Fürsorge und Schutz

Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 3 jeweils das Wort „Angestellten" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt;

b) in Absatz 1 aa) die Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rahmen, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,"

bb) in Nummer 2 vor dem Wort „Beamten" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt;

2. In § 2 werden ersetzt

a) in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Angestellten" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"

b) in Satz 1 die Wörter „in denen eine die höchste Vergütungsgruppe des BundesAngestelltentarifvertrages überschreitende Vergütung" durch die Wörter „in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt".

3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3

Fürsorge und Schutz

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses.

(2) In einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, Kostenerstattungen gewählt werden oder die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrages übernimmt, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt entsprechend für Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährt werden. Soweit Ansprüche auf Zuschüsse seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen bestehen, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um diese zu kürzen.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Die näheren Bestimmungen trifft das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung; sie gelten vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gewährt werden.

(5) § 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und ­ praktikanten sowie Schulpraktikantinnen und ­praktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts."

4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Angestellte" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

5. In § 5 wird das Datum „31. Dezember 2009" durch das Datum „31. Dezember 2012" ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Sonderzahlungsgesetzes ­ NRW

Das Sonderzahlungsgesetz ­ NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 7 angefügt: „Anstelle des Zeitraums bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats eines leiblichen Kindes tritt bei Pflegekindern und bei adoptierten Kindern ein zwölfmonatiger Zeitraum ab dem Tag der tatsächlichen Inobhutnahme des Kindes.".

2. In § 11 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2009" durch das Datum „31. Dezember 2012" ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 05. November 1948 (GV.NW.1949 S. 269/GS.NW. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 2 d. RBG 84 NW vom 18. Dezember 1984

(GV.NW. S. 806) wird wie folgt geändert: 1.

§ 4 erhält die Überschrift „Die Verbandsversammlung". 2.

In § 4 wird der letzte Satz gestrichen.

§ 7 wird wie folgt gefasst: "Der Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist Wahlbeamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Hochschulabschluss in dem Bereich Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen.

(2) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt und durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Lehnt der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Innenministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(4) Die Stelle des Verbandsvorstehers ist auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

(5) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl de Mitglieder. Der Verbandsvorsteher ist nicht stimmberechtigt. Er wird in diesem Fall durch seinen Stellvertreter (§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit Stimmrecht vertreten.

(6) Das Innenministerium nimmt für den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vorzubereiten. Er vertritt den Landesverband nach außen. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verbandes über Grundstücke sowie zur Ausstellung von Vollmachten ist die Aufnahme einer Urkunde erforderlich, die vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet werden muss.