Rechte und Pflichten

(1) Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der Übersetzer sind verpflichtet,

1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,

2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,

3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,

4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) mitzuteilen.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)", die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)" führen.

§ 7

Bestätigung der Übersetzung:

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet: "Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die... Sprache."

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 8:

Zuständigkeit:

(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte.

(2) Für die Aufgaben nach § 5 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 9:

Ordnungswidrigkeit:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b) eine Bezeichnung führt, die der in Buchstabe a zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 10

Kosten:

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz) erhoben.

§11

Übergangsbestimmung Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern und Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010. Auf Antrag werden sie für die Dauer ihres Bestehens in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen."

3. Die Bezeichnung des Zwölften Titels wird wie folgt neu gefasst: „Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung"

4. § 77 wird wie folgt neu gefasst: „§ 77

Aufbewahrung von Schriftgut:

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Tonund Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt."

5. § 78 wird wie folgt neu gefasst: „§ 78

Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen:

(1) Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.