Zwangsmittel gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts

Soweit Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder aufgrund von Rechtsverordnungen, die auf die vorgenannten Gesetze gestützt sind, gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind, können diese mit Zwangsmitteln im Sinne des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden.

Dies gilt nicht, soweit Behörden und Personen des öffentlichen Rechts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie des Landes Bremen betroffen sind.

§ 14:

Ausgleichsleistungen und Schadenersatz:

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.

(2) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

§ 15:

Sachverständige:

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,

2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

3. die Unabhängigkeit der Sachverständigen und Untersuchungsstellen von den zu Überwachenden,

4. die einzuhaltenden Pflichten im Rahmen der Überwachung,

5. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,

6. das Verfahren zur Anerkennung sowie deren Befristung, Widerruf und Erlöschen sowie eine Altersgrenze für Sachverständige und

7. die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen festzulegen.

Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.

§ 16:

Zuständigkeiten:

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde der Senator für Bau und Umwelt;

2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde

a) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau und Umwelt, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

b) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven mit Ausnahme der Hafengebiete,

c) das Hansestadt Bremische Hafenamt für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven sowie die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven zuständig.

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes ergibt sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven.

(4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der Landwirtschaftskammer Bremen.

§ 17:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

2. entgegen § 3 Abs. 3 das beabsichtigte Auf- und Einbringen von Materialien nicht anzeigt,

3. entgegen § 3 Abs. 4 die Sanierung nicht anzeigt,

4. entgegen § 3 Abs. 5 den beabsichtigten Eigentumsübergang nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,

5. entgegen § 4 Abs.1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

6. entgegen § 4 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- oder Aufwuchsproben nicht gestattet,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt.