Ausbringung von "biogenen Reststoffen" auf nordrhein-westfälischen Feldern

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3527 mit Schreiben vom 10. September 2009 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage:

Ich nehme Bezug auf meine Kleine Anfrage 3339 (Drs. 14/9173) und die Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Drs. 14/9363) vom 03.06.2009, sowie auf meine Kleine Anfrage 3337 (Drs. 14/9130) und die Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Drs. 14/9366) vom 04.06.2009:

In dem Sofortbericht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vom 22.03.2009 zur Einleitung der Biomasse in den Abbabach wird von einem "(...) Stoffgemisch [welches] zu Versuchszwecken auf den Ackerflächen als Düngeersatz ausgebracht (...)" werden sollte, gesprochen. In der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage heißt es dem gegenüber: "Es handelt sich nicht um eine Versuchsanordnung". Hier liegt ein klarer Widerspruch.

Ebenfalls unbeantwortet ist die Frage, warum die "biogenen Reststoffe" auf dem Feld ohne Genehmigung zwischengelagert wurde. Aus der Antwort meiner Kleinen Anfrage (Drs. 14/9366) ergibt sich, dass eine "Zwischenlagerung dieser Stoffe (...) nicht zulässig [ist]".

Wenn es sich im oben genannten Fall nicht um einen Versuch handelt, dann lässt dieses die Schlussfolgerung zu, dass weitere Genehmigungen für die Ausbringung von "biogenen Reststoffen" aus dem Ausland erteilt worden sind. Die Antwort auf meine kleine Anfrage bleibt ei ne Auskunft schuldig, wo und in welchem Ausmaß eine Ausbringung von ausländischen "biogenen Reststoffen" in Nordrhein-Westfalen stattfindet.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die grenzüberschreitende Verbringung von Wirtschaftsdüngern und anderen Stoffen, die als Düngemittel verwertet werden, ist grundsätzlich europarechtlich zulässig.

Sie sollte jedoch zugunsten einer ortsnahen Verwertung so weit wie möglich begrenzt werden. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorgaben des Düngerechts und der qualitativen Anforderungen an diese Stoffe bedarf es einer umfassenden Überwachung und Kontrolle. Die bestehenden Möglichkeiten des Tierseuchenrechts, des Abfallrechts und des Düngerechts werden daher in Nordrhein-Westfalen konsequent genutzt, um die Erfüllung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die bestehenden Überwachungsmöglichkeiten müssen jedoch verbessert werden, daher hat sich Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit Niedersachsen für umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten bei überbetrieblicher Verwertung von Wirtschaftsdüngern und anderen Stoffen, die als Düngemittel verwertet werden, eingesetzt. Ein auf Initiative dieser beiden Länder durch das BMELV erstellter Verordnungsentwurf soll noch im Herbst im Bundesrat behandelt werden.

1. Wie erklärt sich der Widerspruch, dass in dem Sofortbericht des LANUV von

Nach dem Sofortbericht des LANUV handelt es sich bei der Angabe, das Stoffgemisch werde zu Versuchszwecken auf den Ackerflächen als Düngemittelersatz ausgebracht, um eine Auskunft des Bewirtschafters der Fläche. Ein Versuchsbetrieb, der Genehmigungen gleich welcher Art erfordert hätte, liegt damit jedoch nicht vor.

2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Tatsache, dass die „biogenen Reststoffe" ohne Genehmigung in einem Schlauchtank gelagert wurde?

Die Verwendung von Schlauchtanks muss in der Regel den Anforderungen des § 19g Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz und der JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft)-Anlagenverordnung entsprechen. Im Einzelfall bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Das MUNLV hat mit Erlass vom 28. April 2009 alle Wasserbehörden sowie die Landwirtschaftskammer auf diese Rechtslage hingewiesen. In der Zeitschrift „Landwirtschaftliches Wochenblatt WestfalenLippe", Heft 27 vom 2. Juli 2009, wurden die Landwirte zudem unmittelbar aufgefordert, auf die Verwendung von Schlauchtanks zu verzichten.

3. Wie viele Anträge wurden insgesamt und mit jeweils welcher Größenordnung für die Ausbringung von Trockenkot/Gülle/Biomasse aus dem Ausland zur Ausbringung in Nordrhein-Westfalen genehmigt?

4. In welchen Kreisen bzw. kreisfreien Städten wurden wie viele Genehmigungen zur Ausbringung von „biogenen Reststoffen" aus welchen Herkunftsländern genehmigt?

Vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 wurden 791 Genehmigungen zur Verbringung von Wirtschaftsdünger nach Nordrhein-Westfalen erteilt. Von diesen Genehmigungen bezogen sich 430 auf Klauentiergülle, 322 auf Hühnertrockenkot und 39 auf Pelztiergülle. Im Hinblick auf die Nutzung der verbrachten Wirtschaftsdünger wurden 34 Genehmigungen für den Einsatz von Hühnertrockenkot oder Pelztiergülle in Biogasanlagen, 757 Genehmigungen für das Aufbringen von Wirtschaftsdünger auf bewirtschafteten Ackerflächen erteilt.

Die weitergehende Aufbereitung der Daten der Anträge hinsichtlich Mengen, Aufteilung auf Kreise und kreisfreie Städte sowie Herkunftsstaaten ist für das Jahr 2010 vorgesehen.

5. Warum können die „biogenen Reststoffe" nicht jeweils vor Ort verbracht werden?

Betreibern von Anlagen, in denen „biogene Reststoffe" anfallen, ist es frei gestellt, diese Stoffe ­ z. B. zum Zwecke der Düngung ­ an Andere abzugeben. Eine rechtliche Verpflichtung zur ortsnahen Verwertung besteht nicht. Es ist zu vermuten, dass häufig die Größe der landwirtschaftlichen Flächen der Anlagenbetreiber für eine ordnungsgemäße Verwertung der „biogenen Reststoffe" nach den Vorgaben des Düngerechts nicht ausreichend ist und daher eine überbetriebliche oder überregionale Verbringung erforderlich ist.