Windkraftanlagen

Zu den genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen im Sinne des BImSchG zählen auch Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Nach Landeserhebungen wurden bis Ende des Jahres 2008 in Nordrhein-Westfalen etwa 2.

Genehmigungen oder Anzeigen nach dem BImSchG für derartige Anlagen registriert. Die ältesten dieser Windkraftanlagen sind über 20 Jahre alt, ihre elektrischen Nennleistungen liegen im Bereich um 100 kW. Heutige Anlagen weisen im Schnitt Nennleistungen von 1,8 bis 2 MW auf. Gleichzeitig wurde bei der Konstruktion moderner Windenergieanlagen auf ein lärmarmes Design geachtet. Die Geräusche moderner Windenergieanlagen weisen keine störenden Einzeltöne auf. Die spezifische Schallleistung, also die akustische Leistung, die pro kW erzeugter elektrischer Leistung als Geräusch abgestrahlt wird, ist bei den leistungsstarken Anlagen deutlich geringer (Abbildung 1.6-8). Betrug der spezifische Schallleistungspegel bei den alten Windkraftanlagen noch etwa 75 dB/kW, beträgt diese Kenngröße bei modernen Anlagen nur noch etwa 70 dB/kW. Durch schalloptimierte Betriebsweisen kann der spezifische Schallleistungspegel auf Werte bis zu 65 dB/kW abgesenkt werden. Dies mindert jedoch den Stromertrag der Anlage. Der Austausch alter Windenergieanlagen (sogenanntes Repowering) bietet somit eine Chance, die Geräuschbelastung in der Nachbarschaft zu verringern.

In den Grundsätzen für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (Windenergieanlagen-Erlass) ist geregelt, dass eine Konzentration von Windkraftanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windfarmen einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen ist. In Nordrhein-Westfalen gehören die Windkraftanlagen solcher Konzentrationszonen meist verschiedenen Betreibern. Wenn ein Betreiber eine oder mehrere seiner Anlagen innerhalb einer Konzentrationszone ersetzen möchte, so ist sowohl unter Gesichtspunkten der Ertragsoptimierung als auch unter Gesichtspunkten der Geräuschreduzierung die Erarbeitung eines gemeinsamen, langfristigen Repowering-Konzeptes aller Betreiber anzustreben. Als Werkzeug zur Erstellung derartiger Konzepte unter Berücksichtigung der Verbesserung des Immissionsschutzs wurde in Nordrhein-Westfalen das Verfahren der „übertragbaren Immissionsanteile" erarbeitet. Unter Gegenwindbedingungen hat die Höhe dagegen einen Einfluss auf den Abstand, in dem sich ein Schallschatten zur Anlage ausbildet. Im Bereich vor dem Schallschatten können unter Gegenwindbedingungen in einem bestimmten Abstand zu einer hoch liegenden Quelle höhere Lärmeinwirkungen auftreten im Vergleich zum gleichen Abstand unter Mitwindbedingungen.

Die Geräuschemission von Windenergieanlagen ist außerdem abhängig von der Windgeschwindigkeit in Höhe des Rotors. Das Tagesmaximum der Windgeschwindigkeit wird in größeren Höhen häufig nachts erreicht. Gleiches gilt somit für die Geräuschemissionen der Windenergieanlagen. Das Maximum der bodennahen Windgeschwindigkeit tritt dagegen häufig mittags auf, während der bodennahe Wind nachts einschläft und damit nur wenige Vegetationsgeräusche Abbildung 1.

Im Genehmigungsverfahren sind die zu erwartenden Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen rechnerisch zu prognostizieren. Der Berechnung wird das Geräuschverhalten des lautesten regulären Betriebszustandes zugrunde gelegt, also in der Regel diejenigen Schallemissionen, die im Nennleistungsbereich auftreten. Diese sind durch Messberichte unabhängiger Messinstitute zu belegen. Die Unsicherheiten der Prognose werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zulasten der Betreiber berücksichtigt, damit die Ergebnisse der Prognosen aus Sicht des Immissionsschutzes „auf der sicheren Seite" liegen und der Betrieb der Anlagen somit zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen führen wird.

Sport besitzt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Es ist vielfach unvermeidlich, dass sportliche Aktivitäten mit Geräuschen verbunden sind.

Deshalb fühlen sich Bürger im Umfeld von Sportanlagen oft durch Lärm belästigt. Sportlärm tritt häufig in den Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen auf, also Zeiten, die zur Entspannung und Erholung genutzt werden. Die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) hat daher ein eigenes Instrumentarium für den Geräuschimmissionsschutz im Umfeld von Sportanlagen geschaffen.

