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Treppenräume und Aufzugsschächte können als vorspringende Bauteile sich über die gesamte Höhe der Außenwand erstrecken. Damit wird dem öffentlichen Interesse, eine barrierefreie Nutzung von Gebäuden zu ermöglichen (z.B. durch die nachträgliche Errichtung von Aufzügen) bzw. die Sicherheit von Gebäuden zu erhöhen (z.B. durch Errichtung weiterer Treppenräume), Rechnung getragen. Da in solchen Gebäudeteilen keine Aufenthaltsräume errichtet werden dürfen, ist diese Regelung auch im Hinblick auf den Nachbarschutz vertretbar.

Die bauliche Unterordnung der in Nummer 3 aufgezählten Gebäudeteile ergibt sich in hinreichendem Maße aus der vorgeschriebenen Größenbeschränkung von maximal einem Drittel Breite und 1,5 m Tiefe der jeweiligen Außenwand. Da die neue Regelung auch Bauteile in unmittelbarer Nähe einer Nachbargrenze ermöglicht, die von der Geländeoberfläche über mehrere Geschosse bis zum oberen Abschluss der Wand reichen, ergibt sich eine Zulässigkeit wegen der damit für den Nachbarn verbundenen Nachteile vorbehaltlich der Beachtung des im Bauplanungsrecht verankerten Gebots der Rücksichtnahme.

Mit der Einführung des Worts „gegenüberliegend" vor dem Wort Nachbargrenzen in Absatz 7

Nummer 1 ­ 3 wird sicher gestellt, dass untergeordnete Bauteile, Vorbauten, Wände, Dachterrassen und Altane keinen Abstand zu seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten müssen.

Als gegenüberliegend ist dabei die Nachbargrenze anzusehen, die der Außenwand, vor die untergeordnete Bauteile treten, gegenüberliegt.

Zu 2.) § 23 Absatz 1 BauO NRW regelt, für welche Bauprodukte der Verwendbarkeitsnachweis „Zustimmung im Einzelfall" in Frage kommt.

Im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens 2006/4298 der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat sich herausgestellt, dass die bisherige Textfassung nicht ganz eindeutig war. Es blieb unklar, ob sich der Passus „jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen" auf das Bauproduktengesetz (BauPG) und die sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union bezieht, oder sich der Passus nur auf die sonstigen Vorschriften bezieht.

Durch die Änderung des § 23 BauO NRW wird der Unterscheidung in der Verwendbarkeitsregelung des § 20 Absatz 1 BauO NRW besser Rechnung getragen, in der zwischen folgenden Bauprodukten unterschieden wird:

1. Bauprodukte, die der europäischen Bauproduktenrichtlinie unterliegen ­ in Deutschland umgesetzt durch das Bauproduktengesetz BauPG (z.B. europäisch genormte Baustähle),

2. Bauprodukte, die sonstigen Richtlinien der Europäischen Union unterliegen ­ also nicht der Bauproduktenrichtlinie (z.B. Gasverbrauchsgeräte der technischen Gebäudeausrüstung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 90/396/EWG (GasgeräteRL)),

3. Bauprodukten, die nationalen Regelungen unterliegen und in § 20 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 als „geregelte Bauprodukte" bezeichnet werden (z.B. tragende Betonfertigteile nach DIN 1045).

Die Änderung des § 23 Absatz 1 Satz 1 greift diese Unterscheidung in den neugefassten Ziffern 1 bis 3 auf. Auch der Rückbezug in § 23 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 auf § 20 Absatz 7

Nummer 2 BauO NRW stellt eine eindeutige Verknüpfung mit der Bauregeliste B her. Bei der Änderung des § 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die Fehlinterpretationen und Missverständnisse ausschließen soll.

Weiterhin wurde in § 23 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauO NRW der Passus „oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union" ergänzt, um künftigen Regelungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die eine unmittelbare Rechtswirkung entfalten und daher keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Aktuell wird in Europa der Entwurf einer europäischen Bauproduktenverordnung diskutiert, die gegebenenfalls die europäische Bauproduktenrichtlinie und das deutsche Bauproduktengesetz ersetzen wird.

