Private Sicherheitsdienste

Die Fraktionen der SPD und der CDU haben unter Drucksache 15/1118 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet.

Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt:

1. Wie viele private Sicherheitsunternehmen mit wie vielen Beschäftigten und welchem Jahresumsatz sind in Bremen aktiv?

Bei der Gewerbemeldestelle der Verwaltungspolizei Bremerhaven sind zurzeit zehn Bewachungsunternehmen mit ca. 340 Beschäftigten, bei der Gewerbemeldestelle des Stadtamtes Bremen 52 Bewachungsunternehmen mit ca. 2.

Beschäftigten registriert. Die Jahresumsätze dieser Unternehmen sind den Gewerbebehörden nicht bekannt.

2. Wie beurteilt der Senat die Qualität dieser Unternehmen?

§ 34 a Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung geben qualitative gesetzliche Mindeststandards für Gewerbezulassung und -ausübung vor, so die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und des Wachpersonals, die erforderlichen Betriebseinrichtungen und die Absolvierung eines Unterrichtungsverfahrens bei einer Industrie- und Handelskammer.

Die Einhaltung dieser Standards wird von den Gewerbebehörden überwacht. Negative Erkenntnisse zur Qualität der Unternehmen liegen den Gewerbehörden insoweit nicht vor. Daneben sichert die Bremen (FMB), der nach Geschäftsbesorgungsvertrag vom 3. Juni 1999 die Wahrnehmung von Gebäudediensten einschließlich Bewachung und Zugangskontrolle obliegt, die Qualitätsstandards der von ihr beauftragten Bewachungsunternehmen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

3. Wie viele gewerberechtliche Untersagungsverfügungen mussten gegen Unternehmen dieses Geschäftsbereichs ausgesprochen werden?

In Bremerhaven hat bisher kein gewerberechtliches Untersagungsverfahren stattfinden müssen. In Bremen wurde in den letzten fünf Jahren eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 a widerrufen; zwei Anträgen auf Erlaubniserteilung wurde nicht stattgegeben.

4. Wie viele Verträge zwischen bremischen Behörden und privaten Sicherheitsunternehmen gibt es?

Die weitaus überwiegende Zahl der Verträge besteht im Zuständigkeitsbereich der Bremen (FMB). Die FMB begleitet im Rahmen der von ihr betreuten Gebäudedienste in den bremischen Dienststellen ca. 120

Daueraufträge, davon ca. 100 Kleinaufträge mit Alarmschaltungen.

5. In welchen öffentlichen Schwerpunktbereichen werden private Sicherheitsunternehmen beschäftigt?

Schwerpunktbereiche sind Einlass- und Wachdienste für die Polizei Bremen, Wach- und Schließdienste in den Abendstunden für Bremer Schulen, Hausmeisterdienste für Dienst- und Schulgebäude, Bewachungs- und Pförtnerdienste für Behörden.

6. Wie hoch sind die jährlichen Ausgaben Bremens für private Sicherheitsunternehmen?

Im Bereich der FMB beläuft sich das jährliche Auftragsvolumen auf ca. 600.000?.

7. Nach welchen Kriterien erfolgte die Vergabe der Überwachungsaufträge?

Die Vergabe der Überwachungsaufträge erfolgte ganz überwiegend mittels Ausschreibungen. Ergänzend zu den Kriterien der Verdingungsordnung für die Vergabe von Leistungen (VOL), wonach unter Beachtung von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde der wirtschaftlichste, also nicht notwendig der billigste Anbieter den Zuschlag erhalten soll, wurde zusätzlich besonders auf qualitative Kriterien und eine leistungsgerechte Entlohnung der Beschäftigten abgestellt. Insbesondere die leistungsgerechte Entlohnung sichert einen hohen Qualitätsstandard, weil sie den Einsatz besserer Kräfte ermöglicht.

8. Wie beurteilt der Senat die Qualität der öffentlich beauftragten Unternehmen.

Nach den bisherigen Erfahrungen entspricht die Qualität der öffentlich beauftragten Unternehmen den bei der Auftragsvergabe gestellten Anforderungen.

9. Mussten Verträge mit privaten Sicherheitsunternehmen wegen gravierender Qualitätsmängel gekündigt werden?

Vertragskündigungen aus den vorgenannten Gründen sind nicht erfolgt.

10. Sieht der Senat Möglichkeiten und/oder die Notwendigkeit, von dem Prinzip der Vergabe an den Billigstanbieter abzuweichen?

Die Vergabe an Billigstanbieter entspricht nicht der bremischen Praxis (vergl. Antwort auf Frage 7).

11. Ist dem Senat das Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und Sicherheitsdienste der europäischen Vereinigung der Sicherheitsdienste und der europäischen Gewerkschaften dieses Gewerbes (Euro-FIET) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bekannt?

Das im Juni 1999 veröffentlichte Handbuch verpflichtet die Marktteilnehmer zwar nicht zu seiner verbindlichen Anwendung. Es formuliert aber einen sachgerechten Leitfaden und Kriterien für die Auftragsvergabe von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wach- und Sicherheitsdienste und entspricht damit im Übrigen dem Regelungsgehalt und der Zielrichtung der vom Deutschen Institut für Normung soeben fertiggestellten DIN Norm 77200 für eine transparente und qualitätsorientierte Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen.

12. Verfährt der Senat bei der Vergabe der Aufträge nach dem in diesem Handbuch beschriebenen verfahren? Wenn nein, beabsichtigt der Senat künftig danach zu verfahren?

Das Handbuch wendet sich an öffentliche Auftraggeber, die sicherstellen möchten, dass sie einen Lieferanten von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen, der sowohl Qualität als auch einen günstigen Preis anbietet, auswählen, anstatt auf das billigste Preisangebot zu setzen. Diese Vergabekriterien (Bestanbieterprinzip statt Niedrigstpreisprinzip) finden in Bremen bereits Anwendung (vergl. Antwort auf Frage 7).

13. Ist dem Senat der Studiengang Sicherheitsmanager/Sicherheitsfachwirt der Verwaltungshochschule Kiel Altenholz bekannt?

Ja. Es handelt sich dabei um ein Kontaktstudium mit eingeschobenen Praktika auf dem Berufsfeld der Sicherheitsdienstleistungen. Hierbei wird insbesondere auch die örtliche Nähe zu den Ressourcen des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst genutzt. Dieser Studiengang besteht seit 1999 und wurde bisher von 20 Studierenden erfolgreich absolviert.

14. Beabsichtigt der Senat, einen vergleichbaren Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung einzurichten?

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2000 folgenden Beschluss gefasst: Der Senat bittet den Senator für Bildung und Wissenschaft und den Senator für Inneres, Kultur und Sport, auf Grundlage des Planungsberichts vom 31. Januar 1997 die Einleitung des Verfahrens zur Entwicklung und Durchführung eines externen Studiengangs Sicherheitsmanagement (Arbeitstitel) als Modellversuch zu prüfen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Studiengang in Kooperation mit der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführt wird und im weiteren Verfahren die hochschulrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Studiengangs abgestimmt werden.

Der Auftrag dieses Beschlusses hat weiterhin Bestand.

15. Wie viele Absolventen des Ausbildungsgangs Sicherheitsfachkraft gibt es in Bremen?

Dem Senat ist nicht bekannt, wie viele Absolventen dieses Ausbildungsgangs es in Bremen gibt.

16. Wie beurteilt der Senat die Zukunftsaussichten der ausgebildeten Sicherheitsfachkräfte?

Prognosefähige Informationen zur Beurteilung der Zukunftsaussichten von Sicherheitsfachkräften liegen dem Senat nicht vor.

17. Gibt es oder gab es behördliche Aktivitäten zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Mitarbeitern privater Sicherheitsunternehmen?

Woran sind sie ggf. gescheitert?

Für solche Aktivitäten bestand bisher kein Anlass.

18. In welcher Weise sieht der Senat Möglichkeiten, dass private Sicherheitsdienste die für die Auswahl zuverlässigen Personals nötigen Informationen erhalten?

Die Möglichkeiten privater Sicherheitsdienste, Informationen über zu beschäftigendes Wachpersonal zu erhalten, sind auf die in § 9 Bewachungsverordnung genannten Unterlagen (Unterrichtungsnachweis einer Industrieund Handelskammer bzw. Prüfungszeugnis nach § 5 sowie ein [beschränktes] Führungszeugnis) begrenzt. Sollten im Einzelfall zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten gemäß § 34 a Abs. 4 Gewerbeordnung an das private Bewachungsunternehmen übermittelt werden.

19. Hält der Senat die Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf waffentragende Mitarbeiter der Sicherheitsdienste für ausreichend?

Der Senat begrüßt, dass anlässlich der Novellierung des Waffenrechts in das Waffengesetz erstmals eine eigenständige Regelung aufgenommen werden soll, die die Voraussetzungen für den Umgang von Bewachungspersonal mit Schusswaffen festlegt. Mit dieser Vorschrift soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen von der Behörde ein Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch einen Bewachungsunternehmer anerkannt werden kann. Ferner werden im Einzelnen die Voraussetzungen genannt, unter denen Schusswaffen von Bewachungsunternehmern und deren Personal geführt werden dürfen. Schließlich ist vorgesehen, dass Wachpersonen, die Schusswaffen für ein Bewachungsunternehmen besitzen oder führen sollen, von der zuständigen Behörde hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde überprüft werden.