Nutzung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Nordrhein-Westfalen durch die Verbraucherinnen und Verbraucher
Seit 01. Mai 2008 gilt das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Es hat das Ziel, die den Behörden vorliegenden Informationen über Produkte allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen.
Schon im ersten Jahr nach Inkrafttreten melden die Verbraucherinnen und Verbraucher und ihre Verbände Schwierigkeiten mit der praktischen Handhabung des Gesetzes. Kritisiert werden vor allem Kosten und Bearbeitungsdauer der Verbraucheranfragen.
Ebenfalls umstritten ist der Anwendungsbereich, der Fragen zu den Bereichen Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen oder Telekommunikation ausschließt bzw. der durch so genannte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Auskünfte in erheblichem Maße einschränkt.
Das Gesetzt ist nun über ein Jahr in Kraft. Daher erscheint es sinnvoll in Erfahrung zu bringen, in welchem Maße die Verbraucherinnen und Verbraucher von diesem Gesetz gebraucht gemacht haben.
Vorbemerkung der Landesregierung
Das Verbraucherinformationsgesetz ist nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat nach Ablauf von zwei Jahren zu evaluieren.
Im Hinblick auf die Evaluation haben sich Bund und Länder darauf verständigt, jeweils eine Jahresstatistik über die eingegangenen Auskunftsanträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu den Stichtagen 30.04.2009 und 30.04.2010 zu erstellen.
Die Jahresstatistik zum Verbraucherinformationsgesetz für den Zeitraum 01.05.2008 bis zum 30.04.2009 wurde für Nordrhein-Westfalen durch Abfrage bei den informationspflichtigen Stellen der Kommunen und des Landes erstellt. Die Ergebnisse liegen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zu Grunde.
1. Wie viele Anfragen im Rahmen des Verbraucherinformations-gesetzes wurden insgesamt seit dem 1. Mai 2008 an die entsprechenden Landes- und Kommunalbehörden in Nordrhein-Westfalen gestellt?
In dem Zeitraum 01.05.2008 bis zum 30.04.2009, auf den sich die Abfrage bei den informationspflichtigen Stellen der Kommunen und des Landes bezieht, wurden insgesamt 27 Anträge auf Auskunftserteilung gestellt. Hiervon entfielen 16 Anträge auf Landesbehörden und 11
Anträge auf kommunale Stellen.
2. Welche Themenbereiche (z. B. Lebensmittel(-überwachung), Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Spielzeug, Schadstoffe) wurden wie häufig abgefragt?
Die Statistik weist 24 Anfragen zu Lebensmitteln und -überwachung auf, ferner 2 Anfragen zu Bedarfsgegenständen sowie 1 Anfrage zu Schadstoffen (in Kinderkleidung).
3. Aufgrund welches Gebührenspiegels sind in Nordrhein-Westfalen in welcher Spanne tatsächlich Gebühren für Auskünfte nach dem VIG erhoben (aufgeschlüsselt nach Bereichen bis zu 5, 50, 100 und 250) worden?
Für die Beantwortung von zwei Anfragen wurden wegen des erheblichen Arbeitsaufwandes bei der Zusammenstellung von Daten Gebühren in Höhe von 90 Euro und von 60 Euro erhoben. In zwei weiteren Fällen sahen die Antragsteller von einer Weiterverfolgung der Anfrage nach der Anforderung eines Gebührenvorschusses durch die zuständigen kommunalen informationspflichtigen Stellen ab. Die Höhe der Gebührenvorschüsse ist nicht bekannt, da der Statistikbogen keine entsprechende Datenerhebung vorsieht. In den übrigen 23 Fällen haben die informationspflichtigen Stellen weder Gebühren noch Kostenerstattung verlangt.
4. Wie lang sind die durchschnittliche und die maximale Bearbeitungszeit?
Ausweislich der Statistik betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Berichtszeitraum etwa 17 Tage. Die längste Bearbeitungsdauer betrug 62 Tage.
5. Wie viele der Anfragen wurden mit welchen Begründungen abgewiesen?
Sieben Anträge wurden abgelehnt. In allen Fällen wurde dies damit begründet, dass die informationspflichtige Stelle nicht über die erbetene Information verfüge. In einem dieser Fälle wurde die Anfrage an die zuständige informationspflichtige Stelle weitergeleitet. In den übrigen Fällen war eine Weiterleitung hingegen nicht möglich. Zumeist lagen die Daten beim Land nicht vor, es waren mehrere kommunale Stellen zuständig.