichteten vorlegen lassen.

Zu Abs. 4 Die Überprüfung der Nachweise und der Pflichterfüllung soll nicht in der Form einer „Eigenüberwachung" durchgeführt werden. Wenn ein Sachkundiger z. B. als Lieferant oder Installateur an der Investitionsmaßnahme zur Erfüllung des EEWärmeG bei einem Bauvorhaben beteiligt ist, so soll er die vorgeschriebene Überprüfung dieser Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht vornehmen dürfen.

Zu § 3 (Aufgaben der zuständigen Behörde)

Bei dem Vollzug des EEWärmeG obliegt der zuständigen Behörde immer noch die allgemeine Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem Gesetz. Die weiteren Aufgaben,

- die Überprüfungen nach § 11 Abs. 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 EEWärmeG auf Plausibilität (Nachweise für die Nutzung von fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse),

- die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 EEWärmeG (Härtefallregelung) und

- die Entgegennahme der Anzeigen gemäß § 10 Abs. 4 EEWärmeG in Verbindung mit § 9

Nummer 1 EEWärmeG entsprechen den Bestimmungen des EEWärmeG und bedürfen keiner weiteren Regelung.

Für die Sicherstellung des Vollzugs muss ferner die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geregelt und eine zuständige Behörde landesrechtlich bestimmt worden sein.

Zu § 4 (Vollzug durch Sachkundige)

Bei der Ausführung der Überprüfungsaufgaben nehmen die Sachkundigen Vollzugsaufgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 EEWärmeG wahr. Um die Sachkundigen hinsichtlich des Betretungsrechts mit den Behörden gleich zu stellen, dient diese an § 11 Abs. 2 EEWärmeG anknüpfende Vorschrift.

Zu § 5 (zuständige Behörden)

Für den Vollzug der verbleibenden Behördenaufgaben ist eine Ortsnähe der zuständigen Stellen sinnvoll, da die betroffenen Neubaumaßnahmen sich auf das gesamte Bundesland erstrecken können. Dabei ist eine gute Koordinierung der Belange des Immissions- und Umweltschutzes sowie des Bauwesens und der Energieeinsparung zu empfehlen.

Zu § 6

Das EEWärmeG des Bundes ist unbefristet.

Für das EEWärmeG-DG NRW ist eine Befristung ebenfalls verzichtbar.

Die unbefristete Geltung garantiert die erforderliche Investitionssicherheit und schafft die Voraussetzungen für die vorgesehene langfristige Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung. Eine periodische Evaluierung des Bundesgesetzes ist vorgesehen (§ 18 EEWärmeG). Im Rahmen der o.a. periodischen Evaluierung des EEWärmeG und einer sich hieraus ergebenden Novellierung durch die Bundesregierung wird die Landesregierung prüfen, welche Auswirkungen sich hieraus für den Vollzug des Gesetzes ergeben und dem Landtag berichten.