Müllentsorgung der Gemeinde Großkrotzenburg

Die Gemeinde Großkrotzenburg (Main-Kinzig-Kreis) prüft gegenwärtig, ob sie ihren Restmüll nicht mehr vom Main-Kinzig-Kreis, sondern von der Rhein-Main-Abfall GmbH im Kreis Offenbach entsorgen lassen kann. Für die Großkrotzenburger Bürger wäre dies mit einer Gebührensenkung um fast 50 v.H. verbunden. Großkrotzenburg lässt bereits Papier und Glas im Rahmen des Müllabfuhr-Zweckverbandes mit der Gemeinde Hainburg (Kreis Offenbach) auf der Grundlage eines 35 Jahre alten Vertrages entsorgen.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Sieht die Landesregierung die vertragliche Situation der Gemeinde Großkrotzenburg im kreisüberschreitenden Müllabfuhr-Zweckverband mit der damals selbstständigen Gemeinde Klein-Krotzenburg, jetzt Gemeinde Hainburg, im Einklang mit der gesetzlich festgelegten Entsorgungspflicht der jeweiligen Landkreise?

Nach dem hessischen Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) ist es zulässig, dass sich Gemeinden (auch aus unterschiedlichen Landkreisen) in Zweckverbänden zusammenschließen. Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder gehen nach § 8 KGG auf den Zweckverband über. Das bedeutet, dass an den "Müllabfuhr-Zweckverband Großkrotzenburg und Hainburg", dessen Verbandszweck die Abfalleinsammlung ist, die Einsammlungspflicht (vgl. heute § 4 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA) übergegangen ist.

Soweit der Zweckverband im Verbandsgebiet darüber hinaus eine getrennte Glassammlung durchführt, kann es sich nur um eine privatrechtliche Auftragsangelegenheit handeln. In Hessen findet lediglich eine haushaltsnahe getrennte Sammlung von Glasverpackungsabfällen statt, die im Auftrag der DSD AG durchgeführt wird. Diese Sammlung findet außerhalb der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung statt. Ein Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Entsorgungspflicht besteht insoweit nicht. Inwieweit privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der DSD AG und dem Zweckverband bestehen, wonach der Zweckverband für die DSD AG eine Verwertung von Glasverpackungsabfällen durchführt, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Mit der Altpapiersammlung werden zum überwiegenden Teil Abfälle erfasst, für die eine Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Seit dem ersten Landesabfallgesetz von 1971 besteht in Hessen in der Abfallwirtschaft das Prinzip der Aufgabenverteilung zwischen den Gemeinden (Einsammlungspflicht) und den Landkreisen (Entsorgungspflicht). Nach Erkenntnissen der Landesregierung wird das Altpapier aus der Gemeinde Großkrotzenburg nicht im Rahmen des Müllabfuhr-Zweckverbandes entsorgt, sondern pflichtgemäß dem dafür zuständigen Main-Kinzig-Kreis angeliefert. Die Frage eines Widerspruchs des genannten Vertrages zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen stellt sich daher nicht mehr.

Die Übertragung von Entsorgungsaufgaben - auch zwischen Gemeinden und Landkreisen -, die sich früher nach landesrechtlichen Vorschriften richtete, wird seit 1996 durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes (KrW-/AbfG) geregelt. Nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG besteht die Möglichkeit, dass die Abfallbehörde die Pflicht eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ganz oder teilweise auf einen anderen Entsorger überträgt.

Gesetzliche Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist insbesondere die Zustimmung des Entsorgungsträgers, dessen Pflicht übertragen werden soll.

Wenn die Gemeinde Großkrotzenburg ihren Restmüll von der Rhein-MainAbfall GmbH entsorgen lassen will, muss sie sich diesbezüglich an den zu der Entsorgung dieser Abfälle verpflichteten Main-Kinzig-Kreis wenden.

Frage 2. Inwieweit sind mit dem Landesgesetz, das die Müllentsorgung der Gemeinden dem jeweiligen Kreis zuordnet, seinerzeit bereits bestehende kreisübergreifende Verträge zur Müllentsorgung in Zweckverbänden hinfällig geworden?

Vertragliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften haben sich im Rahmen der bestehenden Gesetze zu bewegen. Insoweit sind alte Müllentsorgungsverträge, soweit sie dem geltenden Recht widersprechen und nicht entsprechend angepasst werden können, hinfällig geworden.

Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung das Bestreben der Gemeinde Großkrotzenburg, für ihre Bürger eine möglichst preisgünstige Müllentsorgung sicherzustellen, auch wenn dadurch ein Präzedenzfall im Hinblick auf die bestehende Rechtslage, aber auch auf die aktuellen Müllentsorgungspläne des Main-Kinzig-Kreises (Thermoselect-Anlage im Hanauer Hafen) geschaffen würde?

Das Bestreben der Gemeinde Großkrotzenburg, für ihre Bürger eine möglichst preisgünstige Müllentsorgung zu erreichen, wird von der Landesregierung begrüßt. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, müssen sich damit zusammenhängende Aktivitäten aber im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen.

Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die aus der aktuellen Diskussion ersichtlichen erheblichen Unterschiede in der Gebührenbelastung der Bürger bei der Müllentsorgung?

Die Höhe der Gebühren ist von einer Fülle unterschiedlicher gebührenbestimmender Faktoren abhängig. So bestimmt sich die Gebührenhöhe z.B. nach der Ausgestaltung der angebotenen abfallwirtschaftlichen Leistungen, nach der Frage, ob die Gebietskörperschaft über eigene Abfallentsorgungsanlagen verfügt oder fremde in Anspruch nehmen muss, nach dem technischen Standard der Abfallentsorgungsanlagen oder nach der Auslastung der Entsorgungskapazitäten.

Durch Kumulierung ungünstiger Voraussetzungen kann es zu hohen Gebühren kommen, während durchweg günstige Randbedingungen zu Gebühren unterhalb des Durchschnitts führen.

Unabhängig hiervon ist es das Ziel der Landesregierung, das Gebührenniveau insgesamt zu senken. Sie begrüßt neben eigenen Maßnahmen jeden weiteren Beitrag, der in diese Richtung führt.