Anwohnerparken in Ballungsgebieten

Frage 1. Nach welchen rechtlichen Grundlagen wird vor allem in Städten Anwohnerparken erlaubt und eingeführt?

Geltende Rechtsgrundlagen für das Anwohnerparken ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwVStVO). Danach ist derzeit zulässig, dass Straßenraum zur Parkbevorrechtigung von Anwohnern nur kleinräumig zur Verfügung gestellt werden darf.

Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. Mai 1998 ist der räumliche Geltungsbereich von Anwohnerzonen auf eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellplatz - maximal zwei bis drei Straßen - konkretisiert worden.

Die rechtlichen Grundlagen für großflächige Parkbevorrechtigungszonen werden zurzeit geschaffen.

Am 1. April 2001 wurde das StVG geändert. Dabei wurde der Begriff "Anwohner" durch "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt. StVO und VwV-StVO müssen allerdings noch entsprechend angepasst werden. Dies wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2001 erfolgt sein. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

- Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

- Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis... frei", in besonders gelagerten Fällen mit Zeichen 314 (Parkplatz) bzw. 315 (Parken auf Gehwegen) jeweils mit Zusatzschild "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen. Die Bezeichnung des Parkausweises auf dem Zusatzschild kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkrechts.

- Bewohnerparkrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkzeitbeschränkung oder Parkraumbewirtschaftung auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen, angeordnet werden. Der Bewohnerparkausweis gilt dann als Ausnahmegenehmigung.

Frage 2. Gibt es die Möglichkeit oder ist es in Zukunft geplant, für Hessen einheitliche Regularien für die Ausweisung von Anwohnerparkzonen festzulegen?

Für Hessen werden ausschließlich die vorgesehenen Neuerungen in der StVO und der VwV-StVO maßgebend sein. Zusätzliche Regelungen sind nicht vorgesehen.