Steuerverbund

Als Gebietsfläche im Sinne des § 16 Absatz 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2007 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 5,48 EUR je Kubikmeter zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen aus dem Jahre 2008 zugrunde gelegt.

(12) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 27

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund:

(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Einnahmekraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.

Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu den in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen ausgezahlt.

- 13 (4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2009 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen festzusetzen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2010 für Schlüsselzuweisungen, für pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen zu den entsprechenden Terminen geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2010 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 28

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund:

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

- 14 § 29

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes:

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

1. nach §§ 21 bis 27 GFG 2004/2005 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;

2. nach § 28 GFG 2004/2005 und § 23 GFG 1992 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Innenministerium und Finanzministerium;

3. nach § 22 GFG 2001 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

§ 30

Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes:

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) oder § 53 Absatz 1 Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) i. V. m. § 76 Gemeindeordnung verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 31

Kürzungsermächtigung:

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6

Durchführungsvorschriften § 32

Durchführungsvorschriften:

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.