Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit

51 bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.

§ 119

Bürgermeister und Landräte:

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder

2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder

3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben; anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 LBG NRW, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

(7) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

- 52 § 120

Übrige kommunale Wahlbeamte:

(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Abs. 1 und 3 entsprechend.

§ 121

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen:

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 133 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ernennungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren und Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden.

§ 122

Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub:

(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG nach § 7 Abs. 3 BeamtStG vom Innenministerium zugelassen werden.

(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

§ 123

Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses:

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

1. Urlaub nach § 70 oder § 71,

2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,

3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

4. Grundwehr- und Zivildienst oder

5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Dies gilt entsprechend im Fall einer

1. Teilzeitbeschäftigung,

2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder

3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1, § 24 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 22 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

§ 124

Sonderregelungen:

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 72 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 62 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine