Altersgrenze für Fachlehrerausbildung

In den blumigen Pressemitteilungen der Landesregierung ist immer wieder zu lesen, dass sie bemüht ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. So sollen unter anderem die durch Familienarbeit erworbenen Kompetenzen beruflich genutzt und entsprechend wertgeschätzt werden. Laut Erklärung der Ministerin Mosiek-Urbahn zum Muttertag im Mai 2001 geht die Landesregierung mit gutem Beispiel voran: "Wir lassen gegenwärtig in einem Modellvorhaben Instrumente erproben, die die Nutzung der vielfältigen Management-Kompetenzen von Müttern am Arbeitsplatz unterstützen." Im gleichen Monat erreicht mich der Brief einer Mutter, die sich nach ihrer Familienzeit für eine Ausbildung zur Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer beworben hat. Die Frau wurde trotz ihrer Kompetenzen (auch in der Familienarbeit) nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, weil sie das vierzigste Lebensjahr bereits vollendet hat. Wer eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie ernsthaft will und Familienkompetenzen wertschätzen möchte, der darf Bewerberinnen und Bewerber mit Familienzeiten nicht benachteiligen. Vereinbarkeitspolitik sollte sich in allen Gesetzen und Erlässen der Landesregierung widerspiegeln, so auch im "Erlass über die Zulassung von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern für arbeitstechnische Fächer zur pädagogischen Ausbildung in den Vorbereitungsdienst vom 30. Oktober 1998".

Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Ist geplant, Ausnahmeregelungen für die Altersbeschränkung für die Ausbildung zu Fachlehrerinnen/Fachlehrern zu erlassen?

Die im Erlass meines Hauses über die Zulassung von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern für arbeitstechnische Fächer zur pädagogischen Ausbildung in den Vorbereitungsdienst vom 30. Oktober 1998, VI B 5

- 635/20 - 2 - enthaltene Altersbeschränkung für die Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer resultiert aus den Regelungen in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Berufspädagogische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 6. September 1995 (GVBl. I S. 465) in der Fassung vom 6. März 1998 (GVBl. I S. 59), die sich wiederum auf die Altersgrenze in § 15 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung stützt. Hier stellt die Altersgrenze von 40 Jahren bereits eine Ausnahmeregelung dar. Danach können unter anderem Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben, bis zum Höchstalter von 40 Lebensjahren in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Die Regelaltersgrenze liegt nach der Hessischen Laufbahnverordnung bei 35 Jahren.

Es ist nicht geplant, eine über die bestehende Regelung hinausgehende Ausnahmeregelung für die Altersbeschränkung für die Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer zu erlassen.

Frage 2. Sollen in Zukunft im Sinne der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Ausnahmeregelungen für Personen gelten, die Zeit in die Erziehung von Kindern oder auch in die Pflege von Familienangehörigen investiert haben?

Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, bestehen bereits Ausnahmeregelungen, die erbrachten Erziehungs- und Pflegeleistungen Rechnung tragen.

Weitergehende Ausnahmeregelungen sind daher nicht vorgesehen.