Tierseuchenkasse

(1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen haben die Besitzerinnen und Besitzer der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes genannten Tiere sowie von Maultieren, Mauleseln, Eseln, Ziegen und Bienenvölkern an die Tierseuchenkasse Beiträge zu leisten. Von der Erhebung von Beiträgen für Maultiere, Maulesel, Esel, Ziegen und Bienenvölker sowie Geflügel und Süßwasserfische kann nach Beschluss des Verwaltungsrates abgesehen werden, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Die Erhebung von Beiträgen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates ausgesetzt werden, soweit vorhandene Rücklagen zur Bestreitung des Finanzbedarfs nach Satz 1 ausreichen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann für weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, nach Maßgabe des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos eine Beitragspflicht bestimmt werden.

(3) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten und die Staffelung nach der Größe der Bestände, dem Alter oder Gewicht der Tiere sowie gegebenenfalls nach dem seuchenhygienischen Risiko der Bestände sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse festgesetzt.

(4) Reichen die eingezahlten Beiträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.

(5) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Sofern sich bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als zehn v.H. - mindestens fünf Tiere-, bezogen auf den Stichtag, erhöht oder ein Tierbestand nach dem Stichtag neu begründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, so sind die Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Für die amtliche Erhebung gibt die Tier- 7 seuchenkasse amtliche Erhebungskarten an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungskarten sehen Angaben über Name und Anschrift der Tierbesitzer sowie die landwirtschaftliche Betriebsnummer und über die Art und die Zahl aller bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen Tiere einer Gattung unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gewicht oder von der Nutzungsart, in den Fällen von Satz 5 und 6 Angaben über den entsprechenden Umsatz, vor. Bei Viehhändlern sind abweichend von Satz 1 und 2 vier v.H. der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere als der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Viehbestand anzusetzen. Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen richtet sich abweichend von Satz 1 und 2 bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht. Näheres über die Beitragsberechnung regelt, auch unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Tierseuchengesetzes, die Beitragssatzung.

Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen und wenn sie die amtliche Erhebungskarte als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse die ausgefüllten Erhebungsbögen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag abzugeben. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Hessen Leistungen erbringt. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere oder in den Fällen von Satz 5 oder 6 der Umsatz des Vorjahres maßgeblich ist.

(6) Die Tierseuchenkasse deckt grundsätzlich ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Regelrücklage für jede Tierart fest. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates vorübergehend Beiträge oder Regelrücklagen anderer Tierarten verwendet werden.

Treten Schaf- oder Hühnerseuchen nur vereinzelt auf, können Aufwendungen für Schafe aus den Beiträgen für Rinder, die Aufwendungen für Hühner zu gleichen Teilen aus den Beiträgen für Rinder und Schweine gedeckt werden.

§ 13:

Die Beiträge erhebt die Tierseuchenkasse, die zu diesem Zweck einen Beitragsbescheid erlässt. Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Vollstreckungsbehörden fünf v.H. der eingezogenen Beiträge sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

§ 14:

Die Grundlagen der Beitragsbemessung und das Verfahren der Beitragserhebung für Bienen können abweichend von

§ 12 Abs. 5 und § 13 durch Rechtsverordnung geregelt werden.