Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters.

(2) Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbanken können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 10) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die Staatliche Lotterieverwaltung zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 12 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW zu übermitteln.

(5) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(7) Die Spielbank entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 6 Satz1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

(9) Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten:

1. die Daten nach § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag,

2. den Zweck der Speicherung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG),

3. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

4. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und,

5. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

§ 7

Suchtforschung

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 8:

Videoüberwachung:

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung).

Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 9:

Aufsicht:

(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen,

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen,

3. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(5) Der Spielbetrieb, sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-InformationsSystem am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen.

(6) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

§ 10:

Spielordnung:

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen

1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3. welche Spiele gespielt werden dürfen,

4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5. wie Spielmarken kontrolliert werden,

6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 11:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Abs. 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.