Sparkassenzentralbank Girozentrale 1 Die WestLB AG wird mit den Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und

21 tigt, die notwendigen Handlungen durch einen von ihr Beauftragten auf Kosten der Verbände durchführen zu lassen.

(5) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 37

Sparkassenzentralbank, Girozentrale:

(1) Die WestLB AG wird mit den Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale beliehen.

(2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.

(3) Die Beleihung nach Absatz 1 endet,

a) sofern die WestLB AG die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann;

b) sobald juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr mehrheitlich an der WestLB AG beteiligt sind.

Die Aufsichtsbehörde stellt dies gegenüber der WestLB AG fest.

(4) Ist die Beleihung der WestLB AG nach Absatz 3 beendet, ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine andere juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen, sofern die Sparkassen- und Giroverbände und die jeweilige juristische Person dem zugestimmt haben und diese hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bietet; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beleihung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen bzw. die Aufgabe entzogen werden. Sie ist zu widerrufen bzw. zu entziehen,

a) sofern die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt werden oder werden können;

b) sobald juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr mehrheitlich an der juristischen Person des privaten Rechts beteiligt sind.

§ 38

Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank:

(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband oder die Sparkassenzentralbank auf Zeit übertragen. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband oder die Sparkassenzentralbank ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Die Übernahme der Trägerschaft durch die Sparkassenzentralbank ist nur möglich, wenn eine Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes nicht zustande kommt. Der Sparkassenund Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen.

(3) Soweit die Trägerschaft an einer Sparkasse auf die Sparkassenzentralbank übertragen werden soll, bedarf es insoweit einer entsprechenden Beleihung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband oder der Sparkassenzentralbank wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse. Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften

§ 39:

Aufsichtszuständigkeit:

(1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsichtszuständigkeit erfasst auch andere Unternehmen des S-Finanzverbundes Nordrhein-Westfalen, jedoch nur hinsichtlich ihrer in den §§ 4 Abs. 2, 37 festgelegten Aufgaben.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 40

Befugnisse der Sparkassenaufsicht, zugleich als Aufsicht über die Mitglieder des SFinanzverbundes Nordrhein-Westfalen:

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Im Rahmen ihrer Befugnisse können die Aufsichtsbehörde und die Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass

Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderlich zu veranlassen.

Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Soweit die Sparkassenaufsicht für die Mitglieder des S-Finanzverbundes Nordrhein Westfalen zuständig ist, erstreckt sich die Aufsicht darauf, dass diese ihre in den §§ 4 Abs. 2, 37 genannten Aufgaben im Einklang mit Gesetz und satzungsmäßigem Verbundstatut erfüllen.

§ 41

Befugnisse der Verbandsaufsicht:

(1) Die allgemeinen Befugnisse der Aufsicht nach § 40 finden auf die Verbandsaufsicht entsprechende Anwendung.

(2) Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten Vorgaben. Die Aufsicht wird ihre Maßnahmen auf diesem Gebiet planmäßig offen legen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes beauftragen.

(4) Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände trägt der Sparkassen- und Giroverband. Die entsprechende Kostenumlage wird bei diesem jährlich erhoben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel und das Umlageverfahren, bestimmt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 42

Verwaltungsvorschriften

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften ­ AVV -). D. Übergangs- und Schlussvorschriften § 43

Versorgungslasten

Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 44

Übergangsregelung für die Haftung ab dem 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2015

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes.

§ 45

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

- das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz ­ SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004

(GV. NRW. S. 521),

- die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes und über den Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände vom 08. März 1994 (GV. NRW. S. 92),

- die Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung ­ SpkVO -) vom 15. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1255). Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt: „§ 4 Kosten der Versicherungsaufsicht

Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung." Artikel 3: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.