Besuch der Offenen Ganztagsschule

Aus der Stadt Euskirchen haben mich Informationen erreicht, dass Kinder kurz vor Ende des Schuljahres an mehreren Schulen vom Besuch der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen wurden, weil die Eltern mit den Beiträgen im Rückstand waren. Dabei handelt es sich z. T. um Kinder, deren Familien über verschiedene Jugendhilfemaßnahmen betreut wurden.

Für die Kinder war die OGS ein wichtiges stabilisierendes Element in ihrem Leben. Das Versäumnis der Eltern ist nicht den Kindern anzulasten. Leider haben die Kinder jetzt erneut Ausgrenzung und Ausschluss erfahren. Es war im Zusammenspiel der verschiedenen beteiligten Institutionen nicht möglich, unbürokratisch andere Lösungen als dem Ausschluss der Kinder zu finden. Jüngere Kinder aus den betroffenen Familien sollen erst gar nicht zum Besuch der OGS nach den Ferien zugelassen werden. Dabei kann die OGS auch ein niedrigschwelliges Angebot zur Unterstützung und Förderung von Kindern sein.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Land hat in § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KiBiz den Rahmen für die Festlegung von Elternbeiträgen in außerunterrichtlichen Angeboten offener Ganztagsschulen geregelt. Nr. 5.5 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich" vom 12. Februar 2003 i.d.F. vom 24. April 2009 (BASS 11 ­ 02 Nr. 19) konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen wie folgt: „Der Schulträger bzw. der öffentliche Jugendhilfeträger kann Elternbeiträge bis zur Höhe von 150 pro Monat pro Kind erheben und einbeziehen. Er kann die Erhebung von Elternbeiträgen auf Dritte übertragen; er stellt einen Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ortsteilen und Schulen sicher. Eine soziale Staffelung der Beiträge gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KiBiz kann auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und einen Ausgleich zwischen Stadt- bzw. Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorsehen. Der Schulträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder gezielt auf die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung oder einen Erlass der Beitragszahlungen bzw. einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe aus sozialen Gründen hinweisen und die Teilnahme dieser Kinder nahelegen. Für die Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden."

Die Verantwortung für die Umsetzung, das heißt die konkreten Verfahren zur Erhebung der Beiträge sowie den Umgang mit Beitragsrückständen, liegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in der Zuständigkeit der Kommunen und wird in der Regel in örtlichen Beitragssatzungen festgelegt.

Bei den Betreuungsverträgen, die zwischen den Trägern des offenen Ganztags und den Eltern abgeschlossen werden, handelt es sich in der Regel um ein befristetes Dauerschuldverhältnis. Für die Beendigung eines solchen Dauerschuldverhältnisses sieht der Gesetzgeber gemäß § 314 BGB die Kündigung vor; diese ist im Rahmen eines befristeten Dauerschuldverhältnisses nur außerordentlich möglich. Hierfür ist ein so genannter „wichtiger Grund" erforderlich, der insbesondere bei mehrmaliger Nichtentrichtung des Beitrags gegeben ist.

1. Wie viele Kinder sind im laufenden Schuljahr von Offenen Ganztagsschulen im Kreis Euskirchen ausgeschlossen worden, weil Eltern mit den Beiträgen im Rückstand waren?

2. Wie viele dürfen zum Beginn des nächsten Schuljahres den Besuch der Offenen Ganztagsschule aus diesen Gründen nicht fortsetzen?

3. Wie hoch ist landesweit der Prozentsatz der Eltern, die mit den Beiträgen für die Offene Ganztagsschule im laufenden Schuljahr mehr als 3 Monate im Rückstand sind?

4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung, wie in anderen Kommunen und Kreisen mit den von Beitragsrückständen betroffenen Kindern verfahren wird?

Die Landesregierung führt aus Gründen der kommunalen Verantwortung für die Erhebung von Elternbeiträgen keine Erhebungen zu den hier angefragten Daten und Verfahrensweisen durch. Daher liegen der Landesregierung auch keine Erkenntnisse vor, wie viele Kinder in einzelnen Städten, Gemeinden oder Kreisen wegen der Beitragsrückstände ihrer Eltern vom Besuch der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen wurden, wie vielen Kindern aus diesen Gründen der zukünftige Besuch verwehrt wurde und wie viele Eltern mit ihren Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand sind. Es liegen auch keine Erkenntnisse zu den Verfahren zum Umgang mit von Beitragsrückständen betroffenen Kindern vor. Im Übrigen gibt es keine Berichtspflichten der Kommunen gegenüber dem Land zum Umgang mit Elternbeiträgen.