In der Änderung des § 23 Absatz 2 BauO NRW wird lediglich ein zeitlich veralteter Verweis aktualisiert.

Die Änderung des § 23 erfolgt konform zum Umlaufbeschluss der Bauministerkonferenz zur Neufassung des § 20 Satz 1 MBO vom 26.03.2009.

Zu 3.) § 28 Absatz 1 BauO NRW regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als PÜZStelle erfolgen kann.

Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag wird nur natürlichen und juristischen Personen gewährt. Die Änderungen in § 28 Absatz 1 und Absatz 3 dienen der Angleichung an diesen Sprachgebrauch. Künftig können nur noch „natürliche und juristische Personen" als PÜZ-Stelle anerkannt werden.

Die gesonderte Erwähnung von Überwachungsgemeinschaften und Stellen wird gestrichen.

Die ursprünglich rechtlich nicht selbständigen Überwachungsgemeinschaften sind mittlerweile als juristische Personen, in der Regel als eingetragene Vereine, organisiert.

Die in Kapitel IV (Dienstleistungsfreiheit) RL 2006/123/EG vorgesehenen Bestimmungen gelten für den Fall, dass ein Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in dem Mitgliedsstaat einrichtet, in dem er die Dienstleistung erbringen will. Übertragen auf die PÜZ-Stellen betrifft dies die Fälle, in denen im EU-Ausland ansässige PÜZ-Stellen ohne Niederlassung in Deutschland Tätigkeiten im Rahmen der nach den Landesbauordnungen vorgesehenen Verfahren anbieten wollen. Diese Konstellation wird derzeit noch durch das in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehene Sonderverfahren erfasst. Damit liegt eine Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsakts mit spezifischen Aspekten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 RL 2006/123/EG vor, die insoweit vorrangig zur Anwendung kommt.

Die Änderung des § 28 BauO NRW erfolgt konform zur Änderung des § 25 MBO.

Zu 4.)

Zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie müssen für Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat (im Folgenden Mitgliedstaaten) die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure so verändert werden, dass u. a. Mehrfachprüfungen entbehrlich sind. Daneben enthält die Dienstleistungsrichtlinie Anforderungen an das Verfahren, von dem ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer Dienstleistungserbringung abhängig machen will.

Bauvorlageberechtigte müssen wegen ihrer hohen Verantwortung ausreichend qualifiziert sein. Die Bauvorlageberechtigung soll daher wie bisher davon abhängig sein, dass ein erfolgreiches Studium bestimmter Fachrichtungen und eine Berufserfahrung auf den Gebieten, die für die Bauvorlageberechtigung von Bedeutung sind, nachgewiesen werden. Nach der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) dürfen Personen, die in einem Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen, diese auch in Deutschland führen und sind den deutschen Architekten ­ auch hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung ­ gleich gestellt. Da für die Bauvorlageberechtigung der Architekten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Land reicht und die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung im Baukammerngesetz abschließend geregelt sind, sind zusätzliche Regelungen in der Landesbauordnung entbehrlich.

Weiter ist ein (erneuter) Nachweis der Eignung als Bauvorlageberechtigter bei Personen entbehrlich, die in anderen Mitgliedstaaten Bauvorlagen erstellen und einreichen dürfen und dort mindestens vergleichbare Anforderungen nachweisen mussten. Diese Personen haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter lediglich anzuzeigen und dabei nachzuweisen, dass sie in dem anderen Staat bereits vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Personen, die in anderen Mitgliedstaaten zwar bauvorlageberechtigt sind, hierzu aber geringere Anforderungen erfüllen mussten, sind bauvorlageberechtigt, wenn sie tatsächlich die in § 70 BauO vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Diese Personen müssen ebenfalls das erstmalige Tätigwerden unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzeigen, dürfen aber erst tätig werden, wenn die zuständige Stelle ihnen bestätigt hat, dass sie die Anforderungen der Bauvorlageberechtigung erfüllen.

§ 70 wurde ausschließlich im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie überarbeitet; dabei wurde weitgehend die von der Bauministerkonferenz beschlossene Neufassung des einschlägigen § 65 der Musterbauordnung zu Grunde gelegt.

Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert.

In Absatz 3 wird lediglich die Nummer 2 neu gefasst. Dort wird nun für die Bauvorlageberechtigung von Ingenieurinnen und Ingenieuren auf die Eintragung in einer von der Ingenieurkammer ­ Bau geführten Liste abgestellt. Die Regelung, wonach Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten eines Landes auch in anderen Ländern gelten, ohne dass eine neue Eintragung oder Anzeige erforderlich wird, ist zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich, nach der Berechtigungen der Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedsstaat gelten müssen.

In Absatz 3 Nummer 2 wird als Voraussetzung für die Bauvorlageberechtigung von Bauingenieuren und Bauingenieurinnen wie bisher auf die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer abgestellt. Gleichzeitig wird durch Ergänzung des neuen Absatzes 5 klargestellt, dass eine Kammermitgliedschaft nicht von Personen gefordert wird, die in einem anderen Mitgliedsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind. Personen, die aufgrund von Absatz 6 in NRW bauvorlageberechtigt sein wollen, müssen ohnehin nur nachweisen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen; die in Absatz 3 verlangte Kammermitgliedschaft betrifft sie daher nicht.

Die damit verbleibende Kammermitgliedschaft für deutsche Bauingenieure und Bauingenieurinnen ist aufgrund des Umstandes, dass sich der Staat seit Beginn der 1980iger Jahre kontinuierlich aus der präventiven Prüfung von Bauvorhaben zurückgezogen und diese in den Verantwortungsbereich qualifizierter Fachleute verlagert hat, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiterhin erforderlich. Die nordrheinwestfälischen Baukammern haben in den zurückliegenden Jahren ein umfangreiches Fortbildungsangebot für ihre Mitglieder entwickelt, um deren hohes Qualifikationsniveau zu erhalten. Außerdem überwachen die Kammern, ob ihre Mitglieder die ihnen auferlegten Fortbildungsverpflichtungen regelmäßig wahrnehmen.

All dies wäre in einem aus Sicht der öffentlichen Sicherheit sensiblen Bereich nicht mehr gewährleistet, wenn man die Bauvorlageberechtigung von der Kammermitgliedschaft entkoppelte.

Die in Absatz 3 Nummer 2 angefügte Voraussetzung, dass Eintragungen anderer Länder nur dann in NRW gelten, wenn sie ebenfalls eine Kammermitgliedschaft zur Voraussetzung haben, trifft wegen der Formulierungen der Absätze 5 und 6 nur Inländer; sie wird aber in Übereinstimmung mit den Kammern für erforderlich gehalten, um zu verhindern, dass die sinnvolle Forderung nach einer Kammermitgliedschaft unterlaufen werden kann.

Die bislang in Absatz 3 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung von Ingenieurinnen und Ingenieuren befinden sich nun in Absatz 4 Satz 1.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten setzt einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen voraus. Berufsqualifizierend ist ein Hochschulabschluss, der mindestens den Anforderungen des Artikels 11 Buchstabe d der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie entspricht. Die Anknüpfung an einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens stellt sicher, dass unabhängig von den in den Ländern unterschiedlichen Fassungen der Ingenieurgesetze und deren mögliche künftige Entwicklungen im Hinblick auf das Auslaufen der Diplomstudiengänge einheitliche Qualifikationsanforderungen für den bauvorlageberechtigten Bauingenieur gelten, die namentlich auch für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie unerlässlich sind. Außerdem wird wie bisher eine zweijährige Berufspraxis verlangt.