Das Betreuungsrecht sieht Regelungen vor die die Vorrangstellung der Betreuung durch Angehörige umsetzen

Die Entscheidung des Gericht ist grundsätzlich auch den betroffenen Personen selbst bekannt zu machen, § 69a Abs. 1 FGG (§§ 41, 288 FamFG).

3. Inwieweit wird die Vorrangstellung der Betreuung durch Angehörige gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten umgesetzt?

Das Betreuungsrecht sieht Regelungen vor, die die Vorrangstellung der Betreuung durch Angehörige umsetzen. Das Betreuungsrecht bestimmt, welche Personen zum Betreuer bestellt werden können. Es gilt der Vorrang der Einzelbetreuung. Gem. § 1897 Abs. 1 BGB soll grundsätzlich eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden. Von den in Betracht kommenden natürlichen Personen soll vorrangig diejenige bestellt werden, die dem Wunsch des Betroffenen entspricht, § 1897 Abs. 4 BGB. Wünscht der Betroffene eine Betreuung durch einen Angehörigen, so wird das Gericht nach Maßgabe des § 1897 Abs. 4 BGB diesem Wunsch entsprechen. Aber auch, wenn der Betroffene einen solchen Wunsch nicht geäußert hat, wird geprüft, ob eine Betreuung durch Angehörige in Betracht kommt. Das Betreuungsrecht sieht in § 1897 Abs. 5 BGB folgende Regelung vor: "Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen." Fehlt demnach ein Vorschlag des Betroffenen oder ist sein Vorschlag nicht realisierbar, so ist bei der Auswahl des Betreuers neben dessen persönlicher Eignung in erster Linie auf die verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen des Betroffenen abzustellen.

Bei der Auswahlentscheidung werden die familiäre Situation und die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt. Einen gesetzlich zwingenden Vorrang von Angehörigen bei der Bestellung gibt es nicht. Maßgeblich ist das Wohl des Betroffenen. Bei Interessenkonflikten kann zum Wohl des Betroffenen auch von der Bestellung von Angehörigen Abstand zu nehmen sein. Steht keine geeignete natürliche Person zur Verfügung, zu der persönliche Bindungen bestehen, ist eine andere natürliche Person zu bestellen. Dabei hat die Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer Vorrang vor der Betreuung durch Berufsbetreuer, § 1897 Abs. 6 BGB.

Die Entscheidung des Gerichts, wer im konkreten Fall zum Betreuer bestellt wird, unterliegt dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, Art. 97 GG, § 25 DRiG.

4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, ob und wie der Rechtsschutz von Betreuten bei Unstimmigkeiten mit ihrem Betreuer „greift"?

Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung in diesem Zusammenhang über Angebote eines betreuungsrechtlichen Beschwerdemanagements?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die auf einen gesetzlich unzureichenden Rechtsschutz des Betreuten gegenüber dem Betreuer hindeuten. Das Betreuungsrecht sieht eine allgemeine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht vor. Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit der Betreuer Aufsicht zu führen und hat bei Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten, §§ 1837 Abs. 2, 1908i Abs. 1 BGB.

Ist ein Betreuter oder eine Betreute mit seinem Betreuer oder seiner Betreuerin insgesamt oder mit einzelnen Handlungen des Betreuers nicht einverstanden, kann er sich an das Vormundschaftsgericht (Richter oder Rechtspfleger) wenden. Auch Vertrauenspersonen oder

Angehörige des Betroffenen oder die Einrichtungen, in der der Betroffene lebt, können dem Vormundschaftsgericht von Unstimmigkeiten zwischen dem Betreuten und seinem Betreuer berichten. Sobald das Gericht Kenntnis von solchen Unstimmigkeiten erlangt, werden der Betreuer oder die Betreuerin und ggf. weitere Beteiligte um eine Stellungnahme gebeten.

Können die Unstimmigkeiten so nicht einvernehmlich beseitigt werden, wird je nach Fallgestaltung ein mündlicher Anhörungstermin durchgeführt und/oder die Betreuungsbehörde eingeschaltet.

Kommt ein Betreuer der Pflicht zur Ausrichtung am Wohl der betreuten Person unter Berücksichtigung ihrer Wünsche nicht nach, kann dadurch seine Eignung zur persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) insgesamt in Frage gestellt werden. Hält das Vormundschaftsgericht aufgrund dieser Tatsachen die Eignung nicht mehr für gewährleistet, hat es den Betreuer oder die Betreuerin zu entlassen (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB).

Auch der Betreuer oder die Betreuerin selbst kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann, § 1908b Abs. 2 BGB. Das Gericht hat diesem Wunsch nicht zwingend stattzugeben. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die ihm im Rahmen seiner Aufsicht zur Verfügung stehenden Mittel, wie z. B. die Erteilung von Weisungen genügen, die Unstimmigkeiten zu beseitigen. Maßgeblich ist eine Prüfung im Hinblick, auf die Wahrung des Wohls des Betreuten. Das Gesetz sieht in § 1908b Abs. 3 BGB vor, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer oder neue Betreuerin vorschlägt. Das Gericht trifft pflichtgemäß eine Ermessensentscheidung. Dabei ist sowohl das Interesse an Kontinuität bei der Betreuungsperson als auch das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung der neu vorgeschlagenen Betreuungsperson zum Betreuten zu berücksichtigen

Die von der Landesregierung angehörte Gerichtspraxis weist darauf hin, dass Beschwerden über den Betreuer, die von vornherein oder nach Sachaufklärung aussichtslos erscheinen, in der Regel zunächst formlos beschieden werden. Ist der Betroffene hiermit nicht einverstanden, ergeht ein förmlicher Beschluss, der mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.

Die Effektivität des Rechtsschutzes bei Unstimmigkeiten hängt nach der Einschätzung der gerichtlichen Praxis im Einzelfall von der konkreten Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen ab. In den Einzelfällen, in denen kommunikative Kompetenzen des Betroffenen kaum vorhanden sind, kann es für die Gerichte oft schwierig sein, von dem entsprechenden Beschwerdebegehren überhaupt Kenntnis zu nehmen.

Weitergehende Hilfe bei der Erlangung von Rechtsschutz kann das Gericht bei Erkennen eines entsprechenden Begehrens etwa durch die Einschaltung eines Verfahrenspflegers leisten.

Teilweise gibt es bei größeren Amtsgerichten eine entsprechende Hilfestellung für Untergebrachte durch die Telefonhotlinie eines freien Trägers sowie durch Rechtsmittelvorstücke, die die psychiatrisch geschlossenen Stationen für die Betroffenen bereithalten.

Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über Angebote eines betreuungsrechtlichen Beschwerdemanagements. Ein solches betreuungsrechtlich formalisiertes Beschwerdemanagement gibt es im Betreuungsverfahren nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Beschwerdemanagement eine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde.

5. Welche Themen bzw. Betreuungsbereiche sind nach Erkenntnis der Landesregierung besonders häufig Gegenstand von Konflikten?

Gegenstand von Konflikten sind nach Auskunft der gerichtlichen Praxis häufig finanzielle Angelegenheiten der Betroffenen. Häufig überschätzen die Betroffenen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und haben subjektiv das Gefühl, zu wenig Geld zu erhalten.

Im Rahmen einer bestehenden Betreuung ist daher die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge streitanfällig. Ein Einwilligungsvorbehalt ist vom Vormundschaftsgericht anzuordnen, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB. Bei bestehenden Schulden und knappen finanziellen Ressourcen der Betroffenen kann eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Betroffenen über ihr Geld erforderlich werden. Konfliktträchtig sind dann die vom Betreuer vorgenommenen Geldeinteilungen.

Problematisch ist im Bereich der "Aufenthaltsbestimmung" auch die Verbringung eines Betreuten auf die geschlossene Station eines psychiatrischen Krankenhauses. Die Unterbringung des Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur unter den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB zulässig und setzt im Regelfall eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts voraus.

Generell kann auch die fehlende Nachvollziehbarkeit einer medikamentösen Behandlung Gegenstand von Konflikten sein.

Ansonsten erweist sich für Senioren die Einsicht, nicht mehr in ihrer Wohnung verbleiben zu können, als schwierig. Zur Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 1907 Abs. 1 BGB. Teilweise führt auch die Vorstellung über das Ausmaß der Betreuungsleistung zu Streitigkeiten. Gerade ältere Betroffene und auch deren Verwandtschaft erwarten von einem Betreuer weniger die rechtliche Vertretung als vielmehr persönliche Fürsorge und Zuwendung. Ihrer Ansicht nach müsse ein Betreuer oder eine Betreuerin sie regelmäßig besuchen und einfach nur Zeit mit ihnen verbringen.

Im Zusammenhang mit der aufzubringenden Betreuervergütung kommt es teilweise zu Konflikten, wenn die unterhaltspflichtigen Angehörigen wegen dieser Kosten in Anspruch genommen werden können (vgl. § 1836e BGB).

6. Wie haben sich bislang die Instanzen bewährt, die in "Konfliktbetreuungen", d.h. bei erheblichen Auffassungsunterschieden zwischen Betreuer, Betreutem oder dessen Angehörigen, zu Rate gezogen werden können?

Welche Akteure sind dies in NRW und über welche Ressourcen verfügen sie?

Das im BGB und im FGG geregelte Betreuungsrecht sieht den Begriff der "Konfliktbetreuung" nicht vor. Auch das ab dem 01.09.2009 geltende FamFG enthält insoweit keine Regelung. Das Gesetz bestimmt für den Fall von erheblichen Auffassungsunterschieden zwischen Betreuer, Betreutem oder dessen Angehörigen kein besonderes Verfahren. Es gibt auch keine besondere, gesetzlich vorgesehene "Instanz", die in diesem Fall angerufen werden könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine weitere „neutrale" Instanz im Betreuungsrecht von Vorteil wäre.