Bereitstellung der Geodaten
(1) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils gelten- 4 den Fassung auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geographisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geographischen Gebiets ab.
§ 6:
Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste:
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
1. Suchdienste,
2. Darstellungsdienste,
3. Downloaddienste,
4. Transformationsdienste,
5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3. geographischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,
5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
§ 7:
Bereitstellung von Metadaten:
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Abs. 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung,
3. geographischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,
5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1. Qualitätsmerkmale,
2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
§ 8:
Interoperabilität Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
Teil 4
Elektronisches Netzwerk
§ 9:
Geodateninfrastruktur und Geoportal:
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Das für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zuständige Ministerium richtet für den Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 ein Geoportal ein.
§ 10:
Koordinierung
Zur Unterstützung der nationalen Anlaufstelle gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zuständige Ministerium eine ressortübergreifende Kontaktstelle eingerichtet.
Teil 5
Nutzung von Geodaten
§ 11:
Allgemeine Nutzung Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2913) ausschließt.