Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren

Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren:

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle.

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde.

(3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Innenministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle."

In § 81 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst: „Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde." 30. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt."

b) Absatz 10 wird neu angefügt: „(10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war."

c) Absatz 11 wird neu angefügt: „(11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist."

In § 84 wird die Zahl „2009" durch die Zahl „2014" ersetzt.

32. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 75) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Besondere Verfahren Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerde Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr Vorbemerkung:

Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

Abschnitt 1:

Klageverfahren erster Instanz Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf

10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00

11 - Aberkennung des Ruhegehalts 360,00

12 - Zurückstufung 240,00 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist

13 - Kürzung der Dienstbezüge 180,00

14 - Kürzung des Ruhegehalts 180,00

15 - Geldbuße 120,00

16 - Verweis 60,00

17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 33 LDG NRW) 60,00

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr

18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

Abschnitt 2:

Zulassung und Durchführung der Berufung 20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0

21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

0,5

22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5

23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

0,5

24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.