Setzkescherverbot

Nach § 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 8 der Hessischen Landesfischereiverordnung untersagt die Lebendhälterung von geangelten Fischen.

Das Institut für Binnenfischerei e.V. in Potsdam-Sacrow hat sich mehrfach gutachterlich mit der Zulässigkeit der Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher befasst. Dabei kommt das anerkannte Institut zu dem Ergebnis, dass die ordnungsgemäße Lebendhälterung von geangelten Fischen mit verhältnismäßig geringen, tierschutzrechtlich vertretbaren Belastungen verbunden ist. Adaptionskrankheiten treten bei ordnungsgemäßer Setzkescherhälterung von bis zu acht Stunden nicht auf. Zudem bleibt die Fleischqualität bei ordnungsgemäßer Setzkescherhälterung am besten erhalten. Selbst eine Lagerung der getöteten und ausgenommenen Fische in der Kühlbox führt zu enzymatischen und hygienischen Beeinträchtigungen der Fleischqualität (Gutachten vom 15. Dezember 1999 zur Strafsache 6 Cs 204 Js 4847/98 des AG Rinteln).

Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Sozialministerin wie folgt:

Frage 1. a) Welche Bundesländer verbieten die Setzkescherhälterung von geangelten Fischen,

b) in welchen Bundesländern ist die Setzkescherhälterung erlaubt?

Zu a): In den vier Bundesländern Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist der Einsatz des Setzkeschers aufgrund einer fischereirechtlichen Vorschrift verboten.

Zu b): In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Gebrauch des Setzkeschers unter einschränkenden Bedingungen auf der Grundlage des Fischereirechts erlaubt.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Setzkescher, sodass es dem Fischereiausübungsberechtigten überlassen bleibt, ob er den Setzkescher aufgrund der Vorgaben des Tierschutzgesetzes einsetzt oder nicht.

Frage 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Verbot der Lebendhälterung eingeleitet wurden, und welche Sanktionen wurden in diesen Fällen verhängt?

In Hessen sind nach Auskunft der oberen Fischereibehörden im Zeitraum von 9 Jahren insgesamt 13 Verfahren wegen der Verwendung bzw. Hälterung von Fischen in Setzkeschern eingeleitet worden.

Entsprechende Bußgeldbescheide wurden erlassen und Verwarnungen ausgesprochen.

Frage 3. Ist der Landesregierung das in der Vorbemerkung zitierte Gutachten bekannt?

Ja, das Fachgutachten des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow ist bekannt.

Frage 4. Beabsichtigt die Landesregierung, das Setzkescherverbot in Hessen aufzuheben?

Die Landesregierung prüft derzeit, ob das gültige generelle Setzkescherverbot in Hessen durch eine modifizierte Regelung zum Einsatz des Setzkeschers in Fischfanggewässern ersetzt werden kann. Die Prüfung erfolgt auch vor dem Hintergrund des in der Vorbemerkung zitierten Gutachtens. Eine abschließende Bewertung ist noch nicht erfolgt.