Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Das Wort „Verbände" wird jeweils durch das Wort „Vereinigungen" ersetzt.

2. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.

(2) Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 16 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar.

(3) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 18 des Landschaftsgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 2b Abs. 3 des Landschaftsgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 62 des Landschaftsgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.

- 22 (4) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen

1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 18 des Landschaftsgesetzes,

2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,

3. die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 25 des Landschaftsgesetzes,

4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 des Landschaftsgesetzes und

5. die Ausnahmen nach § 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes.

(5) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.

(6) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15a" durch die Angabe „§ 15a Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ziele" die Wörter „und Erfordernisse" sowie nach dem Wort „Raumordnung" die Wörter „und Landesplanung" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bauleitpläne" die Wörter „sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen" eingefügt.

5. In § 11 Abs. 1 erhalten die Nummern 9 und 16 die folgende Fassung: "9. die obere Jagdbehörde, 16. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,"

6. § 12 Abs. 1 Nummer 5 erhält die folgende Fassung: „5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,"

7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Komma und die Wörter „soweit es der Schutzzweck erfordert" eingefügt.

- 23 8. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbände, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Landschaftsbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben." 8a. § 20 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: "(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Landschaftsbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden."

9. In § 20a Satz 2 werden die Wörter „die Forstbehörden" durch die Wörter „den Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt.

10. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Teil I. Überörtliche Wege wird wie folgt ergänzt: „Rothaarsteig-Extratouren (weißes Zeichen auf schwarzem Grund) Sauerland-Waldroute (weißes Zeichen auf grünem Grund für den Hauptweg, grünes Zeichen auf weißem Grund für die Zugangswege) Sauerland-Höhenflug (weißes Zeichen auf gelbem Grund für den Hauptweg, schwarzes Zeichen auf gelbem Grund für die Zugangswege)

b) Der Teil II. Ortswanderwege wird wie folgt ergänzt: Briloner Kammweg (grünes Dreieck auf weißem Grund) Olsberger Kneipptour (weißes Zeichen auf schwarzem Grund) Winterberger Hochtour (weißes Zeichen auf schwarzem Grund)"

Artikel VII Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel

Die Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17

Befreiungen

Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 43 Abs. 4 Satz 1 LG auf Antrag Befreiung nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LG erteilen. Vor einer beabsichtigen Befreiungserteilung ist den örtlich zuständigen Landschaftsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Ausnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung, für deren Erteilung nicht die Nationalparkverwaltung zuständig ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2. „In § 20 Abs. 1 erhalten der dritte und der vierte Spiegelstrich die folgende Fassung:

- des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV),

- der oberen Jagdbehörde," Artikel VIII Neubekanntmachung

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.

Artikel IX In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.