Glücksspiel

18 § 12

Spielbankabgabe:

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §§ 8 und 9 des Glücksspielstaatsvertrag AG NRW bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort. Die Spielbankabgabe beträgt 50 v. H. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen. Bei der Eröffnung einer Spielbank kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis auf 35 v. H. des Bruttospielertrages ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage,

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Unterliegen die Bruttospielerträge der Umsatzsteuer, wird die nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet.

(4) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(5) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(6) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Kleinen Spiel mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben.

(7) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze heruntersetzen.

- 19 § 13

Zusätzliche Leistungen:

(1) Neben der Spielbankabgabe gemäß § 12 sind zusätzliche Leistungen zu entrichten.

(2) Für das Große Spiel sind zusätzliche Leistungen in Höhe von 15 v. H. der Bruttospielerträge zu entrichten. Für Bruttospielerträge aus dem Großen Spiel, die je Spielbank 5 Millionen Euro übersteigen, erhöht sich diese zusätzliche Leistung um weitere 5 v. H.

(3) Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Leistungen für das Kleine Spiel sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort.

Für das Kleine Spiel werden zusätzliche Leistungen in Höhe von 25 v. H. erhoben.

§ 14:

Gewinnabschöpfung

Sofern die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen 5 v. H. der Summe aus den Kommanditkapitalanteilen, den Rücklagen und den Risikofonds übersteigen, sind diese in voller Höhe an das Land abzuführen.

§ 15:

Zuwendungen, Tronc:

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Tronceinnahmen, soweit nicht daraus eine Abgabe an den Landeshaushalt zu leisten ist (Troncabgabe), für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 16:

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben:

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit). Die An- 20 meldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe fest.

§ 17:

Verwaltung der Abgaben

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind und werden, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Finanzministerium bestimmt.

§ 18:

Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

§ 19:

Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten.

2. Abschnitt Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

§ 20:

Sitz der Stiftung:

(1) Die mit dem Spielbankgesetz NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW" fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 21

Stiftungszweck:

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 12 Abs. 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Oddset-Wetten zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.