Unfallversicherung

Die Finanzierung Pflegekasse

Die Pflegekassen gewähren Leistungen für ihre pflegebedürftigen Mitglieder.

In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen können.

Technische Pflegehilfsmittel wie z. B. ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen. Der Pflegehilfsmittelkatalog ist unter www.rehadat.de online abrufbar.

In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert und damit die Überforderung der Pflegekraft verhindert oder die möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich z. B. um bauliche Maßnahmen handeln wie Türverbreiterungen, festinstallierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich.

Auch der Ein- und Umbau von technischen Hilfsmitteln kann als Maßnahme gefördert werden.

Die Kosten einer Maßnahme zur Wohnungsanpassung können nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) bis zur Höhe von 2.557 Euro bezuschusst werden. Bei der Bemessung des Zuschusses sind als Kosten der Maßnahme die Aufwendungen für die Vorbereitung, u.a. auch vorbereitende Maßnahmen der Wohnberatungsstelle, Materialkosten, der Arbeitslohn und ggf. Gebühren (Bauanträge, Genehmigungen) zu berücksichtigen.

Wird die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, werden auch Aufwendungen wie Fahrkosten und Verdienstausfall berücksichtigt. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 % der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 % seiner monatlichen Brutto-Einnahmen, wobei hier alle Einkünfte, u.a. auch Sozialhilfe, Zinseinnahmen, Mieteinnahmen etc. berücksichtigt werden.

Bei einem Umzug in eine neue Wohnung können bis zum Höchstbetrag Umzugskosten und Anpassungskosten in der neuen Wohnung übernommen werden.

Kosten in Zusammenhang mit einem Neubau werden übernommen, wenn der pflegebedürftige Mensch nicht in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann, diese nicht umbaufähig ist oder ein Umbau unwirtschaftlich wäre. Für Maßnahmen, mit denen ein allgemein üblicher Standard der Wohnungsausstattung erst erreicht wird, kann i.d.R. kein Zuschuss gewährt werden.

Als eine Maßnahme gilt die Gesamtheit aller zum Zeitpunkt der Antragsstellung notwendigen Veränderungen. Ändert sich die Pflegesituation und werden darauf hin weitere Wohnumfeldverbesserungen erforderlich, handelt es sich erneut um eine Maßnahme, so dass ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557 Euro gewährt werden kann.

Antragstellung

Es genügt ein Antrag des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse, eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Sicher und bequem zu Hause wohnen

Für die Koordinierung der verschiedenen Kostenträger gibt es so genannte Servicestellen der Rehaträger. Sie bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Sorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an. Die gemeinsamen Servicestellen informieren Sie unter anderem über die Leistungsvoraussetzung und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären mit Ihnen den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Die Servicestellen sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden. Die Adressen erfahren Sie zum Beispiel von jeder Krankenkasse, dem Arbeitsamt, den Trägern der Rentenund Unfallversicherung oder den Sozialämtern.

Antragstellung

Der Antrag ist bei den gemeinsamen Servicestellen einzureichen. Der Bescheid ist abzuwarten.

Sie können sich aber auch wie bisher direkt an die jeweiligen Rehabilitationsträger mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen wenden, wenn Sie wissen, welcher Rehabilitationsträger für Sie zuständig ist.

Leistungen der Rehaträger

Die Rehaträger gewähren Leistungen, um die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Grundlage hierfür ist das SGB IX. Durch die hier spezifizierten Sozialleistungen sollen behinderte Menschen die Hilfen erhalten, die sie benötigen, um am Leben der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben teilnehmen zu können.

Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe werden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert oder gefährdet ist und die Erwerbsfähigkeit durch die Wohnungshilfe wiederhergestellt wird. Ziel ist es, dass Sie ihren Arbeitsplatz möglich selbständig und barrierefrei erreichen können. Die Erwerbsfähigkeit soll „erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt" werden. Die Maßnahme muss notwendig und wirtschaftlich sein, die Förderung ist aber nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt und wird einkommensunabhängig gewährt. Die Leistungen werden vor Beginn der Maßnahme beantragt.

Rehaträger für alle Personen, die bis zu 15 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist die Agentur für Arbeit. Für Personen, die mehr als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, für alle Selbständigen, Freiberufler und Beamte die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt).

Bei diesen Leistungen wird zunächst geprüft, ob Hilfebedürftige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden können. Ist dies nicht der Fall, werden die Leistungen aus der Eingliederungshilfe finanziert.

Damit können Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen gewährt werden.

Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage: Eingliederungshilfe (§§53, 54 SGB XII), um eine Behinderung oder ihre Folgen auszugleichen und die betroffene Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Als Eingliederungshilfe leisten die Rehaträger Zuschüsse (Beihilfen oder Darlehen zur Beschaffung, zur Erhaltung oder Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung; Hilfe zur Pflege (§§61, 63 SGB XII) für Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 55 Abs. 2 Nr. Sie können sich aber auch wie bisher direkt an Ihr Sozialamt wenden.