Es liegen keine Erfahrungen über solche Institutionen in anderen Ländern

Das vorhandene System des Rechtsschutzes ist insoweit ausreichend.

7. Welche entsprechenden Erfahrungen mit solchen Institutionen gibt es bereits in anderen Ländern?

Es liegen keine Erfahrungen über solche Institutionen in anderen Ländern vor.

Eine Umfrage bei den anderen Landesjustizverwaltungen war nicht erforderlich. Die Antwort der Landesregierung Schleswig-Holsteins auf die (im Vergleich zur vorliegenden Großen Anfrage weitgehend textgleiche) Große Anfrage der Fraktion der FDP vom 23.04.2007 (dortige LT-Drucksache 16/1346) zur "Betreuung in Schleswig-Holstein" weist aus, dass zu vergleichbaren Erfahrungen der anderen Landesjustizverwaltungen seinerzeit eine Umfrage gemacht wurde, die zu keinen Ergebnissen geführt hat. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung auch heute nicht vor.

III. Stellung der Betreuer

1. Welche berufliche oder anderweitige Qualifikation zur Betreuung müssen

a. Berufsbetreuer

b. ehrenamtliche Betreuer

c. Mitglieder von Betreuungsvereinen

d. Behördenbetreuer nachweisen können?

Das Betreuungsrecht normiert keine besondere berufliche oder anderweitige Qualifikation für Betreuer. Es wird auch kein bestimmtes Berufsbild der Berufsbetreuer für erforderlich gehalten. Im Vorfeld zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 ist eine gesetzliche Regelung zur Mindestqualifikation zwar diskutiert, im Ergebnis aber abgelehnt worden. Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005

(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) sieht in Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation lediglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung für Berufsbetreuer vor.

Nach diesem Gesetz erhöht sich der Stundensatz der Berufsbetreuer je nach Umfang der Ausbildung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu diesem Gesetz wird auf die Antwort zu Frage III (Stellung der Betreuer) Nr. 18 verwiesen.

§ 1897 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass das Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 das Betreuungsgericht) zum Betreuer eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Allein die Eignung ist das erforderliche Qualitätsmerkmal. Diese wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Ob eine Person als Betreuer geeignet ist, hängt davon ab, für welchen Aufgabenkreis eine Betreuung anzuordnen ist. Die Feststellung der Eignung erfolgt daher in jedem Einzelfall gesondert.

Das bestellende Gericht hat insoweit zu prüfen, ob die vorhandene berufliche oder anderweitige vorhandene Qualifikation des Betreuers für die konkrete Betreuung ausreichend ist. Unter mehreren geeigneten Betreuern trifft es eine Ermessensentscheidung.

Im Rahmen der Eignungsprüfung für Berufsbetreuer kann es von Bedeutung sein, wie viele Betreuungen ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin bereits führt oder geführt hat.

Dadurch kann festgestellt werden, über welche Erfahrungen Berufsbetreuer verfügen. Aus der Zahl der geführten Betreuungen kann aber auch die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass aus Gründen der zeitlichen Belastung eine weitere Betreuungsübernahme nicht in Betracht kommt und der Betreuer insoweit als ungeeignet angesehen wird. § 1897 Abs. 8 BGB sieht daher vor, dass sich Berufsbetreuer über die Zahl und den Umfang der von ihnen berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären haben. Die Regelung dient damit der Eignungsprüfung.

Zur Eignung des Berufsbetreuers gehört in besonderem Maße seine Zuverlässigkeit. Die Sicherstellung dieser Anforderung bezweckt § 1897 Abs. 7 BGB. Danach hat das Gericht die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes - VBVG - zu treffenden Feststellungen anzuhören, wenn der Berufsbetreuer erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt wird. Die zuständige Behörde soll die Berufsbetreuer auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.

Darüber hinaus wird die Eignung aller Betreuer durch die allgemeinen Regelungen zum Vorrangverhältnis der jeweiligen Betreuer bestimmt. Es gilt der Vorrang der Einzelbetreuung vor der Betreuung durch einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde, §§ 1897 Abs. 1, 1900 Abs. 1 BGB.

Eine ausdrückliche Regelung zur Ungeeignetheit eines Betreuers enthält § 1897 Abs. 3 BGB: „Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden."

Zur Sicherung des Qualitätsstandards in der Berufsbetreuung haben die berufsständigen Interessenvertretungen der Berufsbetreuer, der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) und der Verband feiberuflicher Betreuer/innen e.V. (VfB) im Jahr 2003 einen gemeinsamen Entwurf zu einem Berufsbild vorgelegt, der Anforderungen an die persönlichen, fachlichen und methodischen Kompetenzen und insoweit eine Grundqualifikation von Berufsbetreuern benennt (www.vfbev.de). b)

Auch für ehrenamtliche Betreuer existiert keine gesetzliche Bestimmung zur Qualifikation.

Der unter Buchstabe a) genannte § 1897 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für ehrenamtliche Betreuer. Maßgeblich für die Bestellung ist daher allein das Kriterium der Eignung im Einzelfall.

Ein spezielles Anforderungsprofil oder Qualitätsstandards gibt es nicht. Die Entscheidung über die individuelle Eignung liegt bei den Richtern.

Die Mitarbeiter von Betreuungsvereinen müssen nach § 2 Landesbetreuungsgesetzes (LBtG) eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen, oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger geeignet sein.

Eine besondere gesetzliche Qualifikation wird für Behördenbetreuer nicht verlangt. Die Mitarbeiter von Betreuungsbehörden müssen in der Lage sein, die vom Gesetz den Betreu ungsbehörden übertragenen Aufgaben zu erfüllen (dazu §§ 4 bis 6 BtBG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Betreuungsrechts.

2. Welche besondere Qualifikation wird regelmäßig von Betreuern bei vermögensrechtlich schwierigen Betreuungen erwartet bzw. vorausgesetzt ­ und wie wird diese überprüft?

Regelmäßig bittet das Vormundschaftsgericht die Betreuungsbehörde um Vorschlag eines geeigneten Betreuers oder einer geeigneten Betreuerin. Nach § 8 BtBG unterstützt die Behörde das Vormundschaftsgericht hinsichtlich der Gewinnung geeigneter Betreuer. Wer konkret geeignet ist, schreibt das Gesetz nicht vor.

Bei der Bestellung des geeigneten Betreuers oder der geeigneten Betreuerin wird der Richter im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit prüfen, welche Anforderungen die Betreuung stellen wird. Bei vermögensrechtlich schwierigen Betreuungen sollten nach Auskunft der gerichtlichen Praxis die Betreuer eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Qualifikation aufweisen.

Kommt die Bestellung eines geeigneten ehrenamtlichen Betreuers nicht in Betracht, so geht die gerichtliche Praxis davon aus, dass Rechtsanwälte und Steuerberater/Wirtschaftsprüfer als Berufsbetreuer geeignete Betreuer sind, insbesondere dann, wenn sie Erfahrungen in anderen Verfahren nachweisen können.

3. Wird die Auswahl der Betreuer regelmäßig auf den Gerichtsbezirk beschränkt?

Das Gesetz verlangt keine Beschränkung bei der Auswahl des Betreuers auf den Gerichtsbezirk. Entscheidendes Kriterium für die Bestellung ist, dass die Betreuer den Betroffenen persönlich betreuen können und geeignet sind, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, § 1897 Abs. 1 BGB. Regelmäßig werden aufgrund der räumlichen Nähe in aller Regel Berufsbetreuer aus dem Gerichtsbezirk selbst oder einem der umliegenden Gerichtsbezirke bestellt. Bei Berufsbetreuern setzt die persönliche Betreuung einen regelmäßigen persönlichen Kontakt voraus, der eine gewisse räumliche Nähe erfordert. Bei der Bestellung von nahen Angehörigen als ehrenamtliche Betreuer wird darauf zumeist nicht abgestellt. Die persönliche Betreuung wird hier durch die persönliche Nähe oder dadurch, dass die Einsetzung als Betreuer dem Willen des Betreuten entspricht, ausreichend sichergestellt.

Wird die Betreuung an andere Gerichte abgegeben, kann die Betreuung auch durch die auswärtigen Betreuer fortgeführt werden. Regelmäßig hängt in diesen Fällen ein Betreuerwechsel vom Willen des Betroffenen ab.

4. Nach welchem Verfahren und nach welchen Kriterien werden Betreuer durch das Gericht ausgewählt?

Für die Auswahl des Betreuers gibt es kein eigenes Verfahren. Die Auswahl des Betreuers erfolgt in dem Verfahren zur Anordnung der Betreuung (Betreuungsverfahren). In diesem Betreuungsverfahren wird auch der Betreuer oder die Betreuerin ausgewählt und bestellt.

Die Auswahl des Betreuers beurteilt sich nach §§ 1897, 1899, 1900 BGB. Die Regelungen zum Betreuungsverfahren selbst finden sich in den §§ 65 bis 69o FGG und für die Zeit ab dem 01.09.2009 in den §§ 271 bis 311 FamFG.