Auch bei anderen Anlagen, die der Gestaltung der Freizeit dienen, besteht ein erhöhtes Konfliktpotenzial.

Freizeitaktivitäten fallen meistens in Zeiten, in denen andere ihre wohlverdiente Ruhe suchen. Deshalb fühlen sich oftmals Anwohner im Umfeld von Freizeitanlagen durch Lärm belästigt. Verschärft wird die Lärmsituation bei Veranstaltungen mit hohen Besucherzahlen (z. B. Open-Air-Konzerte) und das damit verbundene Verkehrsaufkommen im Umfeld. Daher war es folgerichtig, mit dem Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" in NRW auch für diese Anlagen eine Beurteilungsgrundlage zum Schutz der Anwohner zu schaffen.

Der grundsätzliche Schutz der Nachtruhe wird durch das Landes-Immissionsschutzgesetz sichergestellt.

Darin werden Betätigungen untersagt, die die Nachtruhe stören können. Die Gemeinden können jedoch Ausnahmen zulassen, z. B. zur Durchführung von Volksfesten oder Jahrmärkten.

Flexiblere Arbeitszeiten und längere Ladenöffnungszeiten haben auch zu einer Veränderung des Ausgehverhaltens geführt. Dabei besteht vielfach der Wunsch, bei Gastronomiebesuchen nach dem Vorbild südlicher Länder auch in den späteren Abendstunden im Freien zu sitzen. Die im Frühjahr 2006 vollzogene Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes trägt dieser Entwicklung Rechnung und verschiebt den Beginn der Nachtruhe für die Außengastronomie grundsätzlich von 22 Uhr auf 24 Uhr. Die Gemeinden können in Wohngebieten den Beginn der Nachtruhe aber wieder bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachtruhe geboten ist.

Die Erfahrungen beispielsweise mit der Fußballweltmeisterschaft der Männer von 2006 haben gezeigt, dass in der Bevölkerung ein großes Interesse besteht, solche internationalen sportlichen Großveranstaltungen auch außerhalb der Stadien etwa bei Public-ViewingVeranstaltungen für freundschaftliche Begegnungen zu nutzen. Auch wenn sich bislang eine Akzeptanz bei den Anwohnern der betreffenden Innenstadtplätze gezeigt hat, bleibt es Aufgabe des Immissionsschutzes, die Belästigungen der Anwohner zu minimieren, um auch zukünftig solche Veranstaltungen zu ermöglichen.

Für die Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung solcher Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig, Ausnahmeregelungen innerhalb der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) und Handlungsempfehlungen des MUNLV helfen hierbei, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Anwohner und dem Wunsch des Publikums nach solchen Veranstaltungen zu schaffen.

Der effektivste Schallschutz wird immer dann erreicht, wenn die Entstehung des Lärms bereits an der Schallquelle vermieden oder gemindert werden kann.

Daher ist es wichtig, dass Geräte und Maschinen dem Stand der Technik entsprechen und lärmarm konstruiert werden. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen durch entsprechende Kennzeichnung informiert werden, damit dieser Aspekt bei einer Kaufentscheidung berücksichtigt werden kann.

Innerhalb Europas müssen Lärmschutzvorschriften für Geräte und Maschinen harmonisiert werden, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Waren entstehen. Im europäischen Binnenmarkt trägt daher die EU eine besondere Verantwortung, der sie durch fortgeschriebene Emissionsgrenzwerte für Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge oder durch Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für im Freien betriebene Geräte und Maschinen nachkommt.

Die europäischen Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Einsatz von lauten Geräten z. B. durch Nutzungsbeschränkungen zu limitieren. In Deutschland wurde davon durch die Geräte- und Maschinenlärm1 Luft, Lärm und Licht schutzverordnung (32. BImSchV) Gebrauch gemacht.

Von diesen Vorschriften werden ca. 50 verschiedene im Freien betriebene Geräte- und Maschinenarten wie z. B. Baumaschinen, Motorrasenmäher, Müllfahrzeuge usw. erfasst. Deren Nutzung ist in Wohngebieten auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr eingeschränkt. Besonders laute Geräte wie z. B. Laubsauger dürfen sogar nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr genutzt werden. In der 32. BImSchV wird den Bundesländern auch die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzung von mobilen Geräten und Maschinen weiter einzuschränken bzw. generelle Ausnahmen der in der 32. BImSchV festgelegten Einschränkungen zuzulassen. In Nordrhein-Westfalen wurde den Gemeinden durch das Landes-Immissionsschutzgesetz die Möglichkeit gegeben, weitergehende Einschränkungen festzulegen. Dagegen hat die Landesregierung bisher keinen Gebrauch davon gemacht, landesweite Ausnahmeregelungen von den Nutzungsbeschränkungen zu treffen.

Erschütterungen Erschütterungen breiten sich wie Schall in der Luft in festen oder seltener auch flüssigen Medien als mechanische Wellen aus. Erschütterungen können z. B. durch industrielle Anlagen, durch Baustellen oder Verkehrswege verursacht werden.

Erschütterungen werden von Mechanorezeptoren der Haut und der Muskelspindeln sowie dem Gleichgewichtsorgan im Ohr wahrgenommen. Von Menschen werden sie in Wohnräumen zumeist bereits als erheblich belästigend eingestuft, selbst wenn sie nur schwach spürbar sind. An baulichen Anlagen können Erschütterungseinwirkungen Schäden verursachen. Die Regelwerke zur Beurteilung von Erschütterungsimmissionen legen daher an diese beiden Probleme angepasste Beurteilungssysteme fest.

Messungen und Prognosen von Erschütterungen erfolgen zumeist einzelfallbezogen. Die Ergebnisse sind z. B. abhängig von der Art der Erschütterungsquelle (Impulse oder Dauereinwirkungen), dem Ausbreitungsweg und den beteiligten Bauwerken. Die Daten sind daher in der Regel nicht verallgemeinerbar. Der Schutz vor schädlichen Erschütterungseinwirkungen wird in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass gewährleistet, in dem Immissionswerte unter Bezug auf die Anhaltswerte der Norm DIN 4150 festgelegt sind.

Erschütterungsimmissionen können nachträglich oft nur mit sehr hohem Aufwand gemindert werden. Die Genehmigungsbehörden verlangen daher bei Baustellen oder Anlagen, die potenziell Erschütterungen verursachen, bereits im Vorfeld Abschätzungen der möglichen Erschütterungsimmissionen. Gegebenenfalls sind Minderungsmaßnahmen z. B. durch Wahl erschütterungsarmer Produktionsverfahren oder Maschinen sowie eine geeignete Maschinenaufstellung durchzuführen.

Fazit und Ausblick Wichtigstes Ziel des Geräuschimmissionsschutzes ist es, den Lärm zu reduzieren und ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von unvermeidbaren Geräuschverursachern und Anwohnern zu ermöglichen.

Aber auch bei einem fortschrittlichen Stand des Schallschutzes lassen sich die Geräuschemissionen etwa von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Personen nicht immer vermeiden. Im Idealfall sollten daher bereits in der Planung durch eine entsprechende Gliederung der Gebiete konfliktfreie Lösungen gefunden werden. Der im Jahr 2007 aktualisierte Abstandserlass Nordrhein Westfalen hat sich als Instrument im Rahmen der Bauleitplanung zur Vermeidung eines unverträglichen Nebeneinanders von Industrie- und Wohngebieten bewährt und auch über die Grenzen von Nordrhein Westfalen hinaus Einsatz gefunden. Diese Planungshilfe listet für verschiedene industrielle und gewerbliche Tätigkeiten die zu einer benachbarten Wohnnutzung erforderlichen Abstände auf.

Die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel bei der Neuplanung von Industrie- und Gewerbeflächen ist ein weiteres Instrument. Dabei wird die zulässige Geräuschemission proportional zur Grundstücksgröße begrenzt. Bei der späteren Besiedlung können so nicht mehr Lärm erzeugende Anlagen installiert werden, als mit der umliegenden Wohnnachbarschaft verträglich sind. Außerdem kann damit eine Gleichverteilung der Lärmschutzanforderungen an die Betreiber schon in der Planungsphase erreicht werden.

Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat durch die Information der Bürger über ihre Lärmbelastung sowie die Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Betroffenen geführt. Infolgedessen hat sich der Handlungsdruck auf die zuständigen Behörden erhöht. Bisher fehlen allerdings Grenzwerte, die einzuhalten wären. Deshalb wird es zukünftig nur zu einer nachhaltigen Bekämpfung des Umgebungslärms kommen, wenn in einem zweiten Schritt von der EU Grenzwertvorgaben gemacht werden.

Die größten Minderungspotenziale liegen jedoch in Maßnahmen direkt an den Schallquellen. Hier ist die EU gefragt, die sich die Regelungsbefugnis im Warenverkehr vorbehalten hat. Insbesondere die Lärmprobleme im Verkehrsbereich dürften in allen Mitgliedstaaten ähnlich sein. Somit wird sich der Druck auf die EU erhöhen, die Kosten der aus der Aktionsplanung resultierenden Maßnahmen durch Emissionsbegrenzungen an den Quellen (z. B. Reifengeräusche) zu begrenzen.