Gesetz zur Änderung des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen wurde zum 1. Januar 2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Ziel der Errichtung war der Aufbau eines zentralen, betriebswirtschaftlich orientierten Immobilienmanagements.

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen wurde bisher vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen verwaltet.

Der Bund hält zur Durchführung seiner Bautätigkeiten ­ mit einigen Ausnahmen - in der Fläche keine eigene Bauverwaltung vor, sondern bedient sich im Rahmen der Organleihe der Länder (§ 8 Finanzverwaltungsgesetz). Nach dem geltenden Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes hat der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltungen der Länder (RBBau) im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Verwaltung des Sondervermögens „Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW)" und die fachaufsichtliche Leitung dieser Aufgaben auf die Oberfinanzdirektion Münster übertragen. Die Zuständigkeit für die Bauangelegenheiten des Bundes liegt insoweit beim Ministerium für Bauen und Verkehr, als es die Dienstaufsicht über die Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Münster ausübt.

Nunmehr wurde Anfang des Jahres 2007 das Gutachten zur Organisationsuntersuchung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Der Gutachter hatte die Aufgabe, Ansatzpunkte zur Optimierung der Organisation im Sinne einer strategischen Neuausrichtung zu identifizieren, um die Effizienz und Effektivität des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen zu steigern.

Zur Förderung der Transparenz in der Aufgabenwahrnehmung und zur Herstellung klarer Zuständigkeiten hat der Gutachter unter anderem sowohl für den Landes- als auch für den Bundesbau eine Konzentration der Aufsicht auf ein Ressort empfohlen.

Das Ministerium für Bauen und Verkehr bleibt im Übrigen für den staatlichen Hochbau zuständig.

B Lösung:

Nach Prüfung des Vorschlags des Gutachters wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zukünftig die Dienst- und Fachaufsicht im Landesbau sowie die Dienstaufsicht im Bundesbau über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen sowie die Oberfinanzdirektion Münster, Bauabteilung, ausschließlich durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt.

C Alternativen Keine.

D Kosten.

Mit zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt wird nicht gerechnet.

E Zuständigkeit Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung Keine G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine H Befristung

Nach § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz ­ „BLBG") vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW S. 754) in der Fassung vom 26. Februar 2008 (GV. NRW S. 190) war dem Landtag zusammenfassend zu den Erfahrungen mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen zum 30. Juni 2008 zu berichten. Dieses Änderungsgesetz sieht eine erneute Berichtspflicht zum 30. Juni 2013 vor.

Erstes Gesetz zur Änderung des Bauund Liegenschaftsbetriebsgesetzes Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Artikel 1

Das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Regelungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) sowie des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 26. Februar 2008 (GV. NRW S. 190) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 2

Zweck, Umfang und Aufgaben

a. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. „Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten der Baumaßnahmen hat der BLB NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen mit stadtbildprägender Bedeutung das Benehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen."

b. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen.

c. Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. Näheres wird durch Erlass geregelt.

2. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter „sowie des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums" gestrichen.

(6) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann mit Zustimmung des Finanzministeriums sowie des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an das Land abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung.