Grundstück

Die in Absatz 4 geregelte, unbegrenzte Aufbewahrungspflicht von Daten des Bodenkatasters ist im Interesse einer Nutzung des Bodeninformationssystems notwendig. Die zuständige Behörde sowie bauende und planende Stellen sind z. B. im Falle einer Nutzungsänderung darauf angewiesen, aus dem Bodeninformationssystem auch Informationen über früher festgestellte und teilweise beseitigte Bodenbelastungen zu erhalten. Die Regelung war im bisherigen § 15 d nicht enthalten, weshalb es zu Zweifelsfragen hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Löschung von Daten kam. Die Modalitäten einer Löschung sind nunmehr abschließend aufgezählt.

Zu § 11 (Übermittlung und Nutzung von Daten)

Die Regelung entspricht § 15 d Abs. 4 bis 5 zur Begründung sei insoweit auf § 10 verwiesen.

Da es sich bei den gespeicherten Daten um Umweltinformationen nach UIG handelt, können entsprechende Anträge auf Informationserteilung nach UIG gestellt werden. Neben § 12 gelten daher die Beschränkungen des § 8 UIG.

Zu § 12 Information der betroffenen Öffentlichkeit

Die Vorschrift bietet dem nach § 12 Informationspflichtigen die Möglichkeit, für die Erfüllung seiner Verpflichtung die Unterstützung der zuständigen Altlasten- und Bodenschutzbehörde in Anspruch zu nehmen. § 12 sieht für die Durchführung der Information kein Verfahren oder sonstige Rahmenbedingungen vor. Mit der hier eröffneten Möglichkeit der Auslegung wird sichergestellt, dass im Falle eines größeren Kreises von Betroffenen alle Interessierten Zugang zu den relevanten Informationen haben. Die Kosten der Auslegung trägt gem. § 6 Abs. 2 der Verpflichtete nach § 12

Ist die zuständige Behörde zur Information der Betroffenen nach § 12 verpflichtet, wird sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Kreis der Personen, die zu informieren sind, zu ermitteln.

Zu § 13 Zwangsmittel gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts

Die Vorschrift stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass Zwangsmittel auch gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts ergriffen werden können, wenn gegen sie gerichtete bodenschutzrechtliche Anordnungen zulässig sind. Insbesondere eröffnet sie die Option, dass die zuständige Behörde gem. § 14 einen Sanierungsplan in der Form einer Ersatzvornahme selbst erstellen kann, wenn Behörden und Personen des öffentlichen Rechts eine entsprechende Anordnung nicht oder nur fachlich unzureichend in einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist umsetzen.

Ausgenommen von der Regelung sind Behörden und Personen des öffentlichen Rechts des Landes Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Zu § 14 (Ausgleichsleistungen und Schadenersatz) Absatz 1 ermächtigt die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die Einzelheiten der Ausgleichszahlungen für die Fälle festzulegen, in denen Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden im Sinne von § 10 Abs. 2 getroffen werden.

Die Regelungen können z. B. Modalitäten der Antragstellung, Beibringung von Nachweisen aber auch die Art der Ausgleichsleistungen, wie Geldleistungen oder Flächentausch beinhalten.

Gemäß § 21 Abs. 4 können die Länder Regelungen hinsichtlich zu führender Bodeninformationssysteme treffen. Dabei ist auch ein Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden. Dieser bundesgesetzlichen Vorgabe wird mit Absatz 2 Rechnung getragen.

Zu § 15 Sachverständige

Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die nach tätigen Sachverständigen und Untersuchungsstellen festlegen. Die Regelung wird auf die Ermächtigung zur Gesetzgebung für die Länder nach § 18 gestützt.

Um auf erforderliche Änderungen möglichst flexibel reagieren zu können, ist es sinnvoll, diese Befugnis im Wege der Verordnungsermächtigung auf die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu übertragen. Den Anforderungen des Art. GG wird mit dieser Vorschrift Rechnung getragen.

Im Rahmen der Umweltministerkonferenz Nord wird derzeit eine Musterverordnung für die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 ausgearbeitet. Dabei ist geplant, dass die Anerkennung und Bekanntgabe den Industrie- und Handelskammern übertragen wird. Da die Industrie- und Handelskammern dies als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen sollen, kann das Land nur die Rechtsaufsicht, aber keine Fachaufsicht ausüben. Dies ist auch angemessen, da die Industrie- und Handelskammern im Prüfungswesen für Sachverständige über erhebliche Erfahrungen verfügen.

In Absatz 2 wird daher eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die Anerkennung und die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 durch Rechtsverordnung auf die Industrie- und Handelskammern zu übertragen. Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass eine Übertragung nur als Selbstverwaltungsaufgabe zulässig ist.

Die Übertragung kann ergänzend auf § 3 Abs. 1 und 2 IHK-G gestützt werden.

Zu § 16 (Zuständigkeiten)

Die Vorschrift überträgt den Gesetzesvollzug den Bodenschutz- und Altlastenbehörden.

Absatz 1 weist die Mehrzahl der Vollzugsaufgaben aufgrund der größeren Sachnähe den unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden zu.

Aufgrund der fachlichen Nähe zum Grundwasserschutz folgt die Zuständigkeit der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden den wasserbehördlichen Zuständigkeiten nach § 151 Bremisches Wassergesetz (Abs. 2 und 3). Absatz 4 weist die Zuständigkeit für die Vermittlung der guten fachlichen Praxis entsprechend der Sachnähe der zuständigen Landwirtschaftsbehörde zu.

Zu § 17 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Vorschrift ergänzt § 26 der Verstöße gegen bundesgesetzlich geregelte Pflichten mit Bußgeldern belegt.

Zu Artikel 2:

(Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Die Änderung ist erforderlich, da das Landesbodenschutzgesetz von dem abweichende Verfahrensregelungen (Mitteilungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten sowie Auslegung statt Information der Betroffenen) vorsieht.

Zu Artikel 3:

(Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

Die Streichung des § 13 ist aus Gründen der Rechtsbereinigung erforderlich. § 4 legt fest, dass als Sanierungspflichtige bei Altablagerungen sowohl der Betreiber als auch die Grundstückseigentümer herangezogen werden können.

Auch die Frage der Kostenerstattung und des Wertausgleichs sind im geregelt.

Die Streichung der Regelungen zum Bodenkataster (§ 15 d) ist wegen der Übernahme der Rechtsmaterie in das Landesbodenschutzgesetz erforderlich.

Zu Artikel 4:

(Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften)

Die Änderung ist aus Gründen der Rechtsbereinigung erforderlich.

Zu Artikel 5:

(Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes)

Die Änderung ist wegen der geänderten Terminologie notwendig.

Zu Artikel 6:

(Inkrafttreten)

Diese Vorschrift enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